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Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Hallo zusammen,

 

leider finde ich nicht wirklich eine Erklärung von eBay wie genau sich das mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 und der eingezogenen MwSt. bei digitalen Produkten verhält.

 

Tritt eBay als eine Art Zwischenhändler (Reseller) auf?

Verkaufe ich (streng genommen) mein digitales Produkt netto an eBay und verkauft eBay dann das Produkt Brutto an den Endkunden?

 

In diesem Fall müsste eBay die eingezogene MwSt. unter eigener Steuernummer abführen.

 

Stelle ich dann meinem Endkunden eine Bruttorechnung aus mit dem Hinweis:

"MwSt. von eBay eingezogen gemäß Artikel 9A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011."?

 

Heißt, ich gebe die MwSt. zwar auf der Rechnung an z.B. mit "Inkl. MwSt. (von eBay eingezogen): 2,39 EUR" aber führe diese nicht an mein Finanzamt ab?

 

Ich bitte einmal eine klare Stellungnahme von eBay. Oder verlinkt mit einen Artikel wo das genau erklärt ist. Mein Steuerbüro und ich sind etwas verwirrt.

 

Und wieso findet man eigentlich nicht sofort einen entsprechenden Artikel auf eBay.de?

 

Lieben Dank

Nachricht 1 von 163
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162 ANTWORTEN 162

Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Die EK-MwSt. ist hier meiner Meinung nach gar nicht relevant, da du die Vorsteuer nach wie vor vollumfänglich geltend machen kannst. Es wäre jedoch tatsächlich der Sache dienlich, wenn man eine korrekte Zusammenfassung der einbehaltenen und bereits abgeführten Umsatzsteuer erhielte, damit diese dann auch nicht doppelt abgeführt wird.

 

Schrecklich ist natürlich, dass eBay den Kunden nach wie vor die Auskunft gibt, dass Kunden sich hinsichtlich einer Bruttorechnung bitte an den Verkäufer wenden möchten, gegenüber dem Verkäufer digitaler Produkte aber zeitgleich erklärt wird, dass der Kunde die Rechnung von eBay erhält. Da hat sich eBay offensichtlich schlecht darauf vorbereitet und intern mäßig bis gar nicht abgesprochen, welche Auskunft erteilt wird. Ohne einheitliche Linie muss das ja im Chaos enden.

Nachricht 21 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Selbstverständlich kann Du und jeder andere die VK-MwSt. buchen und verrechnen.

 

Relevant ist aber, dass Du nur die Differenz zahlen müsstest.

 

Wie in meinem Rechenbeispiel erwähnt sind nur 2,85 € fällig und es werden 12,35 € einbehalten.

Ich denke keiner, der hier gewerblich verkauft, möchte ebay extra seinen EK übermittel, damit die abzuführende Steuer richtig berechnet wird.

 

Das wäre zumindest mein Ansatz 🙂

 

Die ebay-Rechnung findest Du auch in den Details des Verkaufs, da steht das gleiche drin, wie in der Rechnung die Du selbst schreiben würdest. Zumindest in den zwei Beispielen, die ich hier in meinen Verkäufen hatte.

 

Also kein Hinweis mit ähnlichen Wortlaut "ebay hat für den Käufer die Mehrwertsteuer eingezogen wegen ..."

Nachricht 22 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Auch ich mische mal in die Disskusion mit ein...

 

Nach gut 2 Stunden Meeting mit meinem Steuerberater ist man hier zu dem Entschluss gekommen, dass ebay hier falsch handelt - zumindest was die Lieferungen innerhalb Deutschlands angehen. Wir als Händler mit Sitz in Deutschland müssen immer die USt. an das für uns zuständige Finanzamt abführen. Fiktive Lieferungen so wie es ebay beschreibt, existieren nicht. Auch sind die Dokumente zu den Steuerabgaben, wo ebay den Nettobetrag berechnet und keine USt. ausweist steuerrechtlich falsch.

 

Fazit am Ende des Tages. eBay muss die einbehaltenen MwSt. von Kunden aus Deutschland umgehend freigeben, denn wir als Händler müssen laut Aussage der Steuerberater unsere "Verkäufe" an ebay ebenfalls mit 19% USt. erheben und auch abführen. Wenn alles so bleibt wie es bis jetzt ist, würde eine Doppelbesteuerung stattfinden.

 

PS: Sollte ebay die eingezogenen Steuern nicht Auszahlen, so muss ebay uns Händlern eine monatliche Auflistung aller einbehaltenen Steuern, inkl. USt.-Satz, Lieferland, Transaktion etc. aushändigen. Damit könnte man alle Nettoumsätze als Umsätze 0% buchen und den Beleg, das ebay die Steuern einbehalten hat und abführt, vorlegen.

Nachricht 23 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

@spice-roses 

 

Herzlichen Dank für die Rückinformation.

Besonders, weil sie sich im Wesentlichen mit meinen Aussagen deckt.

Verkauf/Einauf innerhalb halb von DE (bzw. andere Länder ebenfalls intern), hat ebay nicht zu tangieren.

Entscheidend sind die VK über die Landesgrenze hinaus.

 

Nachricht 24 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Das ganze wird aber momentan noch etwas chaotischer.

 

Weder BzSt noch Finanzamt konnten uns mitteilen, wie genau man jetzt verfahren soll. Rein steuerrechtlich müssen die Umsätze nach SKR03 auf 8400 gebucht werden - soweit so gut. Allerdings geht dort nicht hervor, dass ebay bereits die MwSt. einbehalten hat und abführt.

 

Problem 2 ist momentan, dass ebay gerne eine Rechnung über die einbehaltene USt. von uns Händler will um die einbehaltene MwSt. auszuzahlen. Dabei ist aber nicht angegeben, wie die Rechnung aussehen soll. Die Frage ist hier: Soll die Rechnung nur den einbehaltenen MwSt.-Betrag enthalten, oder sollen alle Rechnungen aufgeführt werden mit samt 19% etc. (Zumal ebay bereits Dokumente mit der Steuerangabe bereitstellt)

 

Problem 3 ist, dass weder Warenwirtschaftssysteme noch Schnittstellen für die Buchhaltung mit diesem Vorgehen umgehen können. Denn mal werden USt. einbehalten, mal nicht. In anderen Fällen haben wir gesehen, dass deutschen Unternehmern und Firmen gar keine MwSt. ausgewiesen wird bei den Rechnungen von ebay, diese aber eine brauchen mit der gesetzlichen MwSt.

 

Das Chaos ist perfekt 😄

Nachricht 25 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

@eichelbaum-company
 
Ich buche das anders
SKR03 8400 Dienstleistungen (netto)
SKR03 8410 Waren (netto)
Steuerkonto für beides 1776
 
Wenn ich bei meinem FA nachfrage, heißt es vermutlich: "Wir sind keine Steuerberatung, fragen sie einen Steuerberater."
 
Ich warte zunächst ab, was aus Brüssel zurückkommt. Da gilt eine Bearbeitungszeit von ca. 15 Tagen.
... und weil mich das Thema so ärgert, habe ich mal beim Bundesministerium für Finanzen und beim Bundesrat nachgefragt, was die davon halten 🙂 Reaktion -Berlin typisch- NULL ... zumindest bisher.
 
Aber alle Beteiligten brauchen eine klare Lösung und nicht nur das, was wir besprechen und diskutieren.
 
Wenn mir das zu lange dauert, schreibe ich halt eine Rückforderung (das muss keine Rechnung sein) für die unberechtigt einbehaltene MwSt..
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nachricht 26 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Guten Abend in die Runde. Es scheint langsam Bewegung in das ganze Thema zu kommen - zumindest was einen Teil davon angeht. Nach Rücksprache meiner Steuerberater und Anwälten scheint das ganze weder korrekt, noch inkorrekt zu sein. Also eher was dazwischen. Fest steht für den Moment folgendes:

 

Einbehaltene MwSt.  von Kunden aus Deutschland müssen von eBay an uns ausgezahlt werden, wenn wir eBay eine Sammelrechnung über alle Lieferungen des Monats senden. Hier soll man alle fiktiven Lieferungen (nur die, wo ebay die Steuern einbehalten hat) aufzählen und als ganz normale Lieferung an eBay behandeln (Achtung - Wirklich nur die aufzählen, wo die Kunden aus Deutschland stammen).

 

Nach Zusendung der Rechnung zahlt eBay die einbehaltenen Steuern aus. Wie lange das dauert, weiß keiner. Heißt aber für uns Händler, dass wir in Vorkasse beim Finanzamt gehen müssen und hoffen müssen, dass eBay nicht Wochen braucht um die einbehaltenen Steuern auszuzahlen.

 

Für mich persönlich ein total schwachsinniger Weg, denn anstatt es zu vereinfachen, müssen wir nun noch eine extra Sammelrechnung an eBay schreiben und alles doppelt und dreifach prüfen etc.

Nachricht 27 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Vielen Dank für Deine Mühen und die ganzen Infos.

Das würde ja bedeuten, dass ich ganz normal Rechnungen an meine Kunden inkl. MwSt. schreiben müsste und dann diese in einer Sammelrechnung einmal im Monat an eBay schicke und die mir dann die MwSt. rückwirkend auszahlen. Also würde ich die MwSt. wie bisher ganz normal ans Finanzamt abführen.

 

Jetzt kommt aber noch das größte Problem dazu, dass es nicht alle meine Artikel betrifft. Einige werden inkl. MwSt. seitens eBay ausbezahlt und andere wiederum nicht. Selbstverständlich kommen alle Käufer aus Deutschland und es handelt sich um Digitale Güter....

 

Wobei ich sogar der Meinung bin, das Software Lizenzen (Seriennummern) kein Digitales Gut sind. Digitale Güter sind meiner Meinung Saas, Hosting oder Domains usw. Wenn ich dem Kunden die Seriennummer per Post schicke, ist es dann auch noch ein Digitales Gut? Oder ich schicke ihm sogar Software und Seriennummer per Post!  Also wäre mal wichtig überhaupt zu klären, was sind Digitale Güter und was gehört nicht dazu.

Nachricht 28 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

@spice-roses 

@best4software 

 

Danke, dass Ihr Euch so aktiv bei dem Thema einbringt und die Ergebnisse Eurer Rückfragen veröffentlicht.

 

@best4software 

Software (Anwendungssoftware) ist definitiv ein "digitales Produkt". Wenn Dir Wikipedia als Quelle ausreicht, findest Du hier die entsprechende Information:

https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_G%C3%BCter

 

Alternativ findet man aber über Google weitere Ergebnisse, die das bestätigen.

 

Die einfachste Möglichkeit wird sein, jeden Monat eine Rückforderung an ebay zu stellen.

Allerdings würde ich hierzu keine Rechnung erstellen, da ich ebay nichts verkauft habe. Zudem müsste ich in einer Rechnung MwSt. auf bereits gezahlte MwSt. ausweisen.

 

Ich handhabe das weiterhin so, dass meine Kunden eine Rechnung mit MwSt. erhalten und werde das, nach bisherigem Kenntnisstand, auch nicht ändern.

 

 

 

 

Nachricht 29 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

@best4software 

 

Hier noch die entsprechende Passage in der Verordnung.

 

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:077:0001:0022:DE:PDF

 

Artikel 7
(1) „Elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ im Sinne der
Richtlinie 2006/112/EG umfassen Dienstleistungen, die über
das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht
werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen
automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung
erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
(2) Unter Absatz 1 fällt insbesondere das Folgende:


a) Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und
zugehörige Änderungen oder Upgrades;

Nachricht 30 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Ich habe noch interessante Informationen der IHK München gefunden:

 

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Umsatzsteuer/online-marktplaetz...

 

Unter "Lieferkettenfiktion" findet sich folgender Hinweis:

 

Zitat: "Diese Waren müssen über eine elektronische Schnittstelle (Online-Plattform/ Marktplatz) an Nichtunternehmer ( z. B. Privatpersonen) durch einen nicht in der EU ansässigen Onlinehändler (aus Drittstaaten wie z. B. China, USA) verkauft werden."

 

Erst dann könnte sich ebay als "Zwischenhändler" einschalten.

Nachricht 31 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Weil ich gerade mit dem Kundenservice von ebay im Hintergrund schreibe ...

Ich hoffe wenigstens hier in der Community werden wirtschaftliche Zusammenhänge erkannt.

 

SOFTWARE

 

Einkaufspreis = 1000,00 + 119,00 € = 1119,00 €(EK-Netto + MwSt. = Gesamtsumme)

Aufschlag Verkauf 15%

Verkaufspreis = 1150,00 € + 218,50 € (EK-Netto + MwSt. = Gesamtsumme) = 1368,50 €

 

Abrechnung ebay am 12.03.2023 (ohne Shop)

 

Auszahlungsbetrag: 1368,50 € - 88,95 € (Provision bis 400 6,5 %) - 19,37 (Provision über 400 = 968,50 € : 2 %) 0,50 € (Einstellgebühr) - 0,42 (Transaktionsgebühr) - 218,50 € (einbehaltene MwSt.) = 1040,76 €

 

Ebay behält die MwSt. ein:
Einkaufspreis - Auszahlungsbetrag = 1119,00 € - 1040,76 € = 78,24 € (Minus)
Mit dem Auszahlungsbetrag ist der Einkaufpreis nicht abgedeckt.

 

Ebay behält die MwSt. nicht ein:
Auszahlungsbetrag = 1040,76 € + 218,50 = 1259,26 €
Mit dem Betrag ist der Einkauf und der Gewinn für den Händler abgedeckt.


Mehrwertsteuer ans Finanzamt : 218,50 € (einbehaltene MwSt.) - 119,00 € (gezahlte MwSt.) = 109,50 €

Ebay überweist also 109,00 € zu viel an das Finanzamt.

Glaubt jemand bei ebay, dass irgendein Händler pro Verkauf 109,00 € zu verschenken hat?

Nachricht 32 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Du hast da ein paar Rechenfehler

 

Deine VK Provision beträgt 45,72 inkl. Fixe provision (netto)

So das dein Netto Auszahlungsbetrag 1104,28 sein sollte

 1104,28- 1000 = 104,28 Gewinn (wenn eBay die MwSt. behält)

 

ohh und was ein Wunder

1322,78 (brutto Umsatz abzgl VK Prov.) - 1000 - 218,50 (die du ans Finanzamt zahlst) = 104,28 EUR

 

Du stellst eBay eine Rechnung aus über diesen o.g. Verkauf von dir und bekommst die 218,50 EUR Umsatzsteuer ausgezahlt und kannst sie gleich wieder an dein Finanzamt schicken. Egal wie du es drehst es kommt aufs selbe raus.

 

Falls du tatsächlich ohne Shop verkaufen solltest zahlst du sogar bis 990,00 EUR 6,5% Provision

 

Nachricht 33 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

@bents-it 

 

Ich hatte gerade in einer ausführlichen Version auf Deinen Beitrag geantwortet. Leider wird der Beitrag nicht angezeigt. Muss ich also noch einmal schreiben. Allerdings nicht heute.

Nachricht 34 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Wir tasten uns langsam heran und es bleibt spannend.

 

ebay bezieht sich in seinen E-Mails auf die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Absatz 9a.

 

Den Volltext der MWStVO (Mehrwertsteuerverordnung) habe ich hier in Deutsch verlinkt.

https://lxgesetze.de/mwstvo/10

 

Entscheidend dürfte sein, dass ebay  die Software nicht zum Download anbietet (kein Appstore) und auch nicht im Namen des Verkäufers die Abrechnung durchführt. Ebay stellt zwar für den Verkauf eine eigene Rechnung bereit, ist aber nicht Abrechnungsdienstleister für irgendeinen Verkäufer.

 

Somit sollte Absatz 3 gelten:

 

Zitat: "(3) Dieser Artikel gilt nicht für einen Steuerpflichtigen, der lediglich Zahlungen in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol) abwickelt und nicht an der Erbringung dieser elektronisch erbrachten Dienstleistungen oder Telefondienste beteiligt ist. "

 

 

Tagsüber schlafen. Nachts hellwach. Niemals alt werden. Niemals sterben. Es ist so schön Vampir zu sein.
Nachricht 35 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Nur mal so in die Runde gefragt: "Wer schreibt und tauscht sich noch mit dem Kundensupport zu dem Thema aus?"

 

Gerne auch Privatnachricht.

Nachricht 36 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Vielleicht für den ein oder anderen Interessant.

Der Kunde findet nun die Rechnung in seinem Account unter Bestellübersicht.

Einfach auf den Button "Einzelheiten zum Kauf ansehen" des jeweiligen Kaufs klicken, dann auf den Link unten "Rechnung ansehen" klicken, dann rechts oben auf das Druckersymbol klicken und drucken

Wir stellen keine Rechnung mehr für den Kunden aus.

 

Was ich aber immer noch nicht so ganz verstanden habe, was für eine Rechnung muss ich nun an eBay stellen? Und was bekomme ich zurück?

 

Nachricht 37 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Hier noch das offizielle Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 1. April 2021,

 

https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Neuer-Ordner/BMF-Schreiben-Mehrw...

 

Unter der Überschrift: Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten

 


Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird bei bestimmten Warenlieferungen durch einen
Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle (z. B. elektronischer Marktplatz)
der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a UStG Steuerschuldner
für die im Gemeinschaftsgebiet für diese Lieferungen anfallende Umsatzsteuer, da die
Lieferkette „Unternehmer an Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie Betrei-
ber der elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer“ fingiert wird.

 

§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG betrifft Warenlieferungen über eine elektronische Schnittstelle an
Nichtunternehmer durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer,
bei denen die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und
endet.

 

Keine Lieferung zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und
dem Nichtunternehmer wird nach
§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingiert, wenn der liefernde
Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist.

 

§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG betrifft
Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem
Sachwert von höchstens 150 Euro mittels einer elektronischen Schnittstelle an
Nichtunternehmer oder an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die weder
die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet hat (vgl. § 3
Abs. 3a Satz 5 UStG). Die Lieferkettenfiktion nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG gilt
unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers.


Die Regelungen des neuen § 3 Abs. 3a UStG haben Auswirkungen auf die bestehen-
den gesetzlichen Regelungen zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze
(§§ 22f und 25e UStG). Der Marktplatzbetreiber haftet für nicht entrichtete Umsatz-
steuer durch auf seinem Marktplatz tätige Händler/Unternehmen nach § 25e Abs. 1

 
 

 UStG nur noch in solchen Fällen, in denen die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a
UStG keine Anwendung findet (z. B. Fernverkauf innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
über eine elektronische Schnittstelle von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unter-
nehmern an Nichtunternehmer).

Die Regelungen zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze (§§ 22f und 25e UStG) wurden daher entsprechend modifiziert.
Diese Folgeänderungen zur Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze auf
Grund der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets bleiben einem gesonderten BMF-Schreiben vorbehalten.

 

 

 

Nachricht 38 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Das BMF gibt in dem Schreiben verschiedene Beispiele an.

Z. B. :

 

B e i s p i e l 4 :
1.) Ein im Inland ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnitt-
stelle Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson.

2.) Die Ware wird aus einem Fulfillment-Center in Polen an den Wohnsitz der Privatperson versendet.
3.) überschreitet die Umsatzschwelle von 10 000 € (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw.
verzichtet auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2
UStG) und nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG
teil.

4.) Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG wird keine Lieferung zwischen dem Betreiber der
elektronischen Schnittstelle und der Privatperson fingiert, da H im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist.

 

5.) § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG findet keine Anwendung, da die
Ware nicht aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wird.

 

6.) Für die Lieferung des H an die Privatperson findet § 3c Abs. 1 UStG Anwendung.

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3c.html

7.) Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die
Privatperson befindet (hier: Inland).

8.) Der Händler hat die Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (vgl. Abschnitt 18j.1) zu erklären.

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18j.html

Nachricht 39 von 163
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Betreff: Wer führt die MwSt. ab ? Artikel 9A Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Ich habe gestern mit dem Kundensupport telefoniert. 

 

Folgende Aussagen:

1. Pro Bestellung eine Rechnung an eBay ausstellen.

2. Keine besonderen Hinweise auf der Rechnung nötig.

3. Rechnung soll so aussehen, wie die frühere Rechnung an den Kunden, nur dass der Kunde nun eBay ist.

4. Deutsche eBay-Anschrift auf der Rechnung verwenden (eBay GmbH). 

 

Allerdings gibt es ein großes Problem. Selbst wenn ich digitale Produkte ins EU-Ausland verkaufe, darf ich die deutsche MwSt. verwenden und muss nicht am OSS-Verfahren teilnehmen, solange ich bestimmte Bedienungen einhalte. 

 

Wichtig: Bagatellregelung
Soweit die Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen die Schwelle von 10.000 € im Jahr nicht überscheiten, sind die Dienstleistungen am Sitzort des leistenden Unternehmers zu versteuern. 


https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-verbrauchss...

 

Allerdings zieht eBay beispielsweise meinen Kunden aus Österreich 20% MwSt. ab und ich nur 19%. Was soll ich jetzt tun? Soll ich eine Rechnung an eine deutsche Firma (eBay GmbH) mit 20% MwSt. ausstellen? Ist das überhaupt legal? Und selbst wenn, ich will nicht gewzungen weden, am OSS-Verfahren teilzunehmen. Hat jemand ein ähnliches Problem und eine Lösung?

 

 

Nachricht 40 von 163
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