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Hallo rudolf-teddy, das müßte eigentlich auf die Startseite für priv.Verkäufer.

So als  Test zur Überprüfung, ob man es auch verstanden hat.

Erst dann sollte das Angebot öffentlich gemacht werden können.

Was machen denn die vielen Vk, die sich  so auf das viel gepriesene EU-Recht stützen? 😉

 

Was hat sich der BGH bloß dabei gedacht? 😉

LG und vielen Dank für deinen Link

ete210

 

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