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"Gebraucht" Käuferschutz

Ich habe von einem privaten Verkäufer eine Grafikkarte gekauft welches als "Gebraucht" eingestellt wurde. In der Artikelbeschreibung vom Verkäufer stand:

 

"Die Grafikkarten ist in einem sehr guten Zustand.  Privatverkauf ohne Gewährleistung. Keine Rücknahme. Eventuelle Fragen bitte vor einem Gebot klären." 
 
Das heißt für mich, die Karte muss makellos funktionieren, was nicht der Fall ist, wenn ich ungewöhnlich laute Spulenfiepen höre, sobald ein Programm gestartet wird. Das Fiepen ist so laut, dass es den Lärm von fünf Gehäuselüftern übertrifft und tatsächlich auch durch ein Headset hörbar ist .
 
Deshalb trifft auch hier der eBay Käuferschutz ein.

Die eBay Verkaufsregeln für Gebrauchte Artikel:

 

"Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig....Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers"

 

Etwaige Mängel oder Störungen wie das Fiepen müssten vom Verkäufer erwähnt werden, laut dieser Grundsatz, welches der Verkäufer nicht gemacht hat.

 

 

Der Verkäufer wurde auf den Defekt/Mängel hingewiesen, jedoch versteckt er sich hinter dem Grundsatz "Privater Verkäufer" und möchte es nicht zurück nehmen und es soll bei ihm super funktioniert haben vor dem verschicken.

 
 
Meint ihr er kommt damit durch?
 
Uptade: Ebay möchte, dass ich eine Eidesstattliche Erklärung abgebe. Welches ich selbstverständlich machen werde, da ich genügend nachweise habe.
 
Ist das Rechtens? Ich bin der Meinung er ist genauso im Nachweispflicht, dass der Artikel funktioniert haben soll ohne Fiepen etc.
 
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Hallo @shishkow06 

 

Ein Privatverkäufer hat zwar keine Verpflichtung, einen Artikel dann zurückzunehmen, wenn er der Beschreibung entspricht, allerdings trifft das nicht auf eine Reklamation zu.

Bei einer Reklamation ist er genau so zu behandeln wie gewerbliche Verkäufer.

 

Wenn du direkt an Ebay bezahlt hast, also Käuferschutz z.B. über PayPal, dann zieht das durch.

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