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Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

Liebe ebay community,
auch auf die Gefahr der Redundanz hin, hier noch einmal ein höchstrichterliches Urteil bezüglich - unversicherter Versand:

Meine Frage vorweg:
welches Motiv und welchen Mehrwert könnte eBay haben, trotz oben aufgeführten Urteils, immer noch für den Käufer zu entscheiden, wenn eine unversicherte Ware ihr Ziel nicht erreicht?

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 187/2017

Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen
Urteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.

Problemstellung:
Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.

Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Im Einzelnen:

Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal "lediglich" über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten". Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über.

Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

Vorinstanzen:

VIII ZR 83/16

Amtsgericht Essen - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 134 C 53/15
Landgericht Essen - Urteil vom 10. März 2016 - 10 S 246/15

und

VIII ZR 213/16

Amtsgericht Merzig - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 24 C 1358/11
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 31. August 2016 - 5 S 6/16

Karlsruhe, den 22. November 2017
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Anonymous
Nicht anwendbar

Tagchen @boccadifragola 

 

Mit Verlaub... dieses Urteil ist bekannt und wurde schon vor Jahren nicht nur hier wie das Ferkel durchs Dorf getrieben. 

Der BGH hat die Geschichten an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil der Anspruch auf Kauspreiszahlung  durch die Entscheidungen von Paypal nicht erloschen sein muss.

Nicht mehr und nicht weniger wurde da entschieden.

 

Das hat auch niemand bestritten. 
Oder möchtest du das nur anführen, um deine eigene Argumentation in deinem anderen Thread zu widerlegen?

Denn - wie du aus dem Urteil ebenfalls entnehmen kannst: Es geht nicht um die Frage, ob Paypal AGB hat, die über dem Gesetz stehen.... das war ja dein Vorwurf.

 

 

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Betreff: Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

@boccadifragola 

 

Das eine Entscheidung im Käuferschutzprogramm von ebay / Paypal nicht endgültig sein kann ist leider viel zu wenig bekannt - und kaum jemand, der die Möglichkeit einer rechtlichen Auseinandersetzung mit so einem Käufer kennt nutzt dann auch die Möglichkeit entsprechend vorzugehen 🙄

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Betreff: Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

Okay, hatte ich mir schon gedacht. Nun, kann vielleicht nicht schaden, es noch mal zu erwähnen, denn wer scrollt schon bis 2017 zurück. Nun gut, In meinem Fall hat der Käufer das Geld wieder bekommen, so dass es nun an mir liegt… Danke
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@erwerbsregel

Genau deswegen hab ich’s noch mal erwähnt.
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@ nurfuerhier

Was bedeutet denn das Zurückverweisen an die Vorinstanz?
Danke
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@Anonymous

Was bedeutet denn das Zurückverweisen an die Vorinstanz?
Danke
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Betreff: Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

@boccadifragola 

 

Die höhere Instanz gibt so das Verfahren wieder an das Gericht zurück, wo zuvor verhandelt wurde, die dürfen sich dann erneut an einer Urteilfindung versuchen 🤗

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Betreff: Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

Anonymous
Nicht anwendbar

Du solltest dir auch die Besonderheiten noch einmal ansehen.

Bei einem Fall Handyverkäufer privat. Handykäufer gewerblich.

 

Beim zweiten Fall hat der K nicht zurückgeschickt.

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Ja, hab ich auch schon herausgefunden, dass man zwischen privat und gewerblich unterscheiden muss. Das Gewerbe scheint nicht so gute Karten zu haben…

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@Anonymous

mich plagt die Neugier: ich habe gerade festgestellt dass du sehr schnell und firm hier im Forum unterwegs bist. Wie kommt’s?
Danke
Nachricht 11 von 14
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Betreff: Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

Hm, wenn die Rechtslage dieselbe bleibt, so sollte es doch zum selben Urteil kommen🤔
Die Vorinstanz muss also auf Geheiß der höheren Instanz anders entscheiden, als…
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Betreff: Gesucht und gefunden – Urteil – unversicherter Versand

Pardon, nicht die Rechtslage, sondern der Sachverhalt
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Anonymous
Nicht anwendbar

@boccadifragola  schrieb:
Hm, wenn die Rechtslage dieselbe bleibt, so sollte es doch zum selben Urteil kommen🤔
Die Vorinstanz muss also auf Geheiß der höheren Instanz anders entscheiden, als…

Darum ging es doch gar nicht. Es ging lediglich um die Frage, ob entsprechende Klagen schon nur deshalb nicht zulässig wären, weil die Kaufpreiszahlung (über die Paypalzahlungen) bereits endgültig abgegolten gewesen wären.

An sich ändert das nichts an der Tatsache, dass der Versender des Handys einen Versandnachweis braucht (vor Gericht auch durch Zeugen möglich)... allerdings bei geweblichem Empfänger liegt das Versandrisiko sowieso bei dem.

Und dass man eine Säge nicht einfach entsorgen kann, weil Paypal das meint, selbst wenn sie qualitativ minderwertig ist, dürfte eigentlich sowieso klar sein.

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