27-02-2021 22:30
Tagchen @herpie_de
Der klassische Käuferschutz kommt hier nicht infrage, der ist für Nichtlieferung oder wenn die Sache schon beschädigt oder mangelhaft ankommt. Also ist EBay schon mal raus aus der Thematik.
Da man auch nur innerhalb von 60 Tagen bewerten kann, ist auf EBay das Handling von Reklamationen durch einen Händler in den meisten Fällen also auch egal.
Das ist auch ein Grund, warum hier auch jeder gewerblich anbieten kann, ohne auch nur einen Hauch Ahnung von der Rechtslage zu haben. Man braucht mal eine Aufsicht für den Onlinehandel.
Du hast bei Neuware als Verbraucher einen Anspruch auf zwei Jahre Gewährleistung durch den gewerblichen Verkäufer und er trägt für sechs Monate nach dem Kauf die Beweislast dafür, dass du den Fehler am Produkt verschuldet hast. Das wiederum dürfte ihm schwerfallen. Jetzt würde ich ihn über mehrere Kanäle anschreiben, auf die §§ 437 und 439 BGB hinweisen und Nacherfüllung in Form von Neulieferung oder Nachbesserung (deine Wahl) mit angemessener datierter Frist verlangen. Bei Scheitern, Weigerung ...was immer dann zurücktreten und so weiter.
ihm also - mit anderen Worten - vermitteln, wo der Frosch die Locken hat.