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Darf eBay bei einem berechtigen Abbruch einer Auktion eine Gebühr berechnen?

Hallo,

 

seit Mai 2014 berechnet eBay bei einem berechtigten Abbruch (hier nachträgliche Beschädigung der Sache, die erst nach dem Einstellen sichtbar wurde!) einer Transaktion eine Art Verkaufsgebühr auf Basis des bei Abbruch höchsten Gebotes, in meinem Fall: Höchstes Gebot: 1.000 EUR. Davon wurden mir dann damals noch 9% = 90 EUR in Rechnung gestellt, obwohl ich nichts verkauft habe. eBay beruft sich auf die geänderten AGB. Ich halte diese für unwirksam. Was meint Ihr?

 

Vielen Dank für Antworten!

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walliserstadl schrieb: .... Ich halte diese für unwirksam. Was meint Ihr?

 

Vielen Dank für Antworten!


Nein. Ich halte diese für wirksam. In mehrfacher Hinsicht:

 

> Du hast den eBay-AGB zugestimmt und bist auch selbst dafür verantwortlich, Dich über eventuelle Änderungen zu informieren. Zumal eBay zu AGB-Änderungen m.E. nach immer eMails herausschickt.

 

> Zum anderen dürfte es nach meinem Verständnis für eBay leichtfallen, diese "Strafgebühr" mit "sicherem Marktplatz" und "Vertrauensbildung" zu rechtfertigen.

 

> Ferner hat doch jeder einen Fehlversuch im Jahr frei? Demzufolge wäre es bei Dir schon der zweite vorzeitig beendete Artikel, zumal laut eBay-Grundlagen der Abbruch innerhalb der ersten 24 Stunden nach Angebotserstellung immer freigestellt ist. Siehe hier:

 

http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

 

"Es fällt eine Gebühr, die in ihrer Höhe der Verkaufsprovision entspricht, wie folgt an: Wenn für eine Auktion bereits Gebote vorliegen und diese vorzeitig beendet wird, erhält der Verkäufer eine Warnmeldung, dass eine Gebühr in Höhe der Verkaufsprovision anfällt. Diese basiert auf dem endgültigen Artikelpreis zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion (höchstes Gebot). Da jedem Verkäufer beim Einstellen von Artikeln Irrtümer unterlaufen können, fällt die oben genannte Gebühr nicht an, wenn sie eine Auktion innerhalb von 24 Stunden nach dem Einstellen beenden."

 

> Und abschließend finde ich es gut, dass jeder Verkäufer dadurch zu erhöhter Sorgfalt bei der Angebotserstellung und der Aufbewahrung des Artikels bis zum Zeitpunkt des Versandes quasi verpflichtet wird. Wiue oft lese ich hier in den Foren "ach, da ist mir der Artikel doch glatt kaputt gegangen".

Das wäre bei mir höchstens durch Erdbeben, Einbruch, Wasser- oder Feuerschaden (Havarie) möglich. Weil (wohl nicht nur) ich über Schränke und andere, geeignete Ablageplätze verfüge.

 

 
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