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Darf der Begriff "Zwischenverkauf vorbehalten" generell bei Ebay für den Verkauf verwendet werden?

Hallo zusammen,

 

ich habe gehört, dass der Begriff "Zwischenverkauf vorbehalten" inzwischen offiziell bei Verkäufen mit angegeben werden sollte, da Anwälte verstärkt bei Klagen darauf achten würden, dass diese Formulierung mit eingebracht wird. Gilt das auch für den Verkauf bei Ebay? Und wenn ja, wie wäre dieses Angebot juristisch korrekt zu formulieren. 

 

Sehr geehrtes Ebay-Team,

 

eventuell können Sie mir diese Frage(n) auch beantworten und eine entsprechende Formulierung einmal hier postionieren.

 

Freundliche Grüße & schöne Weihnachten,

 

Shiory2005

Akzeptiert Lösungen (0)

Antworten (6)

Antworten (6)

Habe mal soetwas gefunden....

 

 

Wer eine eBay-Auktion beginnt, darf sich – zumindest mit dem OLG Düsseldorf – ausdrücklich vorbehalten, dass die Auktion vorzeitig beendigt wird und dabei kein Vertragsschuss zu Stande kommt. Bei vorzeitigem Ende der eBay-Auktion entsteht damit keine Schadensersatzpflicht. Der Betroffene hatte in diesem Fall in seinem Auktionstext die Formulierung “Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten” verwendet, was für das OLG Düsseldorf ausgereicht hat.

 

Ja, wenn das Mode wird .....dann gute Nacht ebay.....

Fixluja...

was wird denn hier bloß wieder für ein Senf abgelassen...

ich fasses nicht.

 

Manche sollten es wirklich mit NUHR halten -

aber wahrscheinlich kennen sie den gar nicht

und fühlen sich sowieso nie gemeint...

 

Z.B. :

 


@shiory2005 schrieb:

Hallo zusammen,

 

ich habe gehört, dass der Begriff "Zwischenverkauf vorbehalten" inzwischen offiziell bei Verkäufen mit angegeben werden sollte, da Anwälte verstärkt bei Klagen darauf achten würden, dass diese Formulierung mit eingebracht wird. Gilt das auch für den Verkauf bei Ebay? Und wenn ja, wie wäre dieses Angebot juristisch korrekt zu formulieren. 

 

Sehr geehrtes Ebay-Team,

 

eventuell können Sie mir diese Frage(n) auch beantworten und eine entsprechende Formulierung einmal hier postionieren.

 

Freundliche Grüße & schöne Weihnachten,

 

Shiory2005


Hallo 😃

 

Nach meinem Kenntnisstand ist die Rechtsprechung da nicht völlig eindeutig.

Das hat damit zu tun, dass sich alle User hier einerseits den AGB von eBay unterwerfen und andererseits aber die Absprachen und Willsenserklärungen zwischen Käufern und Verkäufern natürlich auch gelten.
Sind diese widersprüchlich, kommt es mal wieder auf den Einzelfall an, ob ein Abverkauf an eBay vorbei Kosten nach sich zieht oder nicht.

 

Eines der jüngeren Urteile einer "höheren" Instanz ist eins vom Herbst letzten Jahres vom OLG Düsseldorf. Ja, ich glaube, es war Düsseldorf.

Der Tenor war jedenfalls, dass der Verkauf anderweitig mit entsprechend deutlichem Hinweis im Angebot auf die Möglichkeit des Zwischenverkaufs dem BGB entspräche (§ 145 II BGB) und nicht den AGB von eBay widerspreche. Jedenfalls dann nicht, wenn dem Interessenten durch die Artikelbeschreibung klar sein muss, dass es auch gut sein kann, dass die Auktion nicht durchläuft.

Schlichte Regel: Individualabrede hat Vorrang vor AGB.

Und die AGB lassen ja einen Abbruch zu, wenn man gesetzlich dazu berechtigt ist.

 

Allerdings sollte man dann auch korrekt beenden. Sollte man den Fehler machen, dass der Höchstbietende dann die Mail bekommt, dass man an ihn verkauft hat, wird es einfach nur schwieriger.

Servus @shiory2005   

 

hier ist weder das "Ebay-Team" noch das "Rechtsanwaltsberatungsbüro".

Sondern schlicht und einfach User.

 

Trotzdem ein Rat.

Laß es, das Thema "Zwischenverkauf vorbehalten".

 

Verbindlich kann Dir das niemand schreiben und schon gar nicht

wollen, ob es völlig legal ist.

In einigen Fällen wurde gerichtlich einer solchen Aussage 

in erstinstanzlichen Urteilen Recht gegeben.

Und umgekehrt.

 

Gerade lese ich den "Rat" von  @wuschel. 

 

Dazu weiss ich eigentlich keine nette Antwort mehr.

Und boese darf man ja nicht sein.

 

 

 

 

Grüß Dich shiory2005,

 

"Zwischenverkauf vorbehalten" ist eine Handelsklausel zwischen Verkäufer und potentiellem Käufer, die bedeutet, daß der Verkäufer die Sache so lange an andere Interessenten verkaufen kann, wie der mögliche Käufer den Antrag nicht angenommen hat. Bis zur Annahme bleibt der Verkäufer demnach nicht an sein Angebot gebunden.

 

Ich verstehe hier jetzt nicht den Sinn in der Artikelbeschreibung einen solchen Satz einzufügen.

 

TschüßKatze (überglücklich)

Hallo, ich würde Kontakt mit Ebay der Rechtsabteilung aufnehmen und würde dir Raten laß dir einen Beispieltext von denen geben, damit du später rechtlich abgesichert bist, würde ich den auch extra zusätzlich nochmal speichern, GRUSS.

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