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Bezahlungshinhaltung

Hallo liebe Forenhelfer/innen

Es geht um abverkauften Artikel mit der Nr.301231412291.

Zu zur Sachlage:Abverkaufsdatum war der 08.07.14.Nach ein paar Tagen Verfahren wegen nicht Bezahlung eröffnet.

Der K.hat den Artikel erst am 15.07.14 als "Bezahlt markiert".Am 16.07.14 an K.verschickt.Fall wegen nicht Bezahlung habe ich noch

nicht geschlossen.Es war auch nicht die riesen Summe.Sind jetzt 10 Tage her.

Hier meine Frage/n:

1.) Kann ich das Verfahren schließen auch nach dieser langen Zeit.Obwohl der K.den Artikel als "bezahlt markiert" hat.Und bis jetzt keine Zahlung erfolgt ist trotz der "Bezahlt Markierung?

2.)Und wenn ich das Verfahren schließe,kann ich irgendwelche Nachteile davon tragen.

3.)Wird dann mir auch zumindest die Verkaufsprovision gutgeschrieben.

4.)Laut Verkäufer-Cockpit steht im August für eine Servicestatushochstufung an.Gibt es durch solche Fälle Nachteile dafür für mich?

Wenn die Hochstufung erfolgen sollte im August.

5.)Kann man solche Ks.umgehen,Dank des neueen eBay-Verkäuferschutzes.

6.)Gibt es eine Möglichkeit dies durch "Bezahlt markiert"-Taktik des Ks.um gehen? So werden alle ehrlichen Verkäufer auf lange Sicht gesehen auch geschädigt.

Gruß und Dank an alle fleißigen Helfer/innen

 

 

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Also, zunächst einmal Gratulation zu deinem Mut, hier als "Privat"verkäufer aufzuschlagen - denn das bist du zumindest in meinen Augen nicht mehr, in Anbetracht deines Verkaufsvolumens.

 

Nun zu deinen Fragen:

 

1. Selbstverständlich kannst (und soltest) Du den Fall schließen. Nur so erhältst du deine Verkaufsprovision wieder.

2. Nein
 - es sei denn, den Käufer hat im Fall geantwortet, dann kann er dich negativ bewerten.

3. Ja

4. Nein, du hast nur Nachteile, wenn dein Käufer einen Fall eröffnet und das gilt - glaube ich - auch nur für gewerbliche Verkäufer. Wieso sollte das auch für dich wichtig sein, als "Privat"verkäufer?

5. ? Du kannst den Käufer auf deine Bietersperrliste setzen und Käufer mit mehr als zwei Verwarnungen vom Kauf bei dir ausschließen.

6. siehe 5.

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