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Bezahlen mit PayPal abgelehnt durch automatisches Sicherheitssystem

hyla1337
Auf Erkundungstour

Hallo liebe Community,

 

Ich hab heute folgendende Ware ersteigert:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=130560204721&ssPageName=STRK:MEWNX:IT

 

und möchte gerne mit PayPal bezahlen,

da es für mich grad am bequemsten wäre 🙂

 

Aber wenn ich mich in meinen PayPal Account einlogge komtm folgende Fehlermeldung:

 

"Leider hat unser automatisches Sicherheitssystem die Zahlung per Lastschrift in diesem Fall abgelehnt.
Wir können die Zahlung sofort ausführen und speichern, wenn Sie Ihre Kreditkarte in Ihrem
PayPal-Konto hinzufügen oder stattdessen mit giropay bezahlen."

 

 

Was soll mir das jetz sagen?

Die Überweisung durch PayPal gestern funktionierte ohen Probleme..

 

hoffe mir kann da jemand einen Hinweis geben.

LG Hyla

Gesamtes Thema betrachten

Steht praktisch im neuen Ausweisgesetz, welches seit Anfang 2011 gültig ist - hier mal ein Auszug aus Wikipedia:

 

Hinterlegungsverbot

 

Vom Ausweisinhaber darf nach § 1 Abs. 1 PAuswG „nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“ Beispielsweise Fitnessstudios und Hotels dürfen Besuchern beim Betreten des jeweiligen Geländes den Ausweis also nicht abnehmen. Bei Verstoß ist aber keine Strafe oder Bußgeld vorgesehen. Hinterlegung dürfen nur zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden verlangen. Das Hinterlegungsverbot gilt nicht, wenn der Ausweis eingezogen oder sichergestellt werden muss (§ 1 Abs. 1 PAuswG).

 

Kopierverbot

 

In vielen Fällen wird im Privatbereich von Institutionen eine Fotokopie des Personalausweises zur Überprüfung der Identität verlangt (beispielsweise für eine Schufa-Auskunft). Dies stellt im Vergleich zu anderen Verfahren (beispielsweise Postident oder persönlichem Erscheinen) ein einfaches, weit verbreitetes Verfahren dar (wenn auch einer nicht beglaubigten Fotokopie letztlich wenig Beweiskraft zukommt).

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, auch das Anfertigen von Kopien zu reglementieren. In § 14 PAuswG findet sich dazu eine klarstellende Regelung:

„Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

 

1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.“

 

Diese Vorschriften umfassen Grenzkontrollen, Fahndung, Strafverfolgung und -vollstreckung (§ 15), Verknüpfungsverbot (§ 16) sowie Identitätsfeststellung und Echtheitsprüfung (§ 17), die §§ 18 und 19 betreffen den elektronischen Identitätsnachweis (eID). § 20 gibt dem Inhaber das Recht, seinen Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Legitimation einzusetzen und beschränkt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten bei elektronischer Nutzung.

In der amtlichen Begründung wird hierzu ausgeführt:

„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren, so etwa über die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“

Damit wird eine generelle Erlaubnis zur Nutzung von Kopien im nicht-öffentlichen Bereich verneint. Gesetzliche Regelungen für den öffentlichen Bereich finden sich beispielsweise in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz § 8 Abs. 2 Nr. 1 Signaturverordnung § 95 Abs. 4 S. 2 Telekommunikationsgesetz

 

Unstrittig ist die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ durch den Inhaber, die im Falle des Verlustes die Neubeantragung erleichtert. Kopien durch Banken zum Zweck der Aufzeichnung der Überprüfung einer Identität im Rahmen der Pflichten, die sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben, sind erlaubt.

 

Der komplette Artikel kann hier nachgelesen werden:

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweis_(Deutschland)

 

Strittig ist allerdings anscheinend, ob dies nur für den neuen Personalausweis gilt (wegen der dort aufgedruckten Berechtigungsnummer) oder auch für ältere Exemplare ohne biometrische Daten.

 

http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/nicht-bemerkt-personalausweis-kopieren-verboten/

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