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Gehört das Netzteil einer Fritzbox zum Zubehör, oder ist es wesentlicher Bestandteil der Fritzbox?

Hallo Community,

 

hab vor ein paar Tagen eine Fritzbox ersteigert und kurz darauf auch geliefert bekommen. Leider war die Entäuschung beim Auspacken gross, denn es lag kein Netzteil dabei. EIne Rückfrage beim Verkäufer ergab, dass er in seiner Artikelbeschreibung vermerkt hatte, dass die Fritzbox ohne Zubehör geliefert wird. 

Das stimmt auch, das hatte er wirklich geschrieben, aber nach meiner Meinung gehört das Netzteil nicht zum Zubehör, sondern ist wesentlicher Bestandteil der Fritzbox. Ohne das Netzteil funktioniert die Box ja nicht und er hat sie ja als voll funktionsfähig angepriesen. Er sagte mir dann auch, dass er das Netzteil absichtlich behalten hätte, denn er möchte es gerne als Ersatzteil für seine eigene Fritzbox behalten. Ich könnte es aber gegen eine weitere Gebühr gerne käuflich von ihm erwerben...

 

Jetzt haben wir das Problem, dass wir beide meinen, wir hätten Recht. Ich sage, das Netzteil ist kein Zubehör, er sagt es ist Zubehör.

 

Haben wir einen Juristen unter uns, der das vielleicht klären kann? §97 BGB ist bezüglich der Definition des Zubehörs so herrlich nichtsagend 😞

 

Grüsse

Dirk

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@omo_home:

 

Maßgeblich ist hier § 434 BGB.

 

Der Verkäufer hätte ausdrücklich angeben müssen, dass eine für die Inbetriebnahme wesentliche erforderliche Komponente fehlt. Da er dies nicht tat, greift die gesetzl. Vorschrift zur Beschaffenheit, wonach der Käufer sich gem. § 434 I Nr. 2 BGB eine Sache erwarten kann, die sich "...für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann...".

 

Dafür spricht auch die Artikelbeschreibung, in welcher der Verkäufer ein einwandfrei funktionierendes Gerät anbot, dem lediglich "...kein weiteres Zubehör..." beiliegt. Damit hat der Verkäufer in jedem Falle ein Gerät zu liefern, das der Empfänger zumindest in Betrieb nehmen kann.

 

Ein fehlendes Netzteil widerspricht dem eklatant.

 

Der Umstand, dass auf dem Bild kein Netzteil zu sehen ist, steht dem nicht entgegen. Ein für den Betrieb erforderliches externes Netzteil ist der Hauptsache gleichermaßen zuzurechnen, wie ein eingebautes Netzteil.

 

§ 97 BGB ist in der Beurteilung insofern einschlägig, alsdass in Abs. 1 Satz 2 die Verkehrsanschauung einen Ausschlusstatbestand darstellt, die hier zu bejahen ist. Eine bereits für die bloße Inbetriebnahme erforderliche Komponente, wie z. B. ein Netzteil, ist entgegen jeglicher überkommenen Verkehrspraxis kein Zubehör. Aber auch Satz 1 erfordert, dass Zubehör KEIN Bestandteil der Hauptsache ist, sondern vielmehr bestimmt sein muss, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen (im Sinne von unterstützen/erweitern).

 

Fazit: der Verkäufer ist im Rahmen seiner Vertragserfüllung zur Nachlieferung des zugehörigen Netzteiles verpflichtet.

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