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Juristisch Verpflichtungsgeschäft, juristisch Erfüllungsgeschäft

Die Antwort zu meinem Post findet ihr am Ende durch BGH-Gerichtsurteile fundamentiert. Ich habe als Privatverkäufer bei ebay zwei gleiche Artikel zum Direktverkauf eingestellt. Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen. Jedoch nahm sich das Mitglied Zeit und es es begann ein neuer Tag. In der Zwischenzeit kaufte jedoch ein anderes Mitglied die beiden Artikel. Nun die Krux von dem Langschläfer. Er schreibt mir…. tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Gleichzeitig habe ich in derselben Mail nach der Abwicklung gefragt. (=>juristisch: Erfüllungsgeschäft). Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle. Nachdem der Kaufvertrag dokumentiert (Sie haben ja auf meine Angebotsannahme per Mail reagiert, also sie auch erhalten) zustande gekommen ist, bestehe ich auf Vertragserfüllung……………… Nun meine Frage. Ist das auf dem Dienstleistungsportal ebay nach den vertraglichen Vereinbarungen eines jeden ebay-Mitgliedes Normalität oder rechtlich nach dem BGB zulässig?..........................................................................................

Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf bei ebay ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH-Urteil vom 08.06.2011 AZ VIIIZR305/10. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme des Angebots durch die Bestätigung des Buttons "Sofort-Kauf" zustande kommt (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ VIIIZR63/13). Vorherigen Diskussionsteilnehmern zum selben Thema möchte ich durch meine Recherche zu diesem Thema die Augen öffnen und zum Thema Rechtssicherheit beim Verkaufen hier bei ebay für alle Mitgliedern als Sicherheit für künftiges Handeln erleichtern. dAnKe für eure Geduld. (neuer **bleep**storm?)

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Antworten (6)


@cecolumbus  schrieb:

Die Antwort zu meinem Post findet ihr am Ende durch BGH-Gerichtsurteile fundamentiert. Ich habe als Privatverkäufer bei ebay zwei gleiche Artikel zum Direktverkauf eingestellt. Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen. Jedoch nahm sich das Mitglied Zeit und es es begann ein neuer Tag. In der Zwischenzeit kaufte jedoch ein anderes Mitglied die beiden Artikel. Nun die Krux von dem Langschläfer. Er schreibt mir…. tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Gleichzeitig habe ich in derselben Mail nach der Abwicklung gefragt. (=>juristisch: Erfüllungsgeschäft). Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle. Nachdem der Kaufvertrag dokumentiert (Sie haben ja auf meine Angebotsannahme per Mail reagiert, also sie auch erhalten) zustande gekommen ist, bestehe ich auf Vertragserfüllung……………… Nun meine Frage. Ist das auf dem Dienstleistungsportal ebay nach den vertraglichen Vereinbarungen eines jeden ebay-Mitgliedes Normalität oder rechtlich nach dem BGB zulässig?..........................................................................................

Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf bei ebay ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH-Urteil vom 08.06.2011 AZ VIIIZR305/10. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme des Angebots durch die Bestätigung des Buttons "Sofort-Kauf" zustande kommt (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ VIIIZR63/13). Vorherigen Diskussionsteilnehmern zum selben Thema möchte ich durch meine Recherche zu diesem Thema die Augen öffnen und zum Thema Rechtssicherheit beim Verkaufen hier bei ebay für alle Mitgliedern als Sicherheit für künftiges Handeln erleichtern. dAnKe für eure Geduld. (neuer **bleep**storm?)


Hast du die Urteile auch gelesen? Da geht es darum, ob der Käufer Schadenersatz verlangen kann, wenn ein Verkäufer eine Auktion vorzeitig abbricht und die Gebote streicht. Dieses Problem hast Du doch gar nicht.

 

Es bestreitet auch niemand, dass Du einen Kaufvertag mit demjenigen hast, der den "Sofortkauf-Button" bei ebay gedrückt hat.

 

Die Frage ist doch, ob Du einen zweiten Kaufvertrag mit dem Interessenten abgeschlossen hast, mit dem Du nur per ebay-Nachricht verhandelt hast. Dazu wurde Dir schon bei der ersten Frage gesagt, dass die Frage nicht so einfach zu beantworten ist und es auf den genauen Wortlaut der Nachrichten ankommt.

 

Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag beim Sofortkauf dann zustande, wenn jeman dden Sofortkauf-Button drückt. So sagen es die Ebay-AGB. Kaufverträge kann man aber auch auf andere Art schließen - auch wenn man dabei gegen die Ebay-AGB verstößt. Dann machst du Dich ggf. ebay gegenüber schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Verkaufsprovision (weil die ebay aGB den Verkauf per Nachricht untersagen und "Strafprovision" bei Zuwiderhandlung festlegen), das ändert aber nichts daran, dass trotzdem (außerhalb ebays) ein wirksamer Kaufvertag zustande gekommen sein kann, ohne den Sofortkauf-Button zu drücken.

 

Und genau diese Frage gilt es zu klären. Bisher konnte ich zu dieser Thematik noch keine gerichtliche Entscheidung finden. Aber vielleicht kannst du uns diese ja zu gegebener Zeit mitteilen, wenn Dein "Nachrichten-Käufer" Ernst macht und die Artikel gerichtlich einfordert.

 

Ansonsten kann man Dir nur eine anwaltliche Beratung nahelegen. Rechtsberatungen sind hier im Forum nun mal nicht erlaubt und dein Fall ist alles andere als eine "allgemeine Frage". Die Sache ist schon sehr speziell und erfordert durchaus Fachwissen im Vertragsrecht, welches dir hier im Forum nicht vermittelt werden darf.

@cecolumbus 

 

Interessante Konstellation. Das zitierte BGH Urteil halte ich in diesem Fall nicht für einschlägig, weil es sich im Kern mit einer Frage innerhalb eines konformen Ablaufes auseinandergesetzt hat. In Konstellationen wie dieser hier tätigen die Beteiligten jedoch neben dem konformen Ablauf vertraglich relevante Absprachen. Sich in so einer Konstellation von diesem BGH-Urteil geschützt wissen zu wollen, hätte im Endeffekt die Unlogik zur Folge, dass Mitglieder munter jeglichen unregulären Inhalt vereinbaren könnten, diesen hinterher aber beliebig für nichtig erklären können, indem sie sich einfach nur auf den von ebay statuierten regulären Ablauf berufen. Mit dieser "Logik" könnte man in diesem Fall hier den Käufer entgegen jeglicher Absprache auch nach Betätigung des Kauf-Buttons am Sofortkaufpreis festnageln, denn gem. den ebay-Richtlinien wäre das der gültige Kaufpreis. Das ganze ist auch keine Frage von Verpflichtungsgeschäft vs. Erfüllungsgeschäft, denn das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein eines Verpflichtungsgeschäfts ist hier ja gerade die Gretchenfrage grin.

 

Entscheidend halte ich in der Frage diesen Abschnitt hier:

 

Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte.

 

Es kommt aus meiner Sicht ganz entscheidend auf den konkreten Dialog zwischen dir und dem potentiellen Käufer an und ob dieser als Vorverhandlung oder als Vertragsabschluss verstanden werden kann. Ein typischer Dialog in so einer Konstellation wäre z. B.

 

Käufer: "Was würden Sie für beide Arikel zusammen haben wollen"

 

Verkäufer: "Beide zusammen würde ich für xxx EUR abgeben"

 

Käufer: "Ok, damit wäre ich einverstanden"

 

Aus so einem konjunktiv gehaltenen Dialog ließe sich aus meiner Sicht vor dem Hintergrund, dass die Artikel auf ebay per Sofortkauf erworben werden, noch keinen Vertragsabschluss herleiten, wohl aber eine rechtsverbindliche Preisabsprache im Falle eines Kaufes.

 

Anders hingegen könnte es bei so einem Dialog aussehen:

 

Käufer: "Was würden Sie für beide Arikel zusammen haben wollen"

 

Verkäufer: "Beide zusammen kann ich Ihnen für xxx EUR anbieten"

 

Käufer: "Ok, für den Preis nehme ich sie"

 

Bei so einem Dialog kann sich aus meiner Sicht keiner der Beteiligten darauf berufen, dass zusätzlich noch eine formelle Kaufhandlung durch Klick auf den Sofortkauf-Button zu tätigen ist.

Anonymous
Nicht anwendbar

Moin @cecolumbus 

 

Warum machst du denn erneut ein Thema dazu auf? Eine Diskussion zu dem Thema wäre hier besser untergebracht. https://community.ebay.de/t5/Diskussionsforen/ct-p/13

 

Warum postest du hier den Schriftverkehr mit dem Käufer, mit dem du den Deal über Nachrichten abgeschlossen hast?

Möchtest du, dass jemand deinen Recherchen zustimmt, damit du dich sicherer fühlst, bei der Frage, ob der Käufer sich zu einer Klage durchringen wird oder nicht?

Verträge können auf vielerlei Art geschlossen werden. Dabei kommt es auf den Wortlaut an, der zum Vertragsschluss geführt haben könnte und nicht auf euer Geplänkel hinterher. Ich kann nicht einmal das Angebot finden.

Wenn ich davon ausgehe, dass du zwei Artikel einzeln oder als Auswahlangebot eingestellt hast, vermute ich wegen deiner Schilderung, dass du keine Preisvorschlagsoption eingebaut hast.

Weil du nicht auf das Angebot verlinkst, bleibt das alles Spekulation. Wenn dich nun einer anschreibt und fragt, was du haben willst, wenn er dir beide Teile abnimmt, du einen Preis nennst, er das akzeptiert und er aufgrund eures Austauschs davon ausgehen durfte, dass er gekauft und du an ihn verkauft hast, könnte er darauf gewartet haben, dass du die Artikel beendest und du, dass er kauft.

Kann alles sein. Entweder du willst eine echte Diskussion, dann verlink den Artikel und fass zusammen, was er dich gefragt und du geantwortet hast oder du wirst den viele Threads starten müssen, bis du einen findest, dessen Beitrag dich beruhigt.

 

 

 

 

 

@cecolumbus 

 

Falls du darauf abziehlst, und das ist zu vermuten, dass du nur dann liefern musst, wenn ein Ebay-User den Sofortkauf-Button drückt, dann liegst du wieder falsch (in deinem Fall).

 

Wie bereits dargelegt, auch wenn es dir nicht in den Kram passt, hast du u.U. einen weiteren Kaufgvertrag per Mail mit dem anderen Käufer abgeschlossen.

 

Nur ob das wirklich zutrifft, kann dir nur ein Anwalt sagen, da es auf den Wortlaut in euren Nachrichten ankommt.

Oder das teilt dir der Anwalt dieses "Käufers" mit.

 

Das was du da laut BGB anführst, bezieht sich eben nur auf einen Kauf über Ebay.

Man kann aber auch ganz formlos einen Kaufvertrag per Mail/Nachrichten abschließen und davon ist dort nicht die Rede.

 

 

"...... tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen."

 

Und da hat er m. M. nach recht.

 


@cecolumbus  schrieb:

Die Antwort zu meinem Post findet ihr am Ende durch BGH-Gerichtsurteile fundamentiert. Ich habe als Privatverkäufer bei ebay zwei gleiche Artikel zum Direktverkauf eingestellt. Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen. Jedoch nahm sich das Mitglied Zeit und es es begann ein neuer Tag. In der Zwischenzeit kaufte jedoch ein anderes Mitglied die beiden Artikel. Nun die Krux von dem Langschläfer. Er schreibt mir…. tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Gleichzeitig habe ich in derselben Mail nach der Abwicklung gefragt. (=>juristisch: Erfüllungsgeschäft). Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle. Nachdem der Kaufvertrag dokumentiert (Sie haben ja auf meine Angebotsannahme per Mail reagiert, also sie auch erhalten) zustande gekommen ist, bestehe ich auf Vertragserfüllung……………… Nun meine Frage. Ist das auf dem Dienstleistungsportal ebay nach den vertraglichen Vereinbarungen eines jeden ebay-Mitgliedes Normalität oder rechtlich nach dem BGB zulässig?..........................................................................................

Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf bei ebay ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH-Urteil vom 08.06.2011 AZ VIIIZR305/10. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme des Angebots durch die Bestätigung des Buttons "Sofort-Kauf" zustande kommt (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ VIIIZR63/13). Vorherigen Diskussionsteilnehmern zum selben Thema möchte ich durch meine Recherche zu diesem Thema die Augen öffnen und zum Thema Rechtssicherheit beim Verkaufen hier bei ebay für alle Mitgliedern als Sicherheit für künftiges Handeln erleichtern. dAnKe für eure Geduld. (neuer **bleep**storm?)


@cecolumbus 

 

man bietet hier die Artikel per Sofortkauf oder als Auktion an

 

Kaufverträge werden daher im Allgemeinen bei eBay per Sofortkauf oder Auktion geschlossen, aber selbstverständlich können Verkäufe auch ausserhalb von eBay getätigt werden

 

selbst wenn Du dem Käufer via eBay-Nachrichtensystem ein Angebot gemacht und der Käufer das auf diesem Weg angenommen hat, kann also ein Kaufvertrag zustande kommen, auch wenn eBay sowas an sich nicht "erlaubt", da dadurch natürlich keine Provision bezahlt wird, wenn dann die Angebote vorzeitig beendet werden - daher hat eBay auch vor geraumer Zeit eine "Strafgebühr" für vorzeitig beendete Angebote eingeführt 

 

Bin ich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen?

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Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen.

Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in § 6 der eBay-AGB festgelegt. Weitere Informationen zum Vertragsschluss finden Sie hier.

Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Wenn Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben oder den Artikel über "Sofort-Kaufen" erwerben, erklären Sie damit die Annahme des Angebots.

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen.

Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint.

Beim Erwerb eines Artikels von einem gewerblichen Verkäufer haben Sie jedoch in der Regel die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Ihr Widerrufsrecht wieder zu lösen.

 

https://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_1.html

 

https://pages.ebay.de/rechtsportal/index.html

 

 

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