02-09-2017 12:32
wenn ich als verkäufer sowohl im beschreibungstext, als auch durch die auswahl des drop down von ebay, im angebot eine rücknahme ausschliesse, bin ich dann trotzdem gezwungen einen verkauften artikel zurück zu nehmen?
ich weise darauf hin das ich keine garantie gebe, kein geld erstatte, keinen artikel zurück nehme und ebenfalls nicht für transportbeschädigung oder verlust verantwortlich bin.
ich biete im angebot selber immer die günstigste versandart an und weisse im text darauf hin das diese aber auf wunsch geändert werden kann (zB: käufer kann also selber entscheiden auf ein versichertes paket umzuändern wenn ihm päckchen nicht reicht)
die ware wurde von mir mit viel packpapier und dicken luftpolstern in einem päckchen verschickt.
käufer macht rückgabefall auf, schreibt das ware beschädigt ankam, angeblich schlecht verpackt gewesen sei und er nun sein geld wieder will.
ich sehe nicht ein warum ich das tun sollte...
ich habe geantwortet und nochmal auf alles was ich oben beschrieben habe hingewiesen. bisher keine weitere antwort.
wie kann ich die rücknahme ablehnen? ich finde dazu keine möglichkeit/schaltfläche.
oder bin ich tatsächlich dazu gezwungen die rückerstattung des kaufbetrags auszuführen?
Hallo...
hat dir der Käufer schon aussagekräftige Fotos des Schadens zukommen lassen?
Die würde ich auf jeden Fall anfordern.
War die Sendung bereits äußerlich beschädigt?
Dann hätte der K sie nicht annehmen dürfen.
Wenn es wirklich ein Verpackungsfehler war, müsstest du rückerstatten.
Aber WER soll das beurteilen?
Sei mir nicht böse, aber Du hast ziemlich wenig Ahnung, was Du da machst.
Wer neue Ware verkauft handelt gewerblich. Man den Käufer nicht um seine Verbraucherrechte bringen, indem man sich als "privat" bei ebay anmeldet. Was letztlich zählt, ist ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt oder nicht. Ein Käufer kann erfolgreich seine Rechte vor Gericht einklagen und Wettbewerber können Dich kostenpflichtig abmahnen. Das Finanzamt könnte auch noch unangenehme Fragen stellen. Aber der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht.
Als Versender bist Du für die Bearbeitung eines Transportschadens verantwortlich (bei versicherter Sendung). Das kann der Käufer nämlich nicht machen. Zur Klärung, ob es sich um einen Transportschaden handelt schickt man den Käufer mit dem Päckchen oder was immer es war samt Produkt und Verpackungsmaterial zur Post. Die entscheidet dann, ob die Ware ausreichend verpackt war.
Bei unversicherten Sendungen mag der Käufer ein Problem mit der Beweislast haben, obwohl ja auch hier die Verpackung vorliegt. Aber das kann ich nicht abschließend beurteilen. Jedenfalls ist es auch hier besser, eine Lösung mit dem Käufer zu finden als sich eine negative Bewertung einzuhandeln. Die Wahrscheinlichkeit, dass etwas zerbrechliches auf dem Transportweg kaputtgeht ist aus meiner Sicht größer, als dass der Käufer die Ware fallengelassen hat.
Und was die Erstattungen der Transportunternehmen angeht, so lese ich andauern davon, dass diese die Leistung häufig und nach ihren AGB wohl auch berechtigt wegen unzureichender Verpackung ablehnen. Daher verkaufe ich grundsätzlich keine zerbrechliche Ware wie Porzellan, obwohl ich diese an Freunde durchaus verschicke. Aber es ist ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand, die ware möglichst bruchsicher zu verpacken und ich bin mir trotz des hohen Aufwands nicht sicher, ob die Ware unbeschädigt ankommt. Deswegen denke ich, wer sich da so sicher ist schiebt das Problem einfach nur an andere weiter.
Ich kann jetzt nur eine Vermutung anstellen:
Handelt es sich um diese Tasse hier?
Da fiele mir in der ersten Abbildung eine Stelle auf, die auf mich wie eine gesprungene Glasur wirkt (am linken Fuß von Groot).
Grundsätzlich ist es ungünstig, in der Artikelbeschreibung auf "Ware im beschriebenen bzw. auf den Bildern sichtbaren Zustand." hizuweisen.
Du solltest Dir dann schon die Mühe machen, Deine zum Verkauf stehenden Gegenstände selbst genau zu inspizieren und gefundene Fehler beschreiben.
Und wenn kein Fehler zu finden ist, das eben auch genau so als "fehlerfrei" bezeichnen.
Diese Aussagen sind dann natürlich für Dich verbindlich. Da manch Käufer als "Haarspalter" auftritt, sollten auch kleine Einrisse etc. vermerkt sein.
Das Risiko beim Transport trägt der Käufer.
Ab Übergabe zum Dienstleister ist ergo erst einmal der Käufer verantwortlich, sich mit dem Transporteur auseinander zu setzen.
Dort wird eine Schadensmeldung aufgegeben und geprüft.
Sollte das Ergebnis eine unzureichende Verpackung sein, haftet der Absender.
An der Quantität angebotener Artikel lässt sich nicht ableiten, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Hallo @sandeexgirl
Dein Käufer hat ja keine Rücknahmeanfrage wegen Nichtgefallen gestellt, sondern sicher einen fall wegen eines abweichenden Artikels gestellt. und da bist Du sowohl zur Prüfung als auch Nacherfüllung (ersatz, Tausch) oder eben Rücknahme verpflichtet, weil es einen Sachmangel darstellt. Das kannst Du nicht ausschliessen. Sofern der Transportschaden nicht öäußerlich erkennbar ist, ast Du nicht ausreichend gut verpackt.
So oder so bist Du gut beraten, mit und für Deinen Käufer eine Lösung zu finden. Ich würde ohne groß BlaBla zurücknehmen, prüfen und abschliessend einen Kaufabbruch durchführen http://verkaeuferportal.ebay.de/kauf-abbrechen
Fertig
Servus @sandeexgirl
Ein Blick auf Deine beendeten Angebote zeigte mir
82 neue Artikel zu neun gebrauchten Artikeln.
Und Du möchest dennoch Rückgabe bzw. Widerruf wegen privaten Verkaufs ausschließen ?
Wirklich ???
wieso hafte ich für transportschäden? darauf habe ich doch gar keinen einfluss?
der käufer hat keinen versicherten versand gewünscht, also liegt das risiko bei ihm.
was heiss TE?
es gab keinerlei mängel, daher stand auch nichts weiter in der beschreibung, weil der artikel eben top in ordnung war.
und ja ich schliesse das aus weil ich privatverkäufer bin.
die tatsache das es sich um neuware handelt spielt gar keine rolle. ich bin keine firma oder sowas.
ich habe lediglich durch überraschungsboxen jede menge artikel erhalten die ich schlichtweg nicht sammele, bzw. nicht schön finde. das darf ich doch weiterverkaufen.
Das ist schön.
Du wirst Dich an mich erinnern,
wenn der erste Abmahner Dich für sich entdeckt hat.
Wer Überraschungsboxen kauft,
um sich die gefälligen Artikel rauszusuchen
und den Rest weiterzuverkaufen,
kauft auf.
Wenn Du dafür ein anderes Wort findest
und im Streitfall begründen kannst,
ist das doch super für Dich.
Was die Verpackung angeht:
Entweder man hat sich an die Verpackungshinweise gehalten oder nicht.
Das kannst Du einfach nachsehen.
Das Rechtgebeforum wurde hier übrigens wohl abgeschafft.