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Zwang zum Schliessen eines Fall/Anfrage vor einer Bewertung?

thoste6
Auf Erkundungstour

Angenommen ich bin mit einem zugeschickten Artikel unzufrieden (weil er entgegen der Artikelbeschreibung defekt ist).

 

Ich habe den Privat-Verkäufer angemailt und um Rücknahme ersucht.

Dieser weigert sich mit dem Hinweis er hätte Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen.

 

Da der Preis nicht allzu hoch war lohnt sich eine Klage nicht.

 

Ich will eine negative Bewertiung abgeben.

 

Das kann ich derzeit nicht.

 

Muss ich wirklich erst den Fall/Die Anfrage schliessen bevor ich die Bewertung abgeben kann?

 

Kann ich den Fall schliessen ohne (implizit) zuzustimmen dass ich den Artikel nicht mehr zurückgeben möchte?

 

Wie genau?

 

Thomas

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@thoste6 schrieb:

Angenommen ich bin mit einem zugeschickten Artikel unzufrieden (weil er entgegen der Artikelbeschreibung defekt ist).

 

Ich habe den Privat-Verkäufer angemailt und um Rücknahme ersucht.

Dieser weigert sich mit dem Hinweis er hätte Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen.

 

Da der Preis nicht allzu hoch war lohnt sich eine Klage nicht.

 

Ich will eine negative Bewertiung abgeben.

 

Das kann ich derzeit nicht.

 

Muss ich wirklich erst den Fall/Die Anfrage schliessen bevor ich die Bewertung abgeben kann?

 

Kann ich den Fall schliessen ohne (implizit) zuzustimmen dass ich den Artikel nicht mehr zurückgeben möchte?

 

Wie genau?

 

Thomas


Wenn sich eine Klage nicht lohnt, dann vergiß die Sache und verbuche es als Lehrgeld.

Als Käufer nie mehr auf Überweisung einlassen. Nur wenn Dir ein Totalverlust egal ist.

 

Negativ bewerten ist sinnlos, da negative Bewertungen nach meiner persönlichen Erfahrung

fast immer von eBay entfernt werden, wenn sich der Verkäufer beim Kundenservice beschwert.

Erst recht, wenn ein Fall zu Deinen Ungunsten geschlossen wird oder nicht zur Lösung des

Problems geführt hat. Deine Rückgabeanfrage wird sowieso bald automatisch geschlossen,

weil der Verkäufer bei Zahlung per Überweisung nicht darauf eingehen muß. Er kann sich

gemütlich zurücklehnen und Dir eine lange Nase drehen.

Das hast Du ihm erlaubt und das tut er jetzt auch. 😛

 

 

Unwirksamer Haftungsausschluss
Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist.
Auch ein privater Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht nicht befreien durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten wie "Privatverkauf, daher keine Garantie, keine Gewährleistung und keine Rücknahme".Der Haftungsausschluss ist auch unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat, also eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen.
Wird ein Gerät als 'gebraucht' angeboten, so darf es Gebrauchspuren (z.B. Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als 'defekt' angeboten wird.

Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren als die beschriebenen Mängel aufweisen.http://archive.is/LawGq#selection-1341.1-1347.84

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