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Interessantes Gerichtsurteil:

Kann die Ware nicht mehr in dem Zustand versteigert werden, wie sie angeboten wird, ist ein Abbruch der Online-Auktion möglich. Auf das Urteil (Az.: 9 S 166/12) weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin. Ein Stopp der Auktion sei selbst dann rechtens, wenn der Mangel mit nur geringem Aufwand beseitigt werden kann. Eine Rücknahme des Angebots sei auch wirksam, wenn die Ware während der Auktion verloren geht oder anderweitig nicht mehr verfügbar ist.

 

In dem Fall hatte ein Mann bei eBay ein Auto mit dem Startpreis von einem Euro zur Auktion eingestellt - und bei der Ausstattung das Merkmal Zentralverriegelung angegeben. Weil diese auf einmal nicht mehr funktionierte, beendete der Verkäufer die Auktion nach zehn Tagen und löschte die abgegebenen Gebote. Der zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietende war der Auffassung, das Auto gekauft zu haben - zumal es später über ein anderes Portal mit reparierter Zentralverriegelung verkauft wurde.

 

Der vermeintliche Käufer klagte deshalb auf Schadenersatz. Das eingestellte Fahrzeug habe nach Einschätzung des KfZ-Sachverständigenbüros einen Wert von 4.200 Euro gehabt, so dass ihm - sollte das Fahrzeug nicht übereignet werden - ein Schaden von 4.199,- € entstanden sei. Trotz des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei das Geschäft nicht sittenwidrig, weil es zu dem Wesen einer ebay-Auktion gehöre, ein "Schnäppchen" machen zu können, wenn im richtigen Moment geboten werde.

 

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab: Der Käufer hätte das Angebot zurücknehmen dürfen, weil das Auto einen erheblichen Mangel aufwies. Das Vorhandensein einer Zentralverriegelung gehöre zur Standardausstattung eines Autos und sei aus Gründen der Bequemlichkeit auch maßgeblich für die Kaufentscheidung, so die Kammer. Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen.

 

( http://www.n-tv.de/ratgeber/Ebay-Auktion-darf-abgebrochen-werden-article13409901.html )

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