13-04-2018 17:42
Hallo liebe Community,
auch ich als privater Verkäufer bin leider (wie so viele) einem sogenannten Spaßbieter auf den Leim gegange.
Nach Recherche im Internet und einem kurzen Telefonat mit der Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung ist mir klar, wie ich generell am Besten vorgehe:
1)
Dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen schicken.
2)
Nach ablauf der Frist dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) mitteilen, dass ich als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrete.
3)
Nun gehört der verkaufte Artikel wieder mir und ich kann ihn erneut bei eBay einstellen, ohne juristische Kosequenzen durch den säumigen Käufer befürchten zu müssen.
(Und natürlich bei eBay einen Fall wegen Zahlungsveweigerung öffnen um meine Verkaufsprovision zurück zu bekommen.)
Soweit sogut.
Aber kann ich mir diesen Aufwand in Zukunft sparen und bereits im Vorfeld in den Beschreibungen meiner eBay Angebote eine Klausel einfügen, die in etwa so lautet:
"Sollte der vereinbahrte Kaufbetrag nicht inerhalbt einer Frist von 10 Tagen ab Auktionsende auf meinem Konto eingehen, behalte ich mir vor ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten."
Wäre diese Klausel rechtlich wirksam?
Immerhin kostet mich jedes Einschreiben 2,15 € und die ganze Rennerei, die dahinter steckt ist auch nicht ohne.
Und es könnte ja auch passieren, dass es so ein nerviger Spaßbieter auf mich abgesehen hat und immer wieder bei mir Höchstbietender ist und trotzdem nie zahlt.
Mir ist natürlich klar, dass Ebay irgendwann solche Leute rauswirft. Aber mangelnde Kreativität kann man solchen Idioten leider nicht vorwerfen. Zum Beispiel könnten die sich jeder Zeit unter Angabe von falschen Namen und falscher Adresse erneut bei eBay registrieren und uns ehrliche eBayer anschließend weiter terrorisieren.
Mir ist auch klar, dass ich nach 1) alternativ über Anwalt und Gericht den Kaufvertrag durchsetzen und auf Bezahlung bestehen kann. Aber für viele Schritte in einem solchen Verfahren müsste ich die Kosten in Vorkasse bezahlen. Die Erfolgsausicht vom säumigen Käufer alle Kosten erstattet zu bekommen, sind jedoch i. d. R. sehr gering. Daher ist dieser Weg keine wirkliche Alternative für mich.
Vielen Dank für eure Hilfe und schöne Grüße.
Tomtrixta
Hallo,
ganz ehrlich....auch wenn dazu geraten wird..ich würde mir das ganze Gebamsel ersparen.
Möchte den Käufer sehen der nicht bezahlt...und dann später versucht den Artikel einzuklagen.
Ich schmeise nicht gutes Geld schlechtem noch hinterher.
Eine mail zur Fristsetzung der Bezahlung..das wäre es von mir.
@tomtrixta@ schrieb:
SpoilerHallo liebe Community,
auch ich als privater Verkäufer bin leider (wie so viele) einem sogenannten Spaßbieter auf den Leim gegange.
Nach Recherche im Internet und einem kurzen Telefonat mit der Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung ist mir klar, wie ich generell am Besten vorgehe:
1)
Dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen schicken.
2)
Nach ablauf der Frist dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) mitteilen, dass ich als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrete.
3)
Nun gehört der verkaufte Artikel wieder mir und ich kann ihn erneut bei eBay einstellen, ohne juristische Kosequenzen durch den säumigen Käufer befürchten zu müssen.
(Und natürlich bei eBay einen Fall wegen Zahlungsveweigerung öffnen um meine Verkaufsprovision zurück zu bekommen.)
Soweit sogut.
Aber kann ich mir diesen Aufwand in Zukunft sparen und bereits im Vorfeld in den Beschreibungen meiner eBay Angebote eine Klausel einfügen, die in etwa so lautet:
"Sollte der vereinbahrte Kaufbetrag nicht inerhalbt einer Frist von 10 Tagen ab Auktionsende auf meinem Konto eingehen, behalte ich mir vor ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten."
SpoilerWäre diese Klausel rechtlich wirksam?
Immerhin kostet mich jedes Einschreiben 2,15 € und die ganze Rennerei, die dahinter steckt ist auch nicht ohne.
Und es könnte ja auch passieren, dass es so ein nerviger Spaßbieter auf mich abgesehen hat und immer wieder bei mir Höchstbietender ist und trotzdem nie zahlt.
Mir ist natürlich klar, dass Ebay irgendwann solche Leute rauswirft. Aber mangelnde Kreativität kann man solchen Idioten leider nicht vorwerfen. Zum Beispiel könnten die sich jeder Zeit unter Angabe von falschen Namen und falscher Adresse erneut bei eBay registrieren und uns ehrliche eBayer anschließend weiter terrorisieren.
Mir ist auch klar, dass ich nach 1) alternativ über Anwalt und Gericht den Kaufvertrag durchsetzen und auf Bezahlung bestehen kann. Aber für viele Schritte in einem solchen Verfahren müsste ich die Kosten in Vorkasse bezahlen. Die Erfolgsausicht vom säumigen Käufer alle Kosten erstattet zu bekommen, sind jedoch i. d. R. sehr gering. Daher ist dieser Weg keine wirkliche Alternative für mich.
Vielen Dank für eure Hilfe und schöne Grüße.
Tomtrixta
Hallo,
So was in der Art habe ich auch in meiner Artikelbeschreibung stehen. Darauf berufe ich mich dann und schicke die Kündigung des Kaufvertrages normal als Nachricht und nicht als Einschreiben.
Während ich einen Nichtzahlerfall bei ebay eröffne, schreibe ich den Käufer über das ebay System wie folgt an:
"
Sehr geehrte(r) Frau/Herr........
ich darf Sie letztmalig auffordern den von Ihnen bei mir ersteigerten Artikel (Nummer einsetzen) +Bezeichnung mit Kaufdatum: (einsetzen) bis zum ........- Geldeingang auf meinem Konto - zu zahlen.
Nach fruchtlosem Fristablauf wird der geschlossene Kaufvertrag gegenstandslo aufgrund ihrer Nichtzahlung, sie haben dann keinen Anspruch mehr auf diesen Artikel ! "
Als Frist setze ich 7 Tage, den Fall schliesse ich nach 4 Tagen.
Einmal hat ein Käufer dann nach Schließung bezahlt, ich habe ihm dann den Artikel zugesandt und fertig.
@tomtrixta@ schrieb:Hallo liebe Community,
auch ich als privater Verkäufer bin leider (wie so viele) einem sogenannten Spaßbieter auf den Leim gegange.
Nach Recherche im Internet und einem kurzen Telefonat mit der Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung ist mir klar, wie ich generell am Besten vorgehe:
1)
Dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen schicken.
2)
Nach ablauf der Frist dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) mitteilen, dass ich als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrete.
3)
Nun gehört der verkaufte Artikel wieder mir und ich kann ihn erneut bei eBay einstellen, ohne juristische Kosequenzen durch den säumigen Käufer befürchten zu müssen.
(Und natürlich bei eBay einen Fall wegen Zahlungsveweigerung öffnen um meine Verkaufsprovision zurück zu bekommen.)
Soweit sogut.
Aber kann ich mir diesen Aufwand in Zukunft sparen und bereits im Vorfeld in den Beschreibungen meiner eBay Angebote eine Klausel einfügen, die in etwa so lautet:
"Sollte der vereinbahrte Kaufbetrag nicht inerhalbt einer Frist von 10 Tagen ab Auktionsende auf meinem Konto eingehen, behalte ich mir vor ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten."
Wäre diese Klausel rechtlich wirksam?
Immerhin kostet mich jedes Einschreiben 2,15 € und die ganze Rennerei, die dahinter steckt ist auch nicht ohne.
Und es könnte ja auch passieren, dass es so ein nerviger Spaßbieter auf mich abgesehen hat und immer wieder bei mir Höchstbietender ist und trotzdem nie zahlt.
Mir ist natürlich klar, dass Ebay irgendwann solche Leute rauswirft. Aber mangelnde Kreativität kann man solchen Idioten leider nicht vorwerfen. Zum Beispiel könnten die sich jeder Zeit unter Angabe von falschen Namen und falscher Adresse erneut bei eBay registrieren und uns ehrliche eBayer anschließend weiter terrorisieren.
Mir ist auch klar, dass ich nach 1) alternativ über Anwalt und Gericht den Kaufvertrag durchsetzen und auf Bezahlung bestehen kann. Aber für viele Schritte in einem solchen Verfahren müsste ich die Kosten in Vorkasse bezahlen. Die Erfolgsausicht vom säumigen Käufer alle Kosten erstattet zu bekommen, sind jedoch i. d. R. sehr gering. Daher ist dieser Weg keine wirkliche Alternative für mich.
Vielen Dank für eure Hilfe und schöne Grüße.
Tomtrixta
rechtsberatung gibts nur beim anwalt
und warum möchtest du briefe per einschreiben versenden?
die sind vor gericht genau so viel wert wie ein normaler brief
Moin, @tomtrixta
ganz ehrlich?
Ob du das nun da reinschreibst, oder im Keller fällt 'ne Schaufel um.
Es gibt sie immer wieder....die nichtlesenden Käufer, die Nichtzahler, die Spätzahler, die Bieter die sich nie mehr melden.
Selbstverständlich kannst du angemessene Fristen zur Zahlung setzen. Allein die Erwartungshaltung wird sich nicht erfüllen.
Gibt über ebay ja nun auch die Meldung des Nichtzahlers, die Bietersperrliste, den eingeschränkten Käuferkreis, ich hoffe, du nutzt schon alles?
Natürlich steht es dir frei, solche Texte in die Artikelbeschreibung einzufügen und rein rechtlich gesehen, gehören diese Bedingungen dann auch zum verbindlichen Kaufvertrag.