01-12-2015 15:50
Hallo! Beim "Sofort kaufen" wird von e-Bay ausdrücklich darauf hingewiesen,daß man mit dem Druck auf den Button "Kaufen" einen
verbindlichen (Kauf-) V e r t r a g abschließt. Seit einiger Zeit wird dem Käufer von Privat - sowohl bei Sofortkaut als auch bei Auktion-
nicht mehr die Anschrift des privaten Verkäufers mitgeteilt. Damit ignoriert e-Bay nicht nur die übliche Verkehrssitte sondern insbes.
die Grundsätze eines Vertrages,wonach beiden Vertragspartnern die Identität des anderen zur Kenntnis zu geben ist. Ich beanstande
das nicht aus formaljuristischem Prinzipdenken,sondern in Verwertung praktischer Erfahrungen.So kam es mir unter,daß "Verkäufer"
und Konto-Inhaber nicht identisch waren u.v.a.m. Ich erlaube mir daher,nach einem Kaufabschluß beim (privaten!) Verkäufer nach
dessen Anschrift anzufragen.Dabei habe ich durchweg Verständnis angetroffen. Mit dieser Anonymität wird für den Fall einer Unregelmäßigkeit die Einleitung eines juristischen Verfahrens unnötig verkompliziert .Über die Absicht die e-Bay mit dieser regelwidrigen
Regelung verfolgt läßt sich spekulieren - jedenfalls geht mit der Erhöhung der Risikofaktoren und Unwegsamkeiten ein "Anreiz" zur
Pay-pal-Zahlung einher. . . .Wenn e-Bay diese Regelung weiterhin beibehält, werde ich bei Verweigerung der Adressenmitteilung eines Verkäufers ein Exempel statuieren indem ich die Bezahlung verweigern und ggf den "Fall" bis zur bitteren Neige durchziehen werde.
Wie seht Ihr diese Angelegenheit?