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Pkw verkauft, Käufer verschiebt den Abholtermin, Fall gemeldet wegen nicht bezahlten Artikel, Termin für Abholung nicht eingehalten - jetzt?

jt_croma
Auf Erkundungstour

Hallo,

 

ich habe meinen Pkw per Sofortkauf für 2500€ angeboten der am 02.04. verkauf wurde, jedoch ohne Abholterminhinweis in der Beschreibung.

 

Käufer hat sich nach dem Kauf nicht gemeldet.

 

Habe dann (02.04.) die 1. Zahlungsinformationen gesendet mit der Frage wann der Wagen abgeholt wird - keine Reaktion.

 

Am 04.04. habe ich eine 2. Zahlungsinformation gesendet - keine Reaktion.

 

Am 06.04. habe ich einen Fall wegen nicht bezahltem Artikel eröffnet - keine Reaktion.

 

Am 07.04 habe ich die Frage gesendet wann er gedenkt den Wagen abzuholen - keine Reaktion.

 

Dank einer Suchmaschine konnte ich seine private und berufliche Telefonnummer herausfinden und habe ihn angerufen, das war am 12.04. - dort meinte er, er wollte sich Heute Abend noch melden - bin ihm quasi mit dem Anruf zuvorgekommen (10Tage nach Gebot/Kauf.....................).

 

Wir haben telefonisch einen Abholtermin vereinbart für das (den) bevorstehende(n) WE (Sonntag 14.04.).

 

Am Abend des 12.04. bekam ich eine SMS dass er diesen Sonntag nun doch nicht kann, den Wagen aber ganz sicher haben will, deshalb auf nächstes WE (Sonntag) verschieben muss - ich habe mich als einverstanden erklärt, jedoch mit vorheriger Überweisung der Kaufsumme! Er war damit nicht einverstanden, obwohl er am Telefon meinte er würde mind. die HÄLFTE Anzahlen, nun wolle er lieber bei Abholung den VOLLEN Betrag bezahlen.

 

Habe mich auch damit als einverstanden erklärt, JEDOCH mit folgender Fristsetzung/Bedingung:

 

Unter Berufung auf §271 BGB, verlangte ich eine terminliche Leistung - Zahlung und Abholung - bis spätestens 21.04. Sollte dies nicht eingehalten werden, würde ich rechtliche Schritte einleiten (in der Beschreibung stand bei Nichtabnahme/Spaßbieter 25% Schadensersatz.

 

Am 21.04. abends, habe ich den eröffneten Fall bei Ebay geschlossen mit dem Vermerk, dass ich die Zahlung NICHT erhalten habe.

 

Heute ist der 22.04. und meine Fragen lauten:

 

1. Habe ich das Recht, den Wagen erneut einzustellen - da ja die Fristsetzung, ohne Angabe von Gründen, nicht eingehalten wurde?

 

2. Habe ich das Recht, bei einem niedrigen Erlös beim Verkauf die Differenz ihm in Rechnung zu stellen?

 

3. Oder wird dies abgegolten mit den 25% Schadensersatz?

 

4. Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe werde ich unverzüglich zum Anwalt gehen, aber, muss ich vorher ihm noch einen weiteren Termin als Frist setzen?

 

Das große Ärgernis, ich hatte mich entschlossen den Wagen nun doch zu behalten - der Käufer kam mir mit dem Gebot zuvor, daher musste ich den Wagen natürlich abmelden und mir einen anderen Wagen kaufen! Das hätte ich nicht getan wenn der Wagen nicht verkauft worden wäre! nun blockiert der abgemeldete Wagen meine Garage und mein neuer darf draußen stehen.

 

Bevor ich zum Anwalt gehe (was mich nichts kosten wird, nur steht der Wagen noch immer hier und muss weg), ist mir Punkt 4 ganz wichtig zu wissen, bitte daher um freundliche Hilfe!

 

MfG

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jt_croma
Auf Erkundungstour

Ok, vielen Dank.

 

Zwar habe ich Heute früh eine Deckungszusage bekommen von meiner RSV, werde aber vorerst abwarten und Heute noch ein Schreiben losschicken.

 

Werde euch auf dem Laufenden halten was bei rauskommt.

 

Danke schon mal!

 

PS: cuardos, Du bist nicht zufällig ein RA? 🙂 Auf den Punkt genaue Informationen - Daumen hoch!

jt_croma
Auf Erkundungstour

Hast mich überzeugt, dann werde ich lieber selbst ein Schreiben aufsetzen mit Berufung auf § 323 (Nachfrist) und dies per Übergabeeinschreiben versenden. Dait schliesse ich aber nicht die möglichen 25% Schadensersatz aus?

RA hat gefragt ob es sich dabei um eine Auktion oder einem Sofortkauf gehandelt hat - SK - daraufhin habe ich laut RA jetzt schon die Möglichkeit Klage einzureichen.

 

Entweder ihr habt aneinander vorbeigeredet oder dein RA hat Nonsens erzählt, denn Fälligkeit, Verzug und Mahnung verhalten sich völlig unabhängig davon, wie der Vertrag geschlossen wurde. Es ist diesbezüglich also völlig egal, ob SK oder Auktion.

 

"Ich hole es spätestens bis zum 21.04. ab."

 

DAS reicht doch jetzt schon um mit Erfolg zum Anwalt zu gehen, durch ihn den Rücktritt zu erklären und den Käufer auf die 25% in Anspruch zu nehmen?

 

Das reicht definitiv NICHT! Selbst wenn er einräumt, diese SMS persönlich verfasst zu haben, - somit der Beweis, dass eine Selbstmahnung vorliegt und er den Termin hat verstreichen lassen - erbracht ist, würde dies rechtlich lediglich zum Verzug führen. Ein Verzug berechtigt aber noch nicht zum Rücktritt und somit zur Forderung einer vereinbarten Vertragsstrafe. Dazu ist die Nachfrist gem. § 323 BGB erforderlich, also die benannten 10-14 Tage Fristsetzung per Übergabeeinschreiben.

 

Denke aber es gibt mehr Erfolgschancen wenn ein Anwalt/eine Anwältin dieses Schreiben aufsetzt....

 

Das sehe ich auch so. Allerdings würde ich mir das gut überlegen, deswegen jetzt bereits einen Schadensfall zu melden, denn die Rechtsschutzversicherungen sind heute leider oft recht rigoros. Manche werfen ihre Versicherungsnehmer bereits bei der nächstbietenden Gelegenheit (z. B. eine zweite Inanspruchnahme innerhalb von 24 Monaten) raus oder zwingen ihnen eine Selbstbeteiligung auf. Gibt solche und solche, aber ich würde das Risiko so gering wie möglich halten und sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn nichts anderes mehr möglich ist.

Anm.:

 

Schnell-Schnell... dafür ist Ebay die falsche Stelle 😉

Dein Problem für den Fall des Falles dürfte - trotz SMS- und Email-Verkehrs - der Nachweis sein, dass ihm die Fristabsprachen tatsächlich auch zugegangen sind (dass du sie abgeschickt hast, reicht nicht als Beweis). Das könnte im Bestreitfall mitunter recht problematisch werden.

 

Wenn du auf Nummer-Sicher gehen willst, dann würde ich ihm eine Frist von 10-14 Tagen per Übergabe-Einschreiben setzen. Das müsstest du ohnehin auch dann machen, wenn bereits ein Verzug als gegeben angenommen werden könnte, um ggf. weitere Rechte (Schadensersatz) geltend machen zu können.

 

Bezüglich ob ich den erneut einstellen darf oder nicht: Durch schließen des Falles kann weder der Käufer, noch ich eine Bewertung abgeben (warum?). Desweiterem steht dass der Käufer keine Zahlung vornehmen kann da ein Fall geöffnet, weiterhin dass der Fall geschlossen wurde und keine Zahlung eingegangen ist - bin ich nun frei den zu weiterzuverkaufen oder nicht?

 

Das kann man rechtlich so werten oder auch anders. Ein Richter könnte auf die für beide Seiten verbindlichen ebay-Regeln abstellen und zu dem Schluss kommen, dass sich alleine daraus ein Rücktrittsrecht herleiten lässt.

Genauso gut könnte ein anderer Richter aber zu dem Schluss kommen, dass diese Funktion aus dem ebay-Fall keine Auswirkung auf die gesetzl. Rücktrittsanforderungen aus vorbenannter Rechtsnorm (insb. § 323 BGB) haben kann und eine per AGB regulierte Kürzung der in § 323 BGB vorgegebenen Fristvorschriften unzulässig ist.

 

Er hält die Fristen nicht ein die er vorgeschlagen hat und ich darf immer noch nicht den Wagen erneut anbieten?

 

Eine von ihm nicht eingehaltene Frist würde - soweit du das beweisen kannst - einen Verzug gem. § 286 BGB begründen, der für sich aber noch nicht zum Rücktritt berechtigt.

 

Wenn dem so ist, soll ich ihm lieber eine weitere Frist von 14 Tagen geben und das per Einschreiben Rückschein?

 

Dazu würde ich in jedem Falle raten. Ein Anwalt würde erstmal nichts anderes machen.

 

Kann ich denn darin Standgebühren erheben in Höhe von 10-20Euro pro Tag?

 

Das ist (noch) nicht möglich, da dein Schaden sich nicht aus einem Annahmeverzug, sondern aus einem Zahlungsverzug ergibt. Dein Käufer muss also nur für Schäden aufkommen, die sich aus der ausstehenden Zahlung ergeben (=Mahnkosten, Verzugszinsen, Beitreibungs-/Anwaltskosten etc.).

 

Wenn er diese weitere Frist nicht einhält, was dann?

 

Dann kannst du den Rücktritt erklären, ihn auf die 25 % in Anspruch nehmen oder anderweitig Schadensersatz von ihm verlangen. Dann macht es auch Sinn, einen Anwalt zu beauftragen.

§ 271 BGB ist für dich nicht relevant. Vielmehr sind die Vorschriften aus §§ 286, 323 BGB zu beachten, und zwar in der benannten Reihenfolge.

 

Zu deinen Fragen:

 

1. Das kann so einfach nicht beantwortet werden. Dazu braucht es mehr Infos, z. B.

 

- was wurde nachweislich (schriftlich, SMS) abgesprochen?

- wann und auf welchem Weg wurde die Frist "bis spätestens 21.04" gesetzt?

 

Generell würde ich meinen, dass hier bestenfalls ein Schuldnerverzug vorliegt und der berechtigt noch nicht zum Rücktritt.

 

2. hängt davon ab, ob ein rechtswirksamer Rücktritt möglich ist (s. Ziff 1)

 

3. wie vor

 

4. Der Schuldner sollte klar und nachweislich in Verzug gesetzt sein. Ist das nicht gegeben, kann ein Anwalt erstmal nicht mehr bewirken, als du selber. Zu schnell und leichtfertig die RSV in Anspruch zu nehmen, kann sich irgendwann als böser Schuss nach hinten erweisen.

 

 

Wegen des Termins:

 

Ein Einschreiben mit festem Termin nicht unter 2 Wochen solltest du auf jeden Fall geschickt haben, damit du den Zugang nachweisen kannst und damit die Frist auf jeden Fall angemessen ist.

 

 

Das da

Das große Ärgernis, ich hatte mich entschlossen den Wagen nun doch zu behalten - der Käufer kam mir mit dem Gebot zuvor, daher musste ich den Wagen natürlich abmelden und mir einen anderen Wagen kaufen! Das hätte ich nicht getan wenn der Wagen nicht verkauft worden wäre! nun blockiert der abgemeldete Wagen meine Garage und mein neuer darf draußen stehen.

ist ganz alleine dein hausgemachtes Problem und sonst gar nichts.

Du kannst niemanden anders für deine Wankelmütigkeit und die Folgen daraus verantwortlich machen.

Nein, damit verhinderst du dir keinesfalls die Möglichkeit, hinterher die 25 % Vertragsstrafe zu fordern, falls er daraufhin wieder nicht bezahlen sollte - ganz im Gegenteil: damit ermöglichst du dir rechtssicher den Rücktritt und erst dadurch kann die Vertragsstrafe gefordert werden.

 

Es empfiehlt sich, im Schreiben ein konkretes Datum zu benennen, also in Richtung "... bis spätestens xx.xx.2013..." und nicht "innerhalb von 14 Tagen".

Hi,

diese Fristsetzung ist recht leicht durch dich zu bewältigen.

 

Mit einem Übergabeeinschreiben!

 

Darin schreibst du den Käufer an, dass, wenn der Wagen nicht bis zum... abgeholt und bezahlt ist, du den Vertrag als Nichtig ansiehst.

 

 

 

Natürlich, wenn du jetzt Schadensersatz eintreiben möchtest, dann wirst du nicht um einen Rechtsanwalt herum kommen... Ausgang ungewiß.

 

LG

jt_croma
Auf Erkundungstour

Habe gerade mit meiner RSV und daraufhin mit einer RA telefoniert und den Fall geschildert.

 

RA hat gefragt ob es sich dabei um eine Auktion oder einem Sofortkauf gehandelt hat - SK - daraufhin habe ich laut RA jetzt schon die Möglichkeit Klage einzureichen.

 

Habe dann nochmal die SMS vom Käufer durchgelesen und da steht doch tatsächlich mit drin (hatte ich überlesen):

 

"Ich hole es spätestens bis zum 21.04. ab."

 

DAS reicht doch jetzt schon um mit Erfolg zum Anwalt zu gehen, durch ihn den Rücktritt zu erklären und den Käufer auf die 25% in Anspruch zu nehmen?

 

Soll nicht heissen dass ich das so mache, morgen telefoniere ich nochmal mit meiner RSV und dann wird entschieden.

 

Danke auf jeden Fall cuardos für deine ausführliche Stellungnahme!

 

PS: Will so schnell wie möglich A. dass der Käufer den abholt/bezahlt oder B. ich ihn frei von Rechten des bisherigen Käufers inserieren kann. Aber das mit der weiteren Frist und Beweisdruch (Einschreiben/Rückschein) verstehe ich natürlich auch. Denke aber es gibt mehr Erfolgschancen wenn ein Anwalt/eine Anwältin dieses Schreiben aufsetzt....

jt_croma
Auf Erkundungstour

Wenn dem so ist, soll ich ihm lieber eine weitere Frist von 14 Tagen geben und das per Einschreiben Rückschein?

 

Kann ich denn darin Standgebühren erheben in Höhe von 10-20Euro pro Tag?

 

Wenn er diese weitere Frist nicht einhält, was dann?

 

Am liebsten wäre mir direkt zum Anwalt.......

jt_croma
Auf Erkundungstour

Bitte beachten:

 

1. Der KÄUFER hat zuerst den 14.04. vorgeschlagen.

 

Der KÄUFER hat den Termin verschoben, ich war einverstanden.

 

Per SMS von ihm an mich und von mir an ihm (abgespeichert).

 

2. Der KÄUFER hat den neuen Termin vorgeschlagen, ich habe dem zugestimmt (per SMS von ihm an mich und von mir an ihm, zusätzlich habe ich den Inhalt des Telefonates abgetippt und über ebay als Nachricht ihm zugesandt, mit dem Hinweis auf 21.04.).

 

So gesehen, kann ich per Handy (SMS) und Emailschriftverkehr (ebay, ausgedruckt) nachweisen was ich von ihm erhalten und was ich ihm gesendet habe an Nachrichten.

 

Bezüglich ob ich den erneut einstellen darf oder nicht: Durch schließen des Falles kann weder der Käufer, noch ich eine Bewertung abgeben (warum?). Desweiterem steht dass der Käufer keine Zahlung vornehmen kann da ein Fall geöffnet, weiterhin dass der Fall geschlossen wurde und keine Zahlung eingegangen ist - bin ich nun frei den zu weiterzuverkaufen oder nicht?

 

Ebay gibt dem Käufer eine Frist von 4 Tagen zu bezahlen, danach kann ich den Fall schliessen (er hat nicht bezahlt) - ich habe 15 Tage ihm Zeit gegeben vom eröffnen das Falles (er hat nicht bezahlt). Sein Terminvorschlag war WE 20.-21.04. - er hat den nicht eingehalten.

 

Er hält die Fristen nicht ein die er vorgeschlagen hat und ich darf immer noch nicht den Wagen erneut anbieten? 

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