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Nachfristsetzung nach BGB bei Ablauf der 4-Tagesfrist bei geöffnetem Fall wegen Nichtbezahlung ?

  • Aus gegebenem Anlass (Käufer, der nicht bezahlt) möchte ich einmal aus fachlich juristischer Sicht zu der hier immer wieder weiter getragenen Idee Stellung nehmen, man solle auch nach Ablauf der 4-Tagesfrist nach dem Öffnen eines Falles wegen eines nicht bezahlten Artikels dem säumigen Käufer nochmals ein Frist, etwa eine Woche, zur Zahlung setzen.

 

Einer solchen (Nach-) Fristsetzung bedarf es meiner Überzeugung nach nicht:

 

Zwar regelt § 323 Abs. 1 BGB, dass vor dem Rücktritt von einem Vertrag grundsätzlich eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden sein muss, hiervon sieht aber der Absatz 2 der Vorschrift Ausnahmen vor:

 

So ist nach § 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB die Fristsetzung dann entbehrlich, wenn "besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen".

 

Genau dies ist der Fall, wenn ein Käufer nach Eröffnung des Falles die ihm von ebay gesetzte Frist reaktionslos hat verstreichen lassen und der Verkäufer nach den bei ebay geltenden Grundsätzen, denen sich jedes ebay Mitglied unterworfen hat, berechtigt ist, die Transaktion abzubrechen und den Artikel neu einzustellen oder einem unterlegenen Bieter anzubieten.

 

Das Neueinstellen oder auch das Anbieten einem zuvor unterlegenen Bieter wäre zivilrechtlich nicht zulässig und würde etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer auslösen, wenn der Vertrag zum ersten Käufer noch Bestand hätte.

Aus den ebay Regeln geht aber unmissverständlich hervor, dass bei fruchtlosen Ablauf der 4-Tagesfrist der Artikel anderweitig angeboten werden darf, was nichts anderes beschreibt, als den zulässiger Weise gleichzeitig mit der Fristsetzung erklärten Vorbehalt des Rücktritts vom Vertrag (= "Abbruch der Transaktion") für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs.

 

Wer möchte, dass der Rücktritt als automatisch bei Fristablauf  erklärt gilt (immerhin könnte man es sich ja auch anders überlegen und auf die Erfüllung bestehen), der sollte einfach während der laufenden Frist eine Mitteilung an den Käufer senden, dass mit fruchtlosem Ablauf der 4-Tagesfrist (am Besten, den von ebay mitgeteilten genauen Zeitpunkt benennen) der Rücktritt als erklärt gilt.

 

Dem Schutzzweck des § 323 BGB ist meiner Überzeugung nach durch die 4-Tagesfrist, die bei Eröffnen eines Falles zur Reaktion eingeräumt wird, genüge getan.

 

Ergänzung: Nach § 325 BGB schließt der Rücktritt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.

Das heißt: Liegt der Zuschlagspreis der erneuten Auktion nach Wiedereinstellen unter dem, den der erste Käufer hätte bezahlen müssen, sollte man sich die Differenz vom ersten Käufer holen, inklusiver etwaiger Kosten der Durchsetzung, etwa wegen Beauftragung eines Anwaltes.

 

Zu guter Letzt: Ich fine es misslich, dass auch jemand, der nicht bezahlt, seine 100% positiven Bewertungen erhalten bleiben und so weitere Verkäufer nicht gewarnt werden können.

 

Grüße,

Cutrofiano

 

 

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