15-12-2012 20:38
Der Käufer hat als Begründung angegeben er hätte einen falschen Betrag eingegeben. Er hat das Gebot am 15.12. abgegeben und heute, einen Tag vor Auktionsende gestrichen. Seine Eingabe lag 5,00 Euro über dem Startpreis.
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt.
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden.
Anfechtungsgrung:
Erklärungsirrtum - Sie haben bei der Umsetzung Ihrer Erklärungshandlung einen Fehler gemacht, z.B. sich bei der Abgabe des Gebots vertippt.