25-01-2019 15:33
Ich musste feststellen, dass der Anbieter no1. outlet Kunden sperrt, die eine neutrale bis negative Bewertung nicht zurück nehmen wollen. Damit wird das Bewertungssystem bei eBay untergraben. Laut eBay-Kundenservice kann man dagegen nichts unternehmen. Hier also eine Ergänzung der Grundsätze von Verhaltensregeln bei eBay: Vermeiden Sie auch begründete schlechte Bewertungen, da Sie sonst vom Verkäufer gesperrt werden können.
Klingt polemisch, ist aber leider so.
Trotz Protest kann dieser Verkäufer seine Kundschaft also weiterhin mit der (nicht deutlich ausgesprochenen, aber faktisch umgesetzten) Drohung einer Sperrung manipulieren.
Ist das anderen auch schon passiert?
Was kann man konkret dagegen unternehmen?
@2011artsi schrieb:Ich musste feststellen, dass der Anbieter no1. outlet Kunden sperrt, die eine neutrale bis negative Bewertung nicht zurück nehmen wollen. Damit wird das Bewertungssystem bei eBay untergraben. Laut eBay-Kundenservice kann man dagegen nichts unternehmen. Hier also eine Ergänzung der Grundsätze von Verhaltensregeln bei eBay: Vermeiden Sie auch begründete schlechte Bewertungen, da Sie sonst vom Verkäufer gesperrt werden können.
Klingt polemisch, ist aber leider so.
Trotz Protest kann dieser Verkäufer seine Kundschaft also weiterhin mit der (nicht deutlich ausgesprochenen, aber faktisch umgesetzten) Drohung einer Sperrung manipulieren.
Ist das anderen auch schon passiert?
Was kann man konkret dagegen unternehmen?
Servus @2011artsi
Ich meine,
Du bist nicht der erste Nutzer,
der sich über dieses Verkäuferverhalten ärgert.
Allerdings - wenn ein Verkäufer nicht einmal bei einem Stammkunden bei einer neutralen Bewertung diese mit Fassung tragen
und als "konstruktive Kritik" verarbeiten kann,
könnte der mir im Mondschein begegnen.
Bei dem würde ich bestimmt nichts mehr kaufen.
Ich könnte mir eventuell auch vorstellen,
dass so einer gerade den Stammkunden so den Mund stopfen möchte,
falls er ankündigte,
er werde einen sperren,
wenn man die BW nicht überarbeitet.
Macht er das ohne Ankündigung kann man ihm daraus schwerlich einen Strick drehen.
Aber ein Powerseller dieser Größenordnung dürfte sich hier vermutlich noch ganz andere Sachen herausnehmen.
Unternehmen kann man dagegen gar nichts.
Seine Lehre daraus ziehen aber sehr wohl
Das mir sowas egal wäre, ist ja auch nur meine persönliche Einstellung dazu.
Wobei ich allerdings schon Deinen Ärger nachvollziehen kann, dass so ein Jammerlappen-Verkäufer eventuell nur aus gekränkter Eitelkeit dann einfach Sperren verteilt.
Keine Frage: Bei unberechtigt ungrüner Bewertung würde auch ich sperren (z.B. nachweisbar sofort versendet oder nur einmal Versandkosten im Kombikauf, und der Käufer bewertet eben diese Punkte ungrün / Der Artikel ist korrekt beschrieben, aber der Käufer interpretiert irgendwelche Wünsche oder Hoffnungen in das Angebot hinein).
Wobei das bei Deiner Bewertung ja nun absolut nicht zutrifft:
Wenn dem Verkäufer aber tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist,
darf man sich in Zeiten des Geo-Blocking-Verbotes schon fragen, wie es hier nun aussieht.
Ein "Ladenverbot" in einem normalen Verkaufsgeschäft auf der Straße wäre doch rechtlich gesehen auch kaum durchsetzbar, wenn ich mal eine einzige Reklamation hätte?
Wie weit geht da das "Hausrecht"? Kann hier willkürlich ein "Hausverbot" erteilt werden?
Meiner Meinung nach nicht.
Aus Wikipedia:
"Geschäftsräume
Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2] es sei denn, es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4] Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben. "
Quelle Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Hausverbot#cite_ref-2
Auch hier nochmals unter "Ausnahmen vom Hausverbot" erklärt:
"Ausnahmen vom Hausverbot
Das aus Artikel 13 des Grundgesetztes abgeleitete Hausrecht wird in einigen Fällen eingeschränkt und zwar dann, wenn es sich um einen Geschäftsraum/Lokal handelt, welches für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist. Hierbei kann es sich um einen Supermarkt oder um einen Freizeitpark handeln. In diesen Fällen ist es aufgrund des Gleichheitsgrundsatz und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht möglich, Personen willkürlich und ohne triftigen Grund auszuschließen. Grundsätzlich hat erst einmal jede Person Zutritt. Für einen möglichen Ausschluss muss ein sachlicher Grund (Straftaten, Belästigung anderer Kunden etc.) gegeben sein."
Quelle JuraForum:
https://www.juraforum.de/lexikon/hausverbot
Zumindest das gern zitierte "Hausrecht" dürfte dann wohl falsch sein, die Begründung müsste dann irgendwo im Fernabsatz-Recht o.ä. zu suchen sein.
Der Verkäufer betreibt kein direktes Ladengeschäft, sondern "nur" ein Versandlager.
Oder sähe ich das falsch?