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Ist eine Rücktrittsklausel im eBay Angebot rechtskräftig?

tomtrixta
In den Startlöchern

Hallo liebe Community,

 

auch ich als privater Verkäufer bin leider (wie so viele) einem sogenannten Spaßbieter auf den Leim gegange.
Nach Recherche im Internet und einem kurzen Telefonat mit der Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung ist mir klar, wie ich generell am Besten vorgehe:

 

1)
Dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen schicken.

 

2)
Nach ablauf der Frist dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) mitteilen, dass ich als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrete.

 

3)
Nun gehört der verkaufte Artikel wieder mir und ich kann ihn erneut bei eBay einstellen, ohne juristische Kosequenzen durch den säumigen Käufer befürchten zu müssen.

 

(Und natürlich bei eBay einen Fall wegen Zahlungsveweigerung öffnen um meine Verkaufsprovision zurück zu bekommen.)

 

Soweit sogut.

 

Aber kann ich mir diesen Aufwand in Zukunft sparen und bereits im Vorfeld in den Beschreibungen meiner eBay Angebote eine Klausel einfügen, die in etwa so lautet:

 

"Sollte der vereinbahrte Kaufbetrag nicht inerhalbt einer Frist von 10 Tagen ab Auktionsende auf meinem Konto eingehen, behalte ich mir vor ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten."

 

Wäre diese Klausel rechtlich wirksam?

 

Immerhin kostet mich jedes Einschreiben 2,15 € und die ganze Rennerei, die dahinter steckt ist auch nicht ohne.
Und es könnte ja auch passieren, dass es so ein nerviger Spaßbieter auf mich abgesehen hat und immer wieder bei mir Höchstbietender ist und trotzdem nie zahlt.

 

Mir ist natürlich klar, dass Ebay irgendwann solche Leute rauswirft. Aber mangelnde Kreativität kann man solchen Idioten leider nicht vorwerfen. Zum Beispiel könnten die sich jeder Zeit unter Angabe von falschen Namen und falscher Adresse erneut bei eBay registrieren und uns ehrliche eBayer anschließend weiter terrorisieren.

 

Mir ist auch klar, dass ich nach 1) alternativ über Anwalt und Gericht den Kaufvertrag durchsetzen und auf Bezahlung bestehen kann. Aber für viele Schritte in einem solchen Verfahren müsste ich die Kosten in Vorkasse bezahlen. Die Erfolgsausicht vom säumigen Käufer alle Kosten erstattet zu bekommen, sind jedoch i. d. R. sehr gering. Daher ist dieser Weg keine wirkliche Alternative für mich.


Vielen Dank für eure Hilfe und schöne Grüße.

 

Tomtrixta

 

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@tomtrixta@  schrieb:

Hallo liebe Community,

 

auch ich als privater Verkäufer bin leider (wie so viele) einem sogenannten Spaßbieter auf den Leim gegange.
Nach Recherche im Internet und einem kurzen Telefonat mit der Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung ist mir klar, wie ich generell am Besten vorgehe:

 

1)
Dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist von 14 Tagen schicken.

 

2)
Nach ablauf der Frist dem säumigen Käufer per Einschreiben (Einwurf) mitteilen, dass ich als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrete.

 

3)
Nun gehört der verkaufte Artikel wieder mir und ich kann ihn erneut bei eBay einstellen, ohne juristische Kosequenzen durch den säumigen Käufer befürchten zu müssen.

 

(Und natürlich bei eBay einen Fall wegen Zahlungsveweigerung öffnen um meine Verkaufsprovision zurück zu bekommen.)

 

Soweit sogut.

 

Aber kann ich mir diesen Aufwand in Zukunft sparen und bereits im Vorfeld in den Beschreibungen meiner eBay Angebote eine Klausel einfügen, die in etwa so lautet:

 

"Sollte der vereinbahrte Kaufbetrag nicht inerhalbt einer Frist von 10 Tagen ab Auktionsende auf meinem Konto eingehen, behalte ich mir vor ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten."

 

Wäre diese Klausel rechtlich wirksam?

 

Immerhin kostet mich jedes Einschreiben 2,15 € und die ganze Rennerei, die dahinter steckt ist auch nicht ohne.
Und es könnte ja auch passieren, dass es so ein nerviger Spaßbieter auf mich abgesehen hat und immer wieder bei mir Höchstbietender ist und trotzdem nie zahlt.

 

Mir ist natürlich klar, dass Ebay irgendwann solche Leute rauswirft. Aber mangelnde Kreativität kann man solchen Idioten leider nicht vorwerfen. Zum Beispiel könnten die sich jeder Zeit unter Angabe von falschen Namen und falscher Adresse erneut bei eBay registrieren und uns ehrliche eBayer anschließend weiter terrorisieren.

 

Mir ist auch klar, dass ich nach 1) alternativ über Anwalt und Gericht den Kaufvertrag durchsetzen und auf Bezahlung bestehen kann. Aber für viele Schritte in einem solchen Verfahren müsste ich die Kosten in Vorkasse bezahlen. Die Erfolgsausicht vom säumigen Käufer alle Kosten erstattet zu bekommen, sind jedoch i. d. R. sehr gering. Daher ist dieser Weg keine wirkliche Alternative für mich.


Vielen Dank für eure Hilfe und schöne Grüße.

 

Tomtrixta

 


 

 

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die sind vor gericht genau so viel wert wie ein normaler brief

 

 

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