18-12-2019 09:46
Ich hab mir letztens per Sofortkauf "300 - Rise of an Empire" gekauft. Die Artikelbeschreibung sagt folgendes
"300 - Rise of an Empire -- Blu-ray 3D+2D -- Eva Green / Lena Headey"
Als die BR ankam, bemerkte ich einen Aufkleber auf dem Cover "Nur in 3D abspielbar", nachgeschaut und das Bild war bei der Auktion auch zu sehen, hab ich aber anscheinend übersehen.
Wer hat nun Recht? Der Verkäufer, da auf dem Bild der Aufkleber zu sehen ist? Oder ich als Käufer, weil eben in der Beschreibung 3D+2D steht?
Du solltest deine Frage anders formulieren, nämlich "Wer bekommt Recht?"
Bei dem genannten Betrag ist das völlig nebensächlich, solange du oder der VK keine Rechtsmittel ergreifen.
Bei einem höheren Betrag wäre das natürlich vor Gericht zu klären, aber da bekommt man ja bekanntermaßen nicht RECHT, sondern ein URTEIL.
Ich schätze mal, der Verkäufer hat in erster Linie die Sorgfaltspflicht, den Artikel korrekt zu bezeichnene und zu beschreiben.
Was die Sorgfaltspflicht des Käufers aber nur bedingt außer Kraft setzen dürfte, sich ein Angebot tatsächlich genau anzuschauen und bei Widersprüchen vor einem Kauf / Gebot nachzufragen.
Ich würde sagen, bzgl. des Artikels selbst steht es da 2:2:
In Artikelbezeichnung (Titel) und Artikelbeschreibung (Angebotstext) ist jeweils von 3D + 2D die Rede, in den Artikelmerkmalen und (eigentlich kaum zu übersehen) in der Abbildung ist nur von 3D die Rede:
Die Frage nach dem eigentlichen "Recht" im Sinne von rechtlicher Verfolgbarkeit sollte sich m.E. nach nicht stellen. Bei einem Kaufpreis von 5,55 € inkl. Versand und vermutlich komplett fehlender betrügerischer Absicht (sondern eher reiner "Angebotsirrtum") wird das mit ausreichender Sicherheit kein Interesse im Rahmen einer rechtlichen Verfolgung finden.
Wenngleich ein solioder Verkäufer natürlich seinen Fehler einräumen und einer Rücknahme zusteimmen würde / sollte.
Täte er das nicht, würdest Du unter Umständen selbst bei PayPal-Zahlung Dein Geld nicht zurückbekommen.
Denn gem. PayPal-AGB bzw. deren Käuferschutz steht dies geschrieben:
"Hier eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen, in denen ein Artikel nicht erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht:
Quelle:
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/buyerprotection-full?locale.x=de_DE
Ich würde es zumindest versuchen, einen abweichenden Artikel anzumahnen.
Denn wie eingangs schon gesagt:
Auch ein Verkäufer hat Sorgfaltspflichten, nicht nur immer der oftmals als "dumm" hingestellte Käufer.
Siehe auch hier im eBay-Grundsatz dazu:
https://www.ebay.de/help/policies/listing-policies/grundsatz-zur-artikelbeschreibung?id=4372
"Artikelbeschreibungen müssen korrekt sein und dürfen Käufer nicht in die Irre führen. Beispiel:
...
Aktivitäten, die gegen den eBay-Grundsatz verstoßen, können die verschiedensten Maßnahmen zur Folge haben. Dazu gehören z.B. das Beenden oder Abbrechen von Angeboten durch eBay, schlechtere Positionen für alle Angebote des Verkäufers in den Suchergebnissen oder der Ausschluss der Angebote aus den Suchergebnissen. Auch eine schlechtere Verkäuferbewertung, Beschränkungen der Kauf- oder Verkaufsaktivitäten oder die Sperrung des eBay-Kontos sind möglich.
"