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Darf ein Verkäufer eine Auktion vorzeitige beenden mit der Begründung "Artikel nicht mehr vorrätig"

Darf ein Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden mit der Begründung "Artikel nicht mehr vorrätig" und dann den Artikel  mit dem 4-fachen Preis wiedereinstellen? Nachdem ich Ihn kontaktiert habe und nachgefragt habe, ob bei der Ware (Damenuhr) ein Mangel ist, da mir der Startpreis in der Auktion sehr niedrig vorkam? 

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@iwi und grimmi

 

Die Frage war nicht, ob man das mag oder nicht (wenns euch der Gedanke daran nicht gefällt, dann einfach nicht im Versandhandel kaufen, denn auch alle mir bekannten Versandhändler schließen Bademode und Unterwäsche nicht aus), sondern ob der Vk das Widerrufsrecht bei einem solchen Artikel ausschließen darf.

 

Laut derzeitiger Rechtslage gehe ich davon, dass er es nicht darf, jedenfalls nicht, wenn der Schutzstreifen noch vohanden ist und auch sonst nichts darauf schließen lässt, dass der Käufer/Käuferin mit dem Artikel nichts weiter gemacht hat, als das, was er im Einzelhandel auch tun darf: anprobieren.

Ein Händler darf es laut einem Urteil ja nicht mal bei geöffneter und benutzer Kosmetika und m. W. gibt es sogar ein Urteil, dass Kontaktlinsen zurückgenommen werden mussten.

 

Ich bin auch nicht der Meinung, dass man das gut finden muss, man muss eh nicht alles am Widerrufsrecht gut finden, dadurch ändert sich aber ja nichts an diesem.

 

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