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Darf ein Verkäufer eine Auktion vorzeitige beenden mit der Begründung "Artikel nicht mehr vorrätig"

Darf ein Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden mit der Begründung "Artikel nicht mehr vorrätig" und dann den Artikel  mit dem 4-fachen Preis wiedereinstellen? Nachdem ich Ihn kontaktiert habe und nachgefragt habe, ob bei der Ware (Damenuhr) ein Mangel ist, da mir der Startpreis in der Auktion sehr niedrig vorkam? 

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bebu-berlin
Auf Erkundungstour

Danke gabywolke7,

dein Link von 13:37 Uhr --> http://www.it-recht-kanzlei.de/Fragen_zum_Widerrufsrecht.html

sagt ja eindeutig aus, dass der VK in keinem Fall das Widerrufsrecht ausschließen darf.

ZITAT von der Internetsite:

Die Rechtslage ist eindeutig. Unter keinen Umständen ist der Onlinehändler berechtigt, in diesem Fall das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Eine entsprechende Regelung in der Widerrufsbelehrung oder den AGB des Händlers wäre sofort abmahnfähig (und wurde übrigens auch bereits abgemahnt). So entschied etwa das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06), dass der generelle Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäscheartikel selbst dann den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht widersprechen würde, wenn man durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen könne, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten solle.

Fazit: Auch bei gebrauchter Unterwäsche mit eindeutigen "Gebrauchsspueren" (was sicherlich ein Extremfall ist) hat der Onlinehändler keine Möglichkeit, dem Verbraucher das Widerrufsrecht zu versagen.

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