abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Liebe gewerbliche Händlerinnen und Händler,


am 1. Januar 2022 treten in Deutschland Gesetzesänderungen in Kraft. Wir möchten Sie darüber informieren, was zukünftig beim Anbieten mangelbehafteter Artikel und bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu beachten ist. Wir erläutern Ihnen im Folgenden die negative Beschaffenheitsvereinbarung und die Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist. 

 
Negative Beschaffenheitsvereinbarung


Die Gesetzesänderung bezieht sich auf Kaufverträge über
Artikel, bei denen eine sogenannte negative Beschaffenheitsabweichung vorliegt, d.h. Artikel, die mit einem bestimmten Mangel behaftet sind. Wann ein solcher Mangel an einem Artikel vorliegt, erfahren Sie im Rechtsportal.

Ab dem 1. Januar 2022 reicht es nicht mehr aus, einen solchen Mangel als Artikelmerkmal anzugeben oder in der Artikelbeschreibung zu erwähnen, um entsprechende Mängelansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher auszuschließen. Vielmehr muss in Bezug auf einen solchen Mangel eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werden. Hierfür muss die Käuferin oder der Käufer vor Kaufabschluss eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen negativ abweicht. Außerdem muss diese Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. 

Wie Sie die negative Beschaffenheitsvereinbarung mithilfe eines Angebots mit Varianten ermöglichen und sicherstellen, erfahren Sie im Verkäuferportal.


Verkürzung der Verjährungsfrist


Auch nach dem 1. Januar 2022 können gewerbliche Verkäuferinnen und Verkäufer
beim Verkauf von gebrauchten Artikeln an Verbraucherinnen und Verbraucher die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen. Bei neuen Artikeln ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren in der Regel nicht möglich.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist dann, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher vor Kaufabschluss eigens über die Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt und diese ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Um die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen, nutzen Sie bitte ebenfalls das Angebot mit Varianten. Über die Art der erforderlichen Variantendetails (Attribute) informieren Sie sich bitte im Verkäuferportal.

Bitte machen Sie sich mit den Folgen der Gesetzesänderungen vertraut und bereiten Sie Ihr Geschäft rechtzeitig auf die Änderungen vor. Weitere Informationen, finden Sie im Rechtsportal und im Verkäuferportal


Herzliche Grüße

Ihr eBay-Team