17-09-2018 12:00
Ich versuche mal andersherum:
Widerruf nach Ingebrauchnahme der Sache?
Da darfst Du vermutlich aus eigener Tasche den verfolgbaren Rückversand durchführen, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es sei denn, der Verkäufer hätte in seinem Angebot "Kostenlose Rücknahme" angeboten.
Und ob nach Ingebrauchnahme der Widerruf überhaupt noch voll umfänglich zulässig ist, möchte ich fast bezweifeln (weiß es aber nicht mit Bestimmtheit zu sagen).
Oder Reklamation (Gewährleistung)?
Bei Reklamation handelt der Verkäufer doch aber richtig, wenn er einen intakten Ersatz schickt!
Er muss nicht erstatten, sondern kann auch nachbessern. Und das scheint er vorzuhaben.