HILFE !! Ich habe versehentlich ein und denselben Artikel doppelt eingestellt.Was kann ich tun?
- RSS-Feed abonnieren
- Thema als neu kennzeichnen
- Thema als gelesen kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Drucker-Anzeigeseite
- Anstößigen Inhalt melden
21-10-2018 11:42
HILFE !! Ich habe versehentlich ein und denselben Artikel doppelt eingestellt.Was kannich tun um einen der beiden Angebote zu löschen.
Auf beiden Angeboten sind bereits Gebote vorhanden.
Akzeptiert Lösungen (1)
Akzeptiert Lösungen (1)

- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Hallo @mzgft
Das fällt dir jetzt erst auf?
Du hast jetzt ein echtes Problem.
Beide Angebote sind bebotet.
Du musst einen Bieter davon überzeugen das du das Angebot
löschen darfst.
Dann geht das Proplemlos.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden

- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Du solltest doch hier den Nutzernamen sehen:
https://www.ebay.de/bfl/viewbids/323507173561?item=323507173561&rt=nc&_trksid=p2047675.l2565
Jedenfalls wenn Du eingeloggt bist.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Du solltest das tun,
was ich in einer anderen Antwort schrieb:
Den KV wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB).
Stornieren kann man da nichts.
Schadensersatzansprüche könnten unter Umständen dennoch bestehen/entstehen,
aber die Anfechtung mit Begründung ist für mich ein Muss.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
Doch, es kommt ein Kaufvertrag mit dem Abbruch zustande.
Das kannst Du in den AGB von Ebay auch so nachlesen:
https://www.ebay.de/help/policies/member-behavior-policies/allgemeine-geschftsbedingungen-fr-die-nut...
Hier unter § 6 Ziffer 6.
Woran liegt das ?
Daran, dass Ebayauktionen keine echten Auktionen im Sinne des Gesetzes sind.
Der VK, also DU, hast mit dem Einstellen ein verbindliches Angebot abgegeben,
das da lautet: Wenn die Auktion endet,
übergebe ich den Artikel an den Höchstbietenden...
Wenn Du die Auktion vorher enden lässt,
ist das zunächst Dein Problem.
Die neue Hilfseite zum Thema ist in meinen Augen übrigens nicht gut.
Sehr irreführend.
Ich würde den VK über die Nachrichten kontaktieren
und entsprechend dort anfechten.
Mehr dürfte derzeit ja nicht gehen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
jetzt hast du mich abgehängt. Entschuldige bitte meine Unbeholfenheit.
Ich bin der VK soll den VK über Nachrichten kontaktieren?
Den einzigen Bieter der zurückgezogenen Auktion habe ich kontaktiert und ihm die "zweite" Angebotsnummer mitgeteilt.
Dieser hat kurz darauf auf der noch bestehenden Auktion sein Gebot abgegeben.
Was soll ich wo und wie noch unternehmen?
Danke schonmal für deine Hilfe.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
"Ich würde den Käufer über die Nachrichten kontaktieren
und entsprechend dort anfechten.
Mehr dürfte derzeit ja nicht gehen."
Wenn er schon auf das andere Angebot geboten hat,
ist es hoffentlich damit ausgestanden.
Aber mal grundsätzlich:
Wenn man eine bebotene Auktion oder einen Verkauf abbricht,
hat man formal hier erst einmal VERKAUFT.
Ob der Grund zum Abbruch nämlich ein Grund ist,
der im Streitfall als Grund "taugt" oder nicht,
müsste im Einzelfall entschieden werden
und eine Voraussetzung ist,
dass man den Irrtum erklärt bzw. erklärt,
dass man den KV anfechten will/muss.
In Deinem Fall finde ich den Irrtum nachvollziehbar und erkennbar.
Antworten (1)
Antworten (1)
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
@mzgft schrieb:HILFE !! Ich habe versehentlich ein und denselben Artikel doppelt eingestellt.Was kannich tun um einen der beiden Angebote zu löschen.
Auf beiden Angeboten sind bereits Gebote vorhanden.
Servus @mzgft
Ich bin etwas überrascht:
Du fragst hier um 11 Uhr 42 nach...
Dann beendet Du das Angebot wenig später,
obwohl - so Deine Aussage - um 12 Uhr 24 noch keinen Kontakt zu dem Bieter hergestellt hattest.
Du solltest, so meine ich,
sofort den mit dem Abbruch geschlossnen Kaufvertrag anfechten,
indem Du einen Irrtum erklärst.
Dieser ist durchaus begründbar.
Du kannst halt auf das andere Angebot verweisen.
Das schließt Schadensersatzforderungen nicht aus,
aber ist erst einmal ein guter Weg.