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Rechtsempfinden von EBay ?

Hallo liebe Forengemeinde.

 

So langsam frage ich mich wirklich welches rechtsempfinden EBay so hat. Ich habe grade folgende Mail vom Sicherheitsteam bekommen:

 

Guten Tag aos-kramladen,

beim Überprüfen Ihres eBay-Kontos haben wir festgestellt, dass Sie gegen den eBay-Grundsatz Hasserfüllt oder diskriminierend verstoßen haben. Möglicherweise ist Ihnen dieser Grundsatz nicht bekannt gewesen oder es war ein Versehen Ihrerseits. Dennoch mussten wir leider die folgende Maßnahme ergreifen:
- Wir haben die Angebote, die gegen den Grundsatz verstoßen haben, entfernt. Eine Liste der Angebote, die wir entfernt haben, finden Sie weiter unten in dieser E-Mail.
- Wir haben alle damit verbundenen Gebühren auf Ihrem Konto gutgeschrieben.

Artikel mit nationalsozialistischen Symbolen und Artikel, die als nationalsozialistische Propaganda gelten, sind auf eBay unzulässig.

Angesichts der historischen Bedeutung des Zweiten Weltkriegs ist es verständlich, dass Militaria-Sammler rund um die Welt großes Interesse an Gegenständen aus dieser Zeit haben. Einige historische Gegenstände aus dem Zweiten Weltkrieg dürfen darum auch angeboten und verkauft werden. Artikel, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen, sind jedoch nicht erlaubt, zumal der Handel mit solchen Artikeln in einigen Ländern gesetzlich verboten ist. Diese unzulässigen Artikel dürfen nicht eingestellt werden, auch wenn die nationalsozialistischen Symbole im Angebot unkenntlich gemacht wurden, die Symbole aus den Angebotsbildern herausgeschnitten wurden oder die Symbole nicht abgebildet sind.

Den entsprechenden Grundsatz finden Sie hier:
http://pages.ebay.de/help/policies/nazi.html


Auf dem von Ihnen angebotenen Artikel befindet sich ein verfassungswidriges Kennzeichen. Demzufolge darf der Artikel nicht auf unserem Marktplatz angeboten werden.



Bitte denken Sie daran, sich zukünftig an diese Richtlinien zu halten. Anderenfalls können die entsprechenden Angebote entfernt und Ihre Verkäuferrechte eingeschränkt werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice:
http://ocsnext.ebay.de/ocs/cusr?query=1550&domain=email1384

Folgende Angebote wurden entfernt:
231101249489 - durchgestrichenes Hakenkreuz - Pin - Metall

 

eBay-Sicherheitsteam

 

 

Die deutsche Rechtsprechung sagt aber etwas ganz anderes aus .. und sehr suspekt ist mir das auch , das hier Antifa Symbole welche eine eindeutige Aussage haben gelöscht werden.

 

Wie seht Ihr das ?

 

Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.

Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.

Der Senat hat die Sache selbst abschließend entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war – mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.

Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06

LG Stuttgart – 18 KLs 4 Js 63331/05 – Entscheidung vom 29. September 2006

Karlsruhe, den 15. März 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

[ Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&S...http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&S... ]

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