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Welche Ausschlussklausel ist als Privatverkäufer sowohl rechtlich wirksam, als auch vor Abmahnungen sicher?

Guten Abend,

als neuer Privatverkäufer habe ich mich natürlich schon mit dem Ausschluss von Rücknahme, Garantie Gewährleistung befasst, blicke da aber leider noch nicht komplett durch.

 

Da ich gleich mehrere unterschiedliche Artikel (mind. 5-6) einstellen möchte, muss ich ja soweit ich verstanden habe AGBs verwenden. Dass ich Artikel trotz Rücknahmeausschluss zurücknehmen muss wenn sie nicht der Beschreibung entsprechen, ist auch klar.

 

Aber reicht die empfohlene Ebay-Klausel (http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html) tatsächlich und ist vor allem noch zeitgemäß (= "abmahnfest") um sich als Privatverkäufer ausreichend abzusichern?

 

Über eure Meinungen, Tipps, ect. diesbezüglich wäre ich sehr dankbar! 🙂

LG Der_Filmenthusiast

Akzeptiert Lösungen (4)

Akzeptiert Lösungen (4)

@ ac:
Sorry, aber sobald ein Privatverkäufer öfter was einstellt mit einem Gewährleistungs / Sachmängelausschluß verwendet er eine AGB, ob er will oder nicht...siehe entsprechende Rechtsportale, "Frag einen Anwalt" und dergleichen mehr.
@ TE:
um wirklich 100% ig sicher zu sein mußt du mit jedem einzelnen Käufer einen individuellen Kaufvertrag abschließen !
Im großen und ganzen reicht aber der von ebay im Rechtsportal formulierte Zusatz absolut aus, um zumindest abmahnsicher zu sein und die Gewährleistung wirksam zu begrenzen.

Etwas Literatur:
http://cgi3.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewUserPage&userid=sachmangel

Moin,

 

das einzige, was wirklich - manchmal - ausgeschlossen werden sollte, ist die gesetzliche 2-jährige Gewährleistungsfrist.

 

Bei z. B. einem Buch oder einem Kleidungsstück halte ich persönlich das für ausgemachten Dummfug.

 

Technische Artikel würde ich aber nur mit Gewährleistungsausschluss einstellen - und darauf achten, dass ich mein Gerät bei einer Rücksendung identifizieren kann (Seriennr. fotografieren), um kostenfreie Umtauschaktionen "kaputt gegen heil" zu verhindern.

 

Falls du vorhast, PP anzubieten, lies bitte vorab die AGB und halte dich an deren Spielregeln.

Hallo,

 

konkrete Antwort, diese Klausel kannst und solltest du auch als privater Verkäufer benutzen:

 

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

 

Hallo,

 

wenn du diese Klausel nimmst bist du auf der sicheren Seite:

 

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

 

Wenn du diese Klausel bei jedem deiner Artikel so übernimmst, dann wird sie als AGB angesehen und ist nicht mehr rechtskräftig.

 

Deswegen mein Tip nimm die Klausel und schreibe sie jedesmal etwas um.

 

Eine Garantie brauchst du nicht zu geben, das wäre eine freiwillige Serviceleistung.

 

Das du bei falscher Beschreibung zurücknehmen musst hast du richtig erkannt.

Antworten (9)

Antworten (9)

Warum schreibst Du nicht

Privatverkauf, keine Gewähr und keine Rücknahme.

"muss ich ja soweit ich verstanden habe AGBs verwenden."

 

Ein Privatverkäufer hat keine AGB (ohne s)

 

 

Nachtrag

 

Wenn du die Gewährleistung heisst seit 2002 eigentlich Sachmangelhaftung nicht ausschliesst dann gilt die gesetzliche Frist von 2 Jahren.

Du brauchst KEINE Rücknahmeklausel, denn ein Recht auf Rückgabe besteht bei Privatverkäufern nicht.

@der_filmenthusiast

 

Du hast alles richtig gemacht. Da könnten/sollten sich viele ein Beispiel daran nehmen.

@al-ex-isi: Weil das so wie ich es aufgefasst habe nicht rechtens ist, wenn ich es in mehreren Angeboten verwende, da dies nicht den strengen Auflagen entspricht denen AGB unterliegen.

 

Trotzdem nochmals vielen Dank an alle für die rege Beteiligung, ihr habt mir sehr weitergeholfen.
(Und nochmals 'tschuldigung dafür dass ich die zu verwendende Formulierung so akribisch bestätigt haben wollte, aber eine Abmahnung gleich am Anfang wäre nicht so dolle. :-D)

@acforum: Tut mir leid, wenn Sie sich vor den Kopf gestoßen fühlen, dies war nicht meine Absicht.

Allerdings waren die anderen Mitglieder die sich zu dieser Frage geäußert haben anderer Meinung als Sie und auch der bereits von mir erwähnte und zitierte Artikel im Ebay-Rechtsportal widerspricht dem was sie sagen...

 

Wenn du anderer Meinung bist, als erfahrene eBay-Mitglieder, dann mache wie du denkst.

 

 

Erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.

 

Allerdings habe ich in der Tat vor z. B. DVDs & andere technische Artikel zu verkaufen, dazu noch in mehreren verschiedenen Angeboten (wie geschrieben, mind. so um die 5-6). Sorry, dass diese Info eingangs fehlte.

 

Da wäre es schon einfacher das Ebay Muster zum Gewährleistungsausschluss zu nutzen, als immer eine neue möglichst nicht abmahnbare Formulierung zu finden.

 

Daher nochmal konkreter die Frage:

Kann man die Ebay-Klausel "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." unbesorgt mehrfach zum Gewährleistungsausschluss verwenden? Wie sähe eine Alternative aus, falls dem nicht so ist?

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