11-06-2019 12:57
Hallo Ebay Community,
ab wann gelte ich auf EBAY als Privatperson oder Händler bzw. Gewerbe-Person?
Ich habe als Privatperson für private Zwecke bei einem gewerblichen Verkäufer einen Artikel gekauft. Er wurde bezahlt und geliefert. Als er ankam, machte dieser einen schon gebrauchten Eindruck (kleine Kratzer,abgeschabte Gummifüße,Granulatrückstände in der Maschine). Vielleicht ein Versandrückläufer,Vorführware etc.. Nach Rücksprache mit dem Verkäufer stellte sich heraus, dass dieses Produkt ein China Produkt ist (was nicht in der Artikelbeschreibung des Verkäufers erwähnt wurde). Nun stand mein Entschluss einer Rücksendung mit Rückerstattungsvorderung fest und ich eröffnete das dafür übliche Rückgabeverfahren. Der Verkäufer begann mir E-Mails zu schreiben, in dem er auf niveaulose Weise seine Missgunst über meinen Entschluss zum Ausdruk brachte. Er kündigte an die Ware nicht zurückzunehmen mit dem Argument, ich sei keine Privatperson. Er hätte im Internet über mich recherchiert und herausgefunden, dass ich dort meine Dienstleistung als DJ anbiete und das ist schließlich ein Gewerbe. Und auch dort könnte man diesen gekauften Artikel verwenden. Er berufe sich auf das deutsche Gesetz. Meine gesammelten Daten hätte er sicherheitshalber gespeichert. Wie ist der Fall eurer Meinung nach zu betrachten, bin ich bei Ebay nun eine gewerbliche oder private Person? Ich bin weder Händler noch Wiederverkäufer. Welche Widerrufsregelung trifft für mich zu?
Vielen Dank für´s Lesen. Ich freu mich über Eure Meinung.
MfG
Wieso denn Widerruf?
Wenn ein als "Neu" und unbenutzt beschriebener Artikel "in nicht geöffneter Originalverpackung" feilgeboten wird
(war es das hier: https://www.ebay.de/itm/Sparkular-Cold-SPARK-MACHINE-Funken-Effekt-Gerat-Spruhfontanen-DJ-Event-Effe... ?),
im Endeffekt jedoch tatsächlich in Benutzung stand,
dann dürfte man auch im Rahmen seines gewerblichen Einkaufes nicht schutzlos einen von der Beschreibung abweichenden Artikel hinnehmen müssen.
Lass doch aber bitte die Rumdruckserei mit der "privaten Nutzung" einer Art "Feuerwerksmaschine", wenn es sich denn tatsächlich um diese handeln sollte.
Das betrifft jedoch nicht das Widerrufsrecht, sondern eine der Beschreibung geschuldete Eigenschaft der Sache gemäß BGB (Sachmängelhaftung).
Wie es sich da im einzelnen mit besonderen Rechten verhält vermag ich nicht zu sagen.
Ich wage aber zu bezweifeln, dass man sich selbst im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von einem anderen Gewerbetreibenden schutzlos jedweden Müll unterschieben lassen muss.
Hier der entsprechende Link zum BGB auf dejure, auch die dort genannten anderen Paragraphen beachten.
Teils bestehen im B2B-Kaufgeschäft etwas abweichende Regelungen, die aber meines Wissens nach nicht grundsätzlich eine Mängelhaftung ausschließen:
https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Man kann auch mal über Suchmaschinen nach Begriffen wie "Mängelhaftung B2B" o..ä suchen.