http://www.jm.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_4_U_145_11urteil20120110.html
Wer also das Auktionsformat als gewerblicher Verkäufer nutzt, sollte die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat erweitern.
Wichtigste Passagen der Begründung:
Die Angabe der Antragsgegnerin zur Länge der Widerrufsfrist von 14 Tagen in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung entspreche nicht der derzeitigen Gesetzeslage.
Eine Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage setze gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens bei oder bei Fernabsatzverträgen unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zugehe.
Von einer unverzüglichen Zusendung könne ausweislich der Gesetzesbegründung nur ausgegangen werden, wenn die Belehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt werde. Dem sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.
Denn bei Verträgen auf der Online-Handelsplattform X komme der Vertrag dadurch zustande, dass der Verkäufer durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB abgebe, das der Käufer bei einer Online-Auktion durch die Abgabe des Gebotes annehme.
Hieraus folge in Übereinstimmung mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, dass der Vertrag mit der Abgabe des Gebotes durch den Käufer zustande komme.
Die vertragliche Bindung beruhe demzufolge nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen der Parteien.
Die verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlösche gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn ein Dritter während der Angebotsdauer ein höheres Angebot abgebe.
Dies ergebe sich auch aus § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Handelsplattform X (Anlage ASt4 zur Antragsschrift vom 31.03.2011/Bl. 37ff. d.A.).
Bei der Online-Auktion der Antragsgegnerin mit der Art.-Nr. ######### auf der Internet-Plattform X sei das Höchstgebot des Bieters - und damit dessen verbindliche Willenserklärung – bereits am 31.01.2011 um 17:42 Uhr abgegeben worden. Die Belehrung des Käufers sei jedoch erst am 02.02.2011 um 19:20 Uhr und damit mehr als 49h nach Vertragsschluss erfolgt.
Damit habe es keine unverzügliche Belehrung des Käufers seitens des Verkäufers i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB gegeben.
Denn auch die Möglichkeit zur Speicherung der Belehrung auf der X-Website (Anlage ASt3 zur Antragsschrift vom 31.03.2011/Bl.30 d.A.) entspreche nicht den Anforderungen der vorgenannten Bestimmung.
Demzufolge habe eine Widerrufsfrist von einem Monat gegolten (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Die Antragsgegnerin habe damit unzureichend über die Länge der Widerrufsfrist belehrt.