Juristisch Verpflichtungsgeschäft, juristisch Erfüllungsgeschäft
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15-05-2020 18:00
Die Antwort zu meinem Post findet ihr am Ende durch BGH-Gerichtsurteile fundamentiert. Ich habe als Privatverkäufer bei ebay zwei gleiche Artikel zum Direktverkauf eingestellt. Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen. Jedoch nahm sich das Mitglied Zeit und es es begann ein neuer Tag. In der Zwischenzeit kaufte jedoch ein anderes Mitglied die beiden Artikel. Nun die Krux von dem Langschläfer. Er schreibt mir…. tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Gleichzeitig habe ich in derselben Mail nach der Abwicklung gefragt. (=>juristisch: Erfüllungsgeschäft). Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle. Nachdem der Kaufvertrag dokumentiert (Sie haben ja auf meine Angebotsannahme per Mail reagiert, also sie auch erhalten) zustande gekommen ist, bestehe ich auf Vertragserfüllung……………… Nun meine Frage. Ist das auf dem Dienstleistungsportal ebay nach den vertraglichen Vereinbarungen eines jeden ebay-Mitgliedes Normalität oder rechtlich nach dem BGB zulässig?..........................................................................................
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf bei ebay ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH-Urteil vom 08.06.2011 AZ VIIIZR305/10. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme des Angebots durch die Bestätigung des Buttons "Sofort-Kauf" zustande kommt (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ VIIIZR63/13). Vorherigen Diskussionsteilnehmern zum selben Thema möchte ich durch meine Recherche zu diesem Thema die Augen öffnen und zum Thema Rechtssicherheit beim Verkaufen hier bei ebay für alle Mitgliedern als Sicherheit für künftiges Handeln erleichtern. dAnKe für eure Geduld. (neuer **bleep**storm?)
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@cecolumbus schrieb:Die Antwort zu meinem Post findet ihr am Ende durch BGH-Gerichtsurteile fundamentiert. Ich habe als Privatverkäufer bei ebay zwei gleiche Artikel zum Direktverkauf eingestellt. Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen. Jedoch nahm sich das Mitglied Zeit und es es begann ein neuer Tag. In der Zwischenzeit kaufte jedoch ein anderes Mitglied die beiden Artikel. Nun die Krux von dem Langschläfer. Er schreibt mir…. tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Gleichzeitig habe ich in derselben Mail nach der Abwicklung gefragt. (=>juristisch: Erfüllungsgeschäft). Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle. Nachdem der Kaufvertrag dokumentiert (Sie haben ja auf meine Angebotsannahme per Mail reagiert, also sie auch erhalten) zustande gekommen ist, bestehe ich auf Vertragserfüllung……………… Nun meine Frage. Ist das auf dem Dienstleistungsportal ebay nach den vertraglichen Vereinbarungen eines jeden ebay-Mitgliedes Normalität oder rechtlich nach dem BGB zulässig?..........................................................................................
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf bei ebay ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH-Urteil vom 08.06.2011 AZ VIIIZR305/10. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme des Angebots durch die Bestätigung des Buttons "Sofort-Kauf" zustande kommt (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ VIIIZR63/13). Vorherigen Diskussionsteilnehmern zum selben Thema möchte ich durch meine Recherche zu diesem Thema die Augen öffnen und zum Thema Rechtssicherheit beim Verkaufen hier bei ebay für alle Mitgliedern als Sicherheit für künftiges Handeln erleichtern. dAnKe für eure Geduld. (neuer **bleep**storm?)
Hast du die Urteile auch gelesen? Da geht es darum, ob der Käufer Schadenersatz verlangen kann, wenn ein Verkäufer eine Auktion vorzeitig abbricht und die Gebote streicht. Dieses Problem hast Du doch gar nicht.
Es bestreitet auch niemand, dass Du einen Kaufvertag mit demjenigen hast, der den "Sofortkauf-Button" bei ebay gedrückt hat.
Die Frage ist doch, ob Du einen zweiten Kaufvertrag mit dem Interessenten abgeschlossen hast, mit dem Du nur per ebay-Nachricht verhandelt hast. Dazu wurde Dir schon bei der ersten Frage gesagt, dass die Frage nicht so einfach zu beantworten ist und es auf den genauen Wortlaut der Nachrichten ankommt.
Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag beim Sofortkauf dann zustande, wenn jeman dden Sofortkauf-Button drückt. So sagen es die Ebay-AGB. Kaufverträge kann man aber auch auf andere Art schließen - auch wenn man dabei gegen die Ebay-AGB verstößt. Dann machst du Dich ggf. ebay gegenüber schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Verkaufsprovision (weil die ebay aGB den Verkauf per Nachricht untersagen und "Strafprovision" bei Zuwiderhandlung festlegen), das ändert aber nichts daran, dass trotzdem (außerhalb ebays) ein wirksamer Kaufvertag zustande gekommen sein kann, ohne den Sofortkauf-Button zu drücken.
Und genau diese Frage gilt es zu klären. Bisher konnte ich zu dieser Thematik noch keine gerichtliche Entscheidung finden. Aber vielleicht kannst du uns diese ja zu gegebener Zeit mitteilen, wenn Dein "Nachrichten-Käufer" Ernst macht und die Artikel gerichtlich einfordert.
Ansonsten kann man Dir nur eine anwaltliche Beratung nahelegen. Rechtsberatungen sind hier im Forum nun mal nicht erlaubt und dein Fall ist alles andere als eine "allgemeine Frage". Die Sache ist schon sehr speziell und erfordert durchaus Fachwissen im Vertragsrecht, welches dir hier im Forum nicht vermittelt werden darf.
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Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen.
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Na hoffentlich hast du das im Zuge der Kommunikation um das Geschäft auch in deinen Mitteilungen reingeschrieben, denn dann wäre der Fall klar.
Außerdem gehe ich davon aus, dass du in gutem Glauben gedacht hast, der Frager macht dann den Preisvorschlag der vereinbart war, denn du wolltest dich an die Regeln halten!
Dass er damit wartet ist ja nicht dein Fehler. Wenn er wirklich ohne ebay kaufen wollte, würde ich ihn zur Dokumentation noch ebay melden!
Tipp
Einem Preisvorschlag können Sie keine Kontaktinformationen wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder URL hinzufügen. Außerdem sollten Sie Käufern, die darum bitten, einen Artikel außerhalb von eBay zu verkaufen, nicht antworten. Sie würden damit gegen unseren Grundsatz zu Angeboten für Käufe oder Verkäufe außerhalb von eBay verstoßen.
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https://offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewBidsLogin&item=184181464017&rt=nc&_trksid=p2047675.l2564
Was mich etwas wundert, dass du den Preisvorschlag eines anderen Mitgliedes angenommen hast, ohne zu werten! Hattest du einen zu akzeptierenden Betrag vorher eingestellt oder ewar das Angebot besser?
https://www.ebay.de/help/selling/listings/selling-buy-now/adding-best-offer-listing?id=4144#section2
48 Stunden Zeit
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Falsches Angebot, im anderen thread steht:
von uschilk am 14-05-2020 20:22
Optionen
Ninebot Elite Räder.
Unabhängig davon kann man bei Mehrfachangeboten Preisvorschläge einfügen und auch automatisch annehmen lassen.
Bei zu wenig Infos hilft wirklich nur der Anwalt, wenn der zweite Käufer Ernst macht!
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Interessante Konstellation. Das zitierte BGH Urteil halte ich in diesem Fall nicht für einschlägig, weil es sich im Kern mit einer Frage innerhalb eines konformen Ablaufes auseinandergesetzt hat. In Konstellationen wie dieser hier tätigen die Beteiligten jedoch neben dem konformen Ablauf vertraglich relevante Absprachen. Sich in so einer Konstellation von diesem BGH-Urteil geschützt wissen zu wollen, hätte im Endeffekt die Unlogik zur Folge, dass Mitglieder munter jeglichen unregulären Inhalt vereinbaren könnten, diesen hinterher aber beliebig für nichtig erklären können, indem sie sich einfach nur auf den von ebay statuierten regulären Ablauf berufen. Mit dieser "Logik" könnte man in diesem Fall hier den Käufer entgegen jeglicher Absprache auch nach Betätigung des Kauf-Buttons am Sofortkaufpreis festnageln, denn gem. den ebay-Richtlinien wäre das der gültige Kaufpreis. Das ganze ist auch keine Frage von Verpflichtungsgeschäft vs. Erfüllungsgeschäft, denn das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein eines Verpflichtungsgeschäfts ist hier ja gerade die Gretchenfrage .
Entscheidend halte ich in der Frage diesen Abschnitt hier:
Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte.
Es kommt aus meiner Sicht ganz entscheidend auf den konkreten Dialog zwischen dir und dem potentiellen Käufer an und ob dieser als Vorverhandlung oder als Vertragsabschluss verstanden werden kann. Ein typischer Dialog in so einer Konstellation wäre z. B.
Käufer: "Was würden Sie für beide Arikel zusammen haben wollen"
Verkäufer: "Beide zusammen würde ich für xxx EUR abgeben"
Käufer: "Ok, damit wäre ich einverstanden"
Aus so einem konjunktiv gehaltenen Dialog ließe sich aus meiner Sicht vor dem Hintergrund, dass die Artikel auf ebay per Sofortkauf erworben werden, noch keinen Vertragsabschluss herleiten, wohl aber eine rechtsverbindliche Preisabsprache im Falle eines Kaufes.
Anders hingegen könnte es bei so einem Dialog aussehen:
Käufer: "Was würden Sie für beide Arikel zusammen haben wollen"
Verkäufer: "Beide zusammen kann ich Ihnen für xxx EUR anbieten"
Käufer: "Ok, für den Preis nehme ich sie"
Bei so einem Dialog kann sich aus meiner Sicht keiner der Beteiligten darauf berufen, dass zusätzlich noch eine formelle Kaufhandlung durch Klick auf den Sofortkauf-Button zu tätigen ist.

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An dem Punkt, dass der Wortlaut wichtig wäre, der zum Vertragsschluss geführt haben soll, waren wir schon in beiden Threads vor fast zwei Wochen, aber keinen Schritt weitergekommen.
Mich hätte interessiert, ob es eine Preisvorschlagsoption gegeben hat oder nicht.
Der TE argumentiert nun, der Gegner hätte doch nun nur zu kaufen und zu zahlen brauchen, was vereinbart war. Bei Überweisung an sich kein Problem, wenn ich auch nicht verstehe, warum ein Verkäufer ohne Preiskorrektur dann mehr Provision bezahlen wollen sollte als nötig.
Was TE im Rahmen dieses Kleinkriegs offenbar etwas aus den Augen verloren zu haben scheint, ist für mich die Frage, ob der Gegner nach diesem Dialog zum Preis voraussetzen oder verlangen durfte, dass TE gegen die AGB von Ebay das Angebot herausnimmt und an ihn verkauft und ob er sich darauf hätte einlassen müssen, obwohl der Gegner jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Kauf auch offiziell abzuwickeln.
Da sehe ich das Dilemma, wenn solche Dialoge über Nachrichten stattfinden und dabei ein ganzer Schwall Vorstellungen dabei ist. Selbst wenn der Dialog darauf hindeutet, dass beide den Deal zum genannten Preis abwickeln wollen, muss der VK dann den AGB von Ebay zuwider handeln, wenn der VK damit rechnen muss, dass Ebay nach vorzeitigem Beenden des Angebots hellhörig werden und ihn sanktionieren könnte?
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Ahoi @Anonymous
Ich denke, dass es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit keinen Preisvorschlag über die entsprechende Funktion gegeben hat, denn in diesem Falle hätte sich das ganze Desaster erst gar nicht ergeben.
Setzt man aus dem Dialog der beiden voraus, dass darin ein wirksamer Kaufabschluss zustande gekommen ist, stellt sich für meine Begriffe die Frage erst gar nicht, inwiefern sich daraus auch ein Anspruch ergibt, dass der Verkäufer regelwidrig jenseits von ebay verkauft. Wie der Verkäufer den Kauf letztlich bewerkstelligt, verbleibt nach wie vor in dessen Verantwortlichkeit, wie auch etwaige Konsequenzen, die sich daraus ergeben. Der Verkäufer könnte z. B. von sich aus den unregulären Verkauf an ebay melden und sich dafür die Provision in Rechnung stellen lassen, will er einen Verstoß gegen seinen Vertrag mit ebay vermeiden. Dem Käufer kann man jedenfalls keine etwaigen anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen seines Vertragspartner zum Nachteil auslegen.

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https://community.ebay.de/t5/Verkaufen-bei-eBay/Was-ist-dran-an-den-Begriffen-juristisch-Verpflichtu...
TE hatte gestern hier unter meinem Beitrag hier geantwortet und auf seine Videos verwiesen, die ich im Zusammenhang mit den Kommentaren dort etwas verstörend finde.
Die haben hier im Hilfeforum aber auch einen unübersichtlichen Kram zusammengeschustert. Da ist es kein Wunder, dass man den Überblick verliert.
Ich bin übrigens auch über eine Formulierung des Käufers gestolpert - wenn sie denn so stimmt: "Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle."
Daraus hatte ich geschlossen, dass das Angebot verschwunden war. Jedenfalls sehr unkluges Verhalten des VK im Gesamteindruck.

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Moin @cecolumbus
Warum machst du denn erneut ein Thema dazu auf? Eine Diskussion zu dem Thema wäre hier besser untergebracht. https://community.ebay.de/t5/Diskussionsforen/ct-p/13
Warum postest du hier den Schriftverkehr mit dem Käufer, mit dem du den Deal über Nachrichten abgeschlossen hast?
Möchtest du, dass jemand deinen Recherchen zustimmt, damit du dich sicherer fühlst, bei der Frage, ob der Käufer sich zu einer Klage durchringen wird oder nicht?
Verträge können auf vielerlei Art geschlossen werden. Dabei kommt es auf den Wortlaut an, der zum Vertragsschluss geführt haben könnte und nicht auf euer Geplänkel hinterher. Ich kann nicht einmal das Angebot finden.
Wenn ich davon ausgehe, dass du zwei Artikel einzeln oder als Auswahlangebot eingestellt hast, vermute ich wegen deiner Schilderung, dass du keine Preisvorschlagsoption eingebaut hast.
Weil du nicht auf das Angebot verlinkst, bleibt das alles Spekulation. Wenn dich nun einer anschreibt und fragt, was du haben willst, wenn er dir beide Teile abnimmt, du einen Preis nennst, er das akzeptiert und er aufgrund eures Austauschs davon ausgehen durfte, dass er gekauft und du an ihn verkauft hast, könnte er darauf gewartet haben, dass du die Artikel beendest und du, dass er kauft.
Kann alles sein. Entweder du willst eine echte Diskussion, dann verlink den Artikel und fass zusammen, was er dich gefragt und du geantwortet hast oder du wirst den viele Threads starten müssen, bis du einen findest, dessen Beitrag dich beruhigt.
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Deine Videos erschrecken mich ein wenig. Ebenso wie deine Argumentation. Die von dir genannten Urteile muss dir kein Anwalt zur Verfügung stellen, du findest sie ganz einfach auf den Seiten des BGH. Sie haben auch wenig bis gar nichts mit deinem Problem zu tun. In beiden Fällen geht es um vorzeitigen Abbruch von Angeboten. Du hast ein Problem mit der Frage, ob die schriftliche Absprache zu einem Kaufvertrag geführt hat oder nicht.
Man kann auf vielerlei Arten einen Vertrag schließen. Ganz sicher im Rahmen der Ebay-AGB, aber eben unter Umständen auch außerhalb der Ebay-AGB.
Individuelle Absprachen haben hier eine ganz wesentliche Relevanz. Ob euer Austausch zu einem Vertrag geführt haben kann, ist von außen ohne Kenntnis aller Fakten gar nicht zu bewerten. In Anbetracht von @karalalz ' Hinweis zur Preisvorschlagsfunktion bei Mehrfachangeboten ohne Kenntnis des Angebotformats schon gar nicht. Da ihr euch nicht einig seid, wird vermutlich ein Gericht klären, ob ein Vertrag geschlossen wurde und ob deinem Gegner ein Schadensersatz zusteht, nachdem du eine Lieferung vermutlich endgültig verweigert haben dürftest. Das würde jedenfalls den Mahnbescheid erklären.
Deine Aussagen zum Datenschutz sind meiner Ansicht nach nicht ganz richtig. Unter 5.4. innerhalb der Datenschutzerklärung von Ebay wird beschrieben, dass deine Daten verarbeitet werden - auch in Hinblick auf möglichen Interessen anderer Nutzer ("Wahrung berechtigter Interessen Dritter im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen,...).
Da die Angebote entfernt worden sind, hast du dich womöglich in eine schwierigere Position gebracht.
Einen Datenschutzverstoß durch Weitergabe deiner Daten vermag ich hier nicht so eindeutig zu erkennen, sehr wohl aber darin, dass dir jemand von Ebay etwas über die Anzahl der Accounts deines Gegners mitteilt.
Die Aussage, dass es einen "groben Verstoß gegen Ebay-Richtlinien" darstelle, mehrere Accounts zu haben, ist falsch. So weder in den AGB noch in den Grundsätzen zu finden.
Dass Telefonate grundsätzlich aufgezeichnet werden müssen, ist ebenfalls falsch. Sie können unter bestimmten Umständen und nach Zustimmung des Kunden. Zugänglich gemacht werden sie wohl eher nicht, sollte Ebay daraus ein Nachteil entstehen. Falschauskünfte wird Ebay sicher ungern publik machen.
Du führst hier einen Streit über Nebensächlichkeiten und in einer Form, die dir gar nicht weiterhilft. Das gilt sowohl für deine hinterlassenen Bewertungen und die Verwendung eines fremden Logos als auch für deinen angeblichen Kampf gegen Datenschutzverstöße von Ebay mit amerikanischen Anwälten oder deine Strafanzeigen.
Außer du möchtest aus deinen Verpflichtungen langfristig wegen Unfähigkeit zum Vertragsschluss hinauskommen.
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Andere Denkweise:
Die Urteile beziehen sich ja auf die ebay AGB § 6.6
Wenn jetzt § 5.5 hier Anwendung finden würde...
https://www.ebay.de/help/policies/selling-policies/selling-practices-policy/avoiding-ebay-fees-polic...
Hier gibt es ja auch Käufer und Verkäufer...also ist die Argumentarion des TE hinfällig bezügl. Vertragsabschluss!
Und dass ebay die Daten herausgegeben hat, nach Datenschutzerklärung spricht auch Bände...
Wenn ich TE wäre, würde ich auf youtube nichts vom anderen öffentlich preisgeben.
Artikelnummer würde ohne Vertragsabschluss per mail nichts bringen!

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Mich hätte interessiert, ob denn wirklich regulär über Ebay verkauft worden ist. Unter den beendeten Angeboten ist leider nichts zu finden.

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Jetzt habe ich den Link schon zweimal angeklickt. Aber ich kapiere gerade nicht, was der mir sagen soll.
Falls ich das auch hier einfügen kann/darf: Der Typ, der einen Thread wegen eines Dell Laptops, das er wegen fehlendem PP nicht mehr abnehmen möchte... der dürfte vorher schon in dem Angebot PP gesehen haben. Hat sich wohl dann beim Kauf nicht mehr davon überzeugt.
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symbolias
Es geht um den netten Satz von cuardos;-)
von karafatz am 26-05-2020 15:44
Optionen
Hi, cuardos
Hast du das Thema mal gelesen?
https://community.ebay.de/t5/user/viewprofilepage/user-id/3193327
Permalink
0 Hilfreich
von cuardos 27-05-2020 04:17 - bearbeitet 27-05-2020 04:18
Optionen
Hi @karalalz,
erst eben - aufgrund deines Hinweises 🙂
Recht interessante Fall-Konstellation, die - einmal mehr - die Community-Mitglieder mehr interessiert, als den/die Fragesteller/in selber, von dem/der man seit der Fragestellung nichts mehr gelesen hat 😕
Wir haben hier ja schon oft die Erfahrrung gemacht, dass bei genauerer Betrachtung die geschilderten Vorkommnisse sich in Wirlichkeit doch anderst darstellen, wozu ich diesen Fall rechne: 1. Der TE bekommt nicht uneingeschränkt Recht und 2. es gibt keine Daten um nachzuschauen.
Grüßle

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Falls ich das auch hier einfügen kann/darf: Der Typ, der einen Thread wegen eines Dell Laptops, das er wegen fehlendem PP nicht mehr abnehmen möchte... der dürfte vorher schon in dem Angebot PP gesehen haben. Hat sich wohl dann beim Kauf nicht mehr davon überzeugt.
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Komisch, alle anderen Angebote scheinen mit paypal zu sein?! Egal...Vertrag ist Vertrag und privat ist nicht immer privat...

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Foto dazu sieht gut aus. 🤔
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Falls du darauf abziehlst, und das ist zu vermuten, dass du nur dann liefern musst, wenn ein Ebay-User den Sofortkauf-Button drückt, dann liegst du wieder falsch (in deinem Fall).
Wie bereits dargelegt, auch wenn es dir nicht in den Kram passt, hast du u.U. einen weiteren Kaufgvertrag per Mail mit dem anderen Käufer abgeschlossen.
Nur ob das wirklich zutrifft, kann dir nur ein Anwalt sagen, da es auf den Wortlaut in euren Nachrichten ankommt.
Oder das teilt dir der Anwalt dieses "Käufers" mit.
Das was du da laut BGB anführst, bezieht sich eben nur auf einen Kauf über Ebay.
Man kann aber auch ganz formlos einen Kaufvertrag per Mail/Nachrichten abschließen und davon ist dort nicht die Rede.
"...... tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen."
Und da hat er m. M. nach recht.
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@cecolumbus schrieb:Die Antwort zu meinem Post findet ihr am Ende durch BGH-Gerichtsurteile fundamentiert. Ich habe als Privatverkäufer bei ebay zwei gleiche Artikel zum Direktverkauf eingestellt. Ein Mitglied zeigte Interesse und fragte nach Details zu den Artikel sowie einen Preis bei Abnahme von den zwei Artikeln. Ich habe dem Mitglied den Gesamtpreis genannt, den er auch akzeptierte. Er brauchte nun nur noch die beiden Artikel kaufen und lediglich den vereinbarten Betrag zahlen. Jedoch nahm sich das Mitglied Zeit und es es begann ein neuer Tag. In der Zwischenzeit kaufte jedoch ein anderes Mitglied die beiden Artikel. Nun die Krux von dem Langschläfer. Er schreibt mir…. tatsächlich haben Sie mir schriftlich per Mail ein Angebot gemacht, das ich auf demselben weg angenommen habe (=>juristisch: Verpflichtungsgeschäft). Damit ist ein Vertrag zustande gekommen. Gleichzeitig habe ich in derselben Mail nach der Abwicklung gefragt. (=>juristisch: Erfüllungsgeschäft). Daraufhin haben Sie mir am nächsten Tag mitgeteilt, dass Sie die Räder (über Nacht?) an jemanden anders verkauft haben. Das mag sein oder auch nicht, spielt aber auch keine Rolle. Nachdem der Kaufvertrag dokumentiert (Sie haben ja auf meine Angebotsannahme per Mail reagiert, also sie auch erhalten) zustande gekommen ist, bestehe ich auf Vertragserfüllung……………… Nun meine Frage. Ist das auf dem Dienstleistungsportal ebay nach den vertraglichen Vereinbarungen eines jeden ebay-Mitgliedes Normalität oder rechtlich nach dem BGB zulässig?..........................................................................................
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Kauf bei ebay ein Kaufvertrag zustande kommt (BGH-Urteil vom 08.06.2011 AZ VIIIZR305/10. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Annahme des Angebots durch die Bestätigung des Buttons "Sofort-Kauf" zustande kommt (BGH Urteil vom 08.01.2014 AZ VIIIZR63/13). Vorherigen Diskussionsteilnehmern zum selben Thema möchte ich durch meine Recherche zu diesem Thema die Augen öffnen und zum Thema Rechtssicherheit beim Verkaufen hier bei ebay für alle Mitgliedern als Sicherheit für künftiges Handeln erleichtern. dAnKe für eure Geduld. (neuer **bleep**storm?)
man bietet hier die Artikel per Sofortkauf oder als Auktion an
Kaufverträge werden daher im Allgemeinen bei eBay per Sofortkauf oder Auktion geschlossen, aber selbstverständlich können Verkäufe auch ausserhalb von eBay getätigt werden
selbst wenn Du dem Käufer via eBay-Nachrichtensystem ein Angebot gemacht und der Käufer das auf diesem Weg angenommen hat, kann also ein Kaufvertrag zustande kommen, auch wenn eBay sowas an sich nicht "erlaubt", da dadurch natürlich keine Provision bezahlt wird, wenn dann die Angebote vorzeitig beendet werden - daher hat eBay auch vor geraumer Zeit eine "Strafgebühr" für vorzeitig beendete Angebote eingeführt
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Bin ich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen?
Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen.
Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in § 6 der eBay-AGB festgelegt. Weitere Informationen zum Vertragsschluss finden Sie hier.
Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Wenn Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben oder den Artikel über "Sofort-Kaufen" erwerben, erklären Sie damit die Annahme des Angebots.
Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint.
Beim Erwerb eines Artikels von einem gewerblichen Verkäufer haben Sie jedoch in der Regel die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Ihr Widerrufsrecht wieder zu lösen.
https://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_1.html
https://pages.ebay.de/rechtsportal/index.html