21-06-2017 18:19
Hallo,
der Verkäufer eines Handy´s weigert sich nach gut 4 Monaten, Gewährleistung/Garantie für das plötzlich defekte Gerät zu gewähren.
Mit Verweis auf Rechtsprechung einer "seriösen Anwaltskanzlei" verweist er mich auf seinen Lieferanten. Dessen Antwort steht aus.
Meines WIssens besteht doch mindestens ein halbes Jahr Garantie auf Neuware, oder irre ich??
Danke für Euer Feedback.
Ja, du irrst. Egal ob auf Neu- oder Gebrauchtware und egal ob gewerblicher oder privater Verkäufer gibt es auf gekaufte Artikel 32 Monate, 11 Tage, vier Stunden und 32 Sekunden Garantie. Oder was auch sonst irgendwer wie lang an Garantie geben mag.
Du meinst Gewährleistung. Stimmt. Da gibt es bei Neuware vom gewerblichen Verkäufer während der zweijährigen Gewährleistungsfrist die sechsmonatige Beweislastumkehr, während der davon ausgegangen wird, daß der Defekt bei Lieferung bereits vorhanden war.
Ok, spielen wir das mal durch. Richtig st, daß der Verkäufer dein erster Ansprechpartner ist. Der kann vermutlich an dem Handy aber nichts richten sondern schickt das ebenfalls zum Hersteller. Wenn du also den Weg gehst, schaltest du eine Insanz dazwischen, die an deinem Problem im Grunde nichts regeln kann.
Ich weiß ja nicht, welche "rennomierte Anwaltskanzlei" da gemeint ist und was die schreiben, aber sinnvoll ist tatsächlich der Weg, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Spricht da irgendwas dagegen?
Na gut, wir kennen jetzt ja alle nicht den genauen Wortlaut der Ablehnung seitens des Händlers.
Ich für mich halte ganz klar die Käufer-Verkäufer-Kette ein: Demnach ist für mich z.B. der Verkäufer einzig der Ansprechpartner.
Dieser entscheidet nun, ob er eine Ersatzlieferung vornimmt, eine Reparatur veranlasst oder wenn beide Nacherfüllungen scheitern, eine Erstattung des Kaufpreises veranlasst.
Dabei kann es in Einzelfällen bei Letztgenanntem jedoch dazu kommen, dass nicht der volle Kaufpreis zurückerstattet werden muss. Zauberwort hier wäre "Nutzung". Etwas vertrackt ist es im Gesetz formuliert, aber der Verkäufer hätte tatsächlich das Recht, in bestimmten Fällen die bislang viermonatige, einwandfreie Nutzung anteilig bei einer Rückzahlung in Abzug zu bringen.
Ich halte diese Kette in jedem Falle ein, um nicht hinterher irgendwas in Richtung "Na hätten Sie doch aber..." zu hören und mir Fehler in dieser Kette vorwerfen zu lassen.
@dobermanne
Was Dein Verkäufer wünscht, kann Die eigentlich egal sein. Wenn er Probleme an diesem Handy vermutet, darf er in der "Kette" dann seinen Lieferanten in Regress nehmen. Für Dich ist ganz klar Dein Verkäufer der Ansprechpartner.
Soweit käme es noch, dass sich hier künftig die Verkäufer auch noch aus den rechtlich verankerten Gewährleistungspflichten herausnehmen.
Eine solche Rechtsprechung, wonach ein Käufer sich direkt an den Lieferanten zu wenden hätte, wär mir nicht bekannt.
Ich kenne ja Deinen Verkäufer nicht. Woher sollst Du denn wissen, wer sein Lieferant war? Kann der Hersteller sein, kann aber auch ein gewerblicher Großhändler sein.
Und selbst der Hersteller könnte dieser Argumentation zufolge ja dann behaupten, dass der Chiphersteller für dieses Malheur verantwortlich wäre. Und der wiederum behauptet, dass der Lieferant der "seltenen Erden" daran Schuld wäre. Also schickst Du Dein Handy in die chinesische Walachei, die damit dann nichts anfangen können?
Nein natürlich nicht, sondern an Deinen Verkäufer.
Setze ihn in geeigneter Weise (z.B. Einschreiben Rückschein) von Deiner Inanspruchnahme der ges. Gewährleistung in Kenntnis und suche Dir schon mal einen Anwalt deines Vertrauens. Ich befürchte in diesem Fall, dass Du ihn zur Durchsetzung Deiner Ansprüche benötigen wirst.
Diese Absicht kannst Du ihm auch nochmals mitteilen und dabei darauf hinweisen, dass er im zu vermutenden Falle einer Rechtsprechung in Deinem Sinne alle Deine Unkosten incl. den Anwaltskosten mit zu tragen hat. Wenn er also statt einer Nacherfüllung seine bislang durch Regress seinerseits ggü. seines "Lieferanten" überhaupt nicht entstehenden Kosten lieber auf mehrere hundert Euro aufblähen möchte, solle er dies tun!
Solche Art von Verkäufern gehören kräftig angegangen.
Eine seriöse Anwaltskanzlei weiß, dass ein gewerblicher Verkäufer sich in den ersten 6 Monaten nach Kauf nicht aus der Gewährleistung herauswinden kann.....
Ich gehe jetzt von einem Verkäufer aus D aus... Chinesen hätten "eine seriöse Anwaltskanzlei" nicht erwähnt.....
Der unterstellte gewerbliche Verkäufer schreibt M.I.S.T.
Nein, du irrst nicht, gewerblicher VK in D ?