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Nachfristsetzung nach BGB bei Ablauf der 4-Tagesfrist bei geöffnetem Fall wegen Nichtbezahlung ?

  • Aus gegebenem Anlass (Käufer, der nicht bezahlt) möchte ich einmal aus fachlich juristischer Sicht zu der hier immer wieder weiter getragenen Idee Stellung nehmen, man solle auch nach Ablauf der 4-Tagesfrist nach dem Öffnen eines Falles wegen eines nicht bezahlten Artikels dem säumigen Käufer nochmals ein Frist, etwa eine Woche, zur Zahlung setzen.

 

Einer solchen (Nach-) Fristsetzung bedarf es meiner Überzeugung nach nicht:

 

Zwar regelt § 323 Abs. 1 BGB, dass vor dem Rücktritt von einem Vertrag grundsätzlich eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden sein muss, hiervon sieht aber der Absatz 2 der Vorschrift Ausnahmen vor:

 

So ist nach § 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB die Fristsetzung dann entbehrlich, wenn "besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen".

 

Genau dies ist der Fall, wenn ein Käufer nach Eröffnung des Falles die ihm von ebay gesetzte Frist reaktionslos hat verstreichen lassen und der Verkäufer nach den bei ebay geltenden Grundsätzen, denen sich jedes ebay Mitglied unterworfen hat, berechtigt ist, die Transaktion abzubrechen und den Artikel neu einzustellen oder einem unterlegenen Bieter anzubieten.

 

Das Neueinstellen oder auch das Anbieten einem zuvor unterlegenen Bieter wäre zivilrechtlich nicht zulässig und würde etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer auslösen, wenn der Vertrag zum ersten Käufer noch Bestand hätte.

Aus den ebay Regeln geht aber unmissverständlich hervor, dass bei fruchtlosen Ablauf der 4-Tagesfrist der Artikel anderweitig angeboten werden darf, was nichts anderes beschreibt, als den zulässiger Weise gleichzeitig mit der Fristsetzung erklärten Vorbehalt des Rücktritts vom Vertrag (= "Abbruch der Transaktion") für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs.

 

Wer möchte, dass der Rücktritt als automatisch bei Fristablauf  erklärt gilt (immerhin könnte man es sich ja auch anders überlegen und auf die Erfüllung bestehen), der sollte einfach während der laufenden Frist eine Mitteilung an den Käufer senden, dass mit fruchtlosem Ablauf der 4-Tagesfrist (am Besten, den von ebay mitgeteilten genauen Zeitpunkt benennen) der Rücktritt als erklärt gilt.

 

Dem Schutzzweck des § 323 BGB ist meiner Überzeugung nach durch die 4-Tagesfrist, die bei Eröffnen eines Falles zur Reaktion eingeräumt wird, genüge getan.

 

Ergänzung: Nach § 325 BGB schließt der Rücktritt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.

Das heißt: Liegt der Zuschlagspreis der erneuten Auktion nach Wiedereinstellen unter dem, den der erste Käufer hätte bezahlen müssen, sollte man sich die Differenz vom ersten Käufer holen, inklusiver etwaiger Kosten der Durchsetzung, etwa wegen Beauftragung eines Anwaltes.

 

Zu guter Letzt: Ich fine es misslich, dass auch jemand, der nicht bezahlt, seine 100% positiven Bewertungen erhalten bleiben und so weitere Verkäufer nicht gewarnt werden können.

 

Grüße,

Cutrofiano

 

 

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Sie können ja gerne so mit säumigen Zahlern verfahren, ich halte dagegen eine Nachfrist zur Zahlung binnen 7 Tagen für angemessen.

 

Würde ich nach dem Prozedere verfahren wie Sie es vorschlagen, würde es sicherlich rote Bewertungen in meinem Profil hageln.

 

Anzumerken wäre noch, dass rote Bewertungen wegen NIchtzahlung in einem Käuferprofil keinesfalls Verkäufer warnen, wenn der Bieter in letzter Sekunde zuschlägt.

 

die 4-Tagesfrist, binnen der ein Fall eröffnet werden kann, ist eh zu kurz gedacht, wenn Angebote abends, am DO/FR/WE auslaufen und / oder auch noch Feiertage dazukommen

 

nicht jeder hat Onlinebanking oder nutzt PayPal, sodaß ein Artikel umgehend bezahlt werden kann - und selbst wenn man "umgehend" zahlt, bedeutet das noch lange nicht, daß der VK das Geld auch umgehend auf dem Bank-/PP-Konto hat, da z.B. bei einer Onlineüberweisung nach 16? 17? Uhr von meinem Konto das Geld erst am nächsten BANKarbeitagstag weitergeleitet wird (was dann bei Kauf am FR dann schonmal der Montag ist -> Geldeingang beim VK frühestens am DI, eher später), auch bei Onlineüberweisungen die Überweisungsdauer nicht immer nur 1 Tag dauert und bei PP-Zahlungen per Lastschrift schonmal ein paar Tage ins Land gehen können, von Verzögerungen durch Sicherheitsprüfungen bei PP mal ganz zu schweigen

 

 

 

Die ebay-Fristen haben mit dem BGB überhaupt nichts zu tun.

 

Eine Nachfrist kannst du dir nur sparen, wenn ein Termin nach einem Tag (genauen Tag = TT.MM.JJ) bestimmt war.

 

Die eBay-Fristen setzen das BGB NICHT ausser Kraft.

 

 

cutrofiano

Darf man eine über das eBay-Nachrichtensystem an den säumigen Zahler übermittelte automatisierte Nachricht hinsichtlich des Rücktritts vom Vertrag als rechtswirksam zugestellt betrachten?

Genau das ist auch meine Meinung. Der Verkäufer kann solch einen Bieter leider vorab nicht sperren u. ist diesem ausgeliefert.Käufer die einen Artikel nicht bezahlen sollten nach Schließung eines Falles eine NEGATIVE Bewertung erhalten können, damit der nächste Verkäufer vorgewarnt ist......u. den ersteigerten Artikel erst nach Geldeingang verschickt.......

Da eine Leistung (in diesem Fall Übersendung der Ware) bei ebay in den meisten Fällen erst nach Zahlung erfolgt, halte ich es für besser, den säumigen Zahler in Verzug zu setzen und das geht m.E. erst mit einer Aufforderung zu einem fristgerechten Termin zu zahlen!

Wenn binnen dieser Zahlungsfrist nicht gezahlt wird, ist der Kaufvertrag nichtig.

 

Selbst Rechtsanwälte setzen ihre Mandanten zwecks Begleichung ihrer Rechnung (Leistung wurde hier allerdings schon erbracht!) unter angemessener Fristsetzung erst einmal mit einem Einschreiben/Rückschein in Verzug ehe der Mahnbescheid erfolgt.

 

Ich kann nicht erkennen, dass die ebay-Vorgabe, nach 4 Tagen einen Problemfall wegen Nichtzahlung zu eröffnen, eine Inverzugsetzung wäre, da diese Funktion auch automatisch ausgelöst werden kann.