Hallo liebe eBay Gemeinde, ich bitte euch um Rat. Es zunächst einmal kein aktueller Fall bzw. keiner, der mich betrifft . Ich muss im Rahmen meines Studiums und eines Zusatzmodules "IT-Recht" folgenden Fall bewerten. Ein eBay Verkäufer erstellt eine Auktion und vergisst dabei "angeblich" den Mindestpreis zu setzen. Davon sei laut dem OLG Hamm auszugehen, da dieser unmittelbar danach, das Auto, worum es in diesem Fall geht, wieder eingestellt hat. Der Kläger hatte bereits ein paar Euro geboten gehabt und klagt den Verkäufer nun an. Der Verkäufer hat wie gesagt unmittelbar danach die Auktion, diesmal mit Mindestpreis, wiedereingestellt. Der BGH soll ja immer wieder auf die AGB's von eBay verweisen. Laut eBay AGB's gehörten(!) ausschließlich Gründe, die vom Verkäufer nicht selbst verschuldet waren und gesetzlich verankert sind, als widerrufbar. Jetzt steht in den AGB's aber auch folgendes: Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis (Quelle: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html - Auf diese Seite gelangte ich über einen Link(!) des §7 der eBay AGB's) Ist dieser Irrtum des Verkäufer überhaupt einer und per BGB definiert? Kann man dem Kläger eine Unverhältnismäßigkeit von Gebot und Warenpreis bzw. dass dieser gezielt den Misstand ausnutzen wolle vorwerfen ? Denn damit hat das OLG Hamm argumentiert und die Klage abgewiesen. Wie steht es um Vertrauens und Erfüllungsschaden? Der Sachverhalt geht auch etwas weiter. Für diejenigen, die sich dafür interessieren, können mich gerne anschreiben. Ich bedanke mich für jede Hilfe.
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