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Wichtiges Urteil des LG Berlin zum Support

Die Verbraucherzentrale hat gegen Google geklagt und gewonnen:

t-online schrieb:

 

Wer Hilfe beim Kundendienst (von Google) sucht, der muss eine sinnvolle Antwort erhalten. Für viele Angebote im Internet dürfte dieses Urteil eine Signalwirkung haben.

 

Im Fall Google (Az.: 52 O 135/13) urteilte das Berliner Landgericht, dass Seitenbetreiber die Kommunikation mit ihren Nutzern nicht verweigern dürfen, wenn diese E-Mails an die im Impressum angegebene Support-Adresse schicken. Unmittelbare Kommunikation muss möglich sein Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Internetgiganten geklagt: Google-Nutzer, die sich über die Kundendienst-Adresse support-de@google.com wenden, erhalten als Antwort Listen mit Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformularen. Dies geht einher mit dem Hinweis, dass Nachrichten, die "an dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können."

 

Kundenfragen laufen ins Leere Der Seitenbetreiber sei nicht verpflichtet, jede eingehende E-Mail zu prüfen und zu bearbeiten, erklärten die Richter. Er muss aber sicherstellen, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse ein Kommunikation stattfinden könne. Die von Google angegebene E-Mail-Adresse sei dagegen ein Weg, Kundenanfragen ins Leere laufen zu lassen. "Wenn von vorneherein klar ist, dass eingehende Mails nicht gelesen werden, kann nicht von Kommunikation gesprochen werden." Das Urteil auf Unterlassung ist noch nicht rechtskräftig, ob Google das Urteil anfechten wird, ist nicht bekannt.

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