28-07-2021 15:29
Liebe Community ich brauche eure Hilfe,
ich habe kürzlich ein Set von einem Retourenhändler ersteigert. Bei diesem gab es ein einzelnes Bild von dem Set in der Kiste, bei dem man nicht alle Sachen gesehen hat aber einen speziellen Gegenstand (Vase), weswegen ich auch dieses Set erworben habe. In der Textbeschreibung ist grundsätzlich eine Auflistung aller Gegenstände des Sets inklusive Zustand, nur dieser eine Gegenstand (Vase) fehlt in der Auflistung. Meine Frage ist, ob ich im Falle einer Lieferung ohne diesen Gegenstand (Vase) einen Anspruch auf Nacherfüllung und somit Lieferung der Vase oder einer Vase gleicher Gattung habe. Für mich ist das Foto verbindlich mit der Anzeige und dem Inhalt des Kaufvertrags verbunden, insbesondere da es sich genau um dieses Set mit genau den Retourenwaren handelt. Wie ist eure Einschätzung?
Danke für eure Hilfe
Hallo @kikiklaudey generell gilt Foto wie auch AB, beides sollte identisch sein. Nun schreibst du aber, du hättest dich lediglich auf das Foto verlassen und explizit die Vase war eben nicht aufgelistet... hmh... tja. Also das hättest du dann wohl aber auch vorher lesen können/müssen/sollen und entsprechend vorher fragen?
Sag doch mal die Artikelnummer, mich würde interessieren ob da irgendwas steht von "ähnlich wie Bild" bzw. ob es sich um eine "Überraschungskiste" handelt, das ist nämlich nicht erlaubt.