verkäufer hat inkassoverfahren gegen mich eingeleitet
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31-03-2017 14:59 - bearbeitet 01-04-2017 11:36
ich habe eine jacke für 5 euro gesteigert. leider dann gesehen, dass ich die masse verwechselt habe. der verkäufer drängt auf den verkauf, wobei er mir dann sagte, dass die masse ja mein problem wären, aber die jacke trotzdem passen würde, weil plötzlich 4 cm dazugezaubert wurden.
ein fall wurde geöffnet. danach inkassounternehmen.
muss ich diese forderung der inkassokosten bezahlen?

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Hallo @zartlila
Einrichtiges Inkassounternehmen? Hui... Wie hoch ist denn die Fordunge des Inkassounternehmens jetzt gesamt?
Naja, "müssen" ist relativ Wenn Du die Jacke noch nicht hast, würde der VK als auch das Inkassounternehmen mit einem gerichtlichem Mahnbescheid hinten runterfallen. Denn dieser ist prozessual nur traghaft, wenn die Leistung bereits erbracht ist. Bei Widerspruch bzw. Einspruch des Schulders auf Mahn- oder Vollstreckungsbescheid würde der Anspruch gerichtlich abgelehnt werden.
Der VK oder das Inkassounternehmen müssten mit Anwalt erst einmal auf Feststellung des Kaufvertrages klagen. Ob der VK so schmerzbefreit ist, weiß ich natürlich nicht. Und ob Dus drauf ankommen lassen willst, musste auch selbst entscheiden.
Ich kann das Vorgehen des VK zwar verstehen und nachvollziehen (ich habs als VK selbst auch mal so durchexerzieren wollen). Dennoch ist es völlig über das Maß.
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Da ist so nicht richtig bzw nicht zutreffend. Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn die geforderte Zahlung keine Leistung des Antragstellers mehr voraussetzt, wenn also a) der Antragsteller seine Leistung bereits erbracht hat (Bsp.: Ware wurde geliefert, Dienstleistung wurde erbracht, usw.) oder b) der Antragsgegner leisten muss, ohne dass der Antragsteller eine Leistung erbringen musste (Bsp.: Schadenersatz aus Unfall, usw.).
§690 ZPO 1.4
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Deine Rechtsauffassung ist falsch! § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schließt einzig Ansprüche aus, die nur Zug-um-Zug zu erfüllen sind und bei denen der Antragssteller seine Leistung noch nicht erbracht hat. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da der Käufer in Vorleistung zu treten hat, somit der Anspruch formgemäß nicht von einer Gegenleistung abhängt.

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https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__688.html
690 bezieht sich bereits auf die Erklärung als enthaltenen bestandteil des Mahnantrages
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__690.html
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bleibt sich in dem Zusammenhang gehupft wie getupft, ob man sich da nun auf die Zulässigkeit des Mahnverfahrens oder auf den erforderlichen Inhalt des Antrages bezieht. Es geht dabei einzig um den Ausschluss von Ansprüchen, die Zug-um-Zug zu erfüllen sind und denen es an der Leistung des Antragsstellers fehlt. Ist ja auch logisch, da sich der Anspruch bei einer Erfüllung Zug-um-Zug erst aus der Erbringung der eigenen Leistung begründet. Anders verhält es sich jedoch bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Teil in Vorleistung zu treten hat.
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Wie schon gesagt... um die Bezahlung des Kaufpreises kommst du nicht rum, wenn dein Verkäufer nicht mit sich reden lässt, was den Abbruch des Kaufes betrifft. Einzig die Frage, ob du die Inkassogebühren auch bezahlen musst, hängt von dem Umstand ab, ob dir dein Verkäufer eine angemessene Frist für die Bezahlung des Kaufpreises gesetzt hat. Das kann durchaus auch über den eröffneten Fall geschehen sein, z. B. wenn er nachweisen kann, dass dir über die ebay-Funktion im Rahmen des Falles eine solche Frist gesetzt wurde.