28-03-2024 09:56
Ich vergnüge mich zur Zeit mit der Zusammenstellung meiner Steuerunterlagen für 2023.....
und da fiel mir ein: Halt, da war doch noch was....
Die Meldung von Ebay ans Bundesamt für Steuern, da ich letztes Jahr mehr als 29 Artikel verkauft habe!
hmmm...es ist jetzt Ende März und ich habe bisher keinerlei Mitteilung von Ebay erhalten, was an Angaben
definitiv gemeldet wurde ...
Also habe ich mich auf die Suche nach allgemeinen Informationen gemacht und bin auch fündig geworden...siehe obigen Link und Screenshot aus demselben....
Diese Tabelle verwirrt mich...
Der Meldezeitpunkt hängt anscheinend erst mal ab vom Datum der Registrierung bei Ebay.....
Wo aber finde ich mich auf der Tabelle?
Ich bin bei Ebay registriert seit 2004 und habe die Meldegrenze überschritten in 2023 !
Dieser Fall ist aber gar nicht aufgeführt oder blicke ich das nur nicht?
🤔
Gelöst! Gehe zu Lösung.
28-03-2024 16:49
Moin @dmary56
Für bestehende Anbieter haben meldende Plattformbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis zum 31.12. des zweiten Meldezeitraums abzuschließen.
Liest für mich so, dass Ebay diese langjährigen Mitglieder (spätetstens) 2025 melden müsste und nicht gar nicht.
Aber wieder typisch Ebay.
Jeder erzählt was anderes, immer kommen neue Überraschungen dazu.
28-03-2024 16:56
da kann ich dir nur beipflichten...immer wieder erstaunlich, wie hier
informiert wird..... der Kundendienst sagt so, Ebaymitarbeiter hier in der
Community sagen was anderes....wieder andere sagen lieber gar nichts.....
am besten nur auf sich selbst verlassen.......
06-04-2024 19:05
allerdings habe ich jetzt nochmals im Netz gestöbert und trotzdem nichts zu dem Thema gefunden, daß die erste Meldung ab 2024 nicht für Nutzer gilt, die bereits vor Januar 2023 angemeldet sind....habe aber vielleicht auch an den falschen Stellen gesucht 🤔
Ich empfehle einmal nochmal über das BZSt nachzusehen.
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/Vorschriften/vorschriften_node....
Unter dem Link für den Gesetztestext im Bundesgesetzblatt:
"§ 20
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfah-
ren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis
zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschlie-
ßen. Für bestehende Anbieter haben meldende Platt-
formbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis
zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab-
zuschließen."
Auf der Seite des BZSt. findet sich auch noch das BMF Schreiben mit Anwendungsfragen vom 2.2.2023:
"2.5 Bis wann sind Informationen zu bestehenden Anbietern zu melden?
Die Frist zur Meldung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG bestimmt sich nach dem
Zeitpunkt, in dem der Plattformbetreiber einen Anbieter als meldepflichtigen Anbieter
identifiziert hat.
Für bestehende Anbieter nach § 4 Absatz 3 PStTG sieht § 20 Absatz 1 Satz 2 PStTG
eine verlängerte Frist vor, binnen derer die Sorgfaltspflichten abzuschließen sind
(31. Dezember des zweiten Meldezeitraums), mittels derer meldepflichtige Anbieter
identifiziert werden.
Sobald ein bestehender Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wird, muss
er im Folgejahr mit allen Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG gemeldet
werden."
Bestehender Anbieter:
"§ 4
Nutzer; Anbieter
(...)
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der
auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist.
(...)"
Damit ist für mich relativ klar was hiermit gemeint war:
"(...) wenn das Mitglied schon vor 2023 registriert war auf eBay, beziehen wir das Jahr 2023 nicht in die Rechnung mit ein, da der Gesetzgeber nur nach einer Meldung verlangt für Mitglieder, welche sich 2023 bei eBay angemeldet haben und dann auch in 2023 über dem Limit waren. (...)"
Meine Interpretation:
eBay prüfte im Jahr 2023 überhaupt erstmal nur in 2023 neu registrierte Anbieter (2023 ist der erste Meldezeitraum in diesem Sinne für eBay). Im Jahr 2024, also im zweiten Meldezeitraum prüft eBay auch alle bestehenden Anbieter. Die Meldezeiträume sind klar als ein Kalenderjahr definiert und die Prüfung hat direkt in dem betreffenden Jahr stattzufinden - also somit wird im Jahr 2024 auch nur 2024 geprüft werden.
Heißt, wer als bestehender Anbieter im Jahr 2023 die Grenzen 30 Verkäufe oder 2000 Euro schon erreicht hatte, wurde schlicht in 2023 von ebay noch gar nicht darauf geprüft. Erst jetzt dieses Jahr 2024 wird für 2024 geprüft - und da bekommt man auch sofort eine Rückmeldung wenn die Grenzen übnerschritten wurden und würde im Januar 2025 gemeldet.
Da diese Ausnahmeregelung direkt im Gesetzt steht, soll das wohl eine Art bürokratischer Entlastung für alle Plattformanbieter bei der Anwendung sein; es geht erstmal mit den neuen Anbietern los, dann kommt der Bestand an die Reihe...
22-04-2024 21:00 - bearbeitet 22-04-2024 21:00
Dass bei privaten eBay-Verkäufern, die sich vor dem 1. Januar 2023 registriert haben, das gesamte Kalenderjahr 2023 nicht gemeldet wird (auch wenn die Grenzen überschritten worden sind), ist sicher für viele eine gänzlich neue Info. Ich habe sie auch bisher nirgends vernommen, außer in diesem Thread. Wenn das tatsächlich so ist, wäre die ganze Aufregung für viele ja vollkommen unnötig gewesen?
22-04-2024 22:00 - bearbeitet 22-04-2024 22:04
@supatrap schrieb:Dass bei privaten eBay-Verkäufern, die sich vor dem 1. Januar 2023 registriert haben, das gesamte Kalenderjahr 2023 nicht gemeldet wird (auch wenn die Grenzen überschritten worden sind), ist sicher für viele eine gänzlich neue Info. Ich habe sie auch bisher nirgends vernommen, außer in diesem Thread. Wenn das tatsächlich so ist, wäre die ganze Aufregung für viele ja vollkommen unnötig gewesen?
hallo @supatrap
Nun, diejenigen, für die das neue Gesetz negative steuerliche Auswirkungen hat, konnten nun schon ein wenig üben mit der Aufregung....
Denn aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben....Finanzämter können auch Auskünfte mehrere Jahre
rückwirkend verlangen