04-01-2024 17:33
Ich sehe bei keinem gewerblichen Verkäufer eine Widerrufsbelehrung mehr.
Verfrühte ebay-Bastelstunde oder Bug?
Kann es jemand bestätigen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
06-01-2024 15:06 - bearbeitet 06-01-2024 15:09
Ok, Weg gefunden.
Schritt 1.
Erst den Hinweis einarbeiten --> dann auf "Verkaufen" --> alle Artikel markieren (ggf. Artikelanzahl in der Übersicht erweitern)
Schritt 2.
Alle Artikel markieren --> "Gebündelt bearbeiten" --> "Produkthinweise" --> "Weitere Hinweise" --> "Standardhinweise" (Auswahl) --> "Speichern" --> FERTIG
06-01-2024 15:20
Hallo miriam@ebay
Dann frage doch noch mal in eurer Rechtsabteilung nach, ob die wirklich sicher sind, dass das "Rückgabe" heißen kann, statt "Widerrufsbelehrung"?!
Denn die Rückgabe gibt es in Deutschland schon seit vielen Jahren nicht mehr.
(wir erinnern uns vielleicht, zu Zeiten der 40€ Grenze konnte man den Käufern auch die Rückgabe anbieten, wobei hier dann der Rückversand immer vom Verkäufer gezahlt wurde).
Außerdem muss ein Widerruf nicht zwangläufig mit einer Rückgabe des Artikels einher gehen, sondern kann direkt nach dem Kauf erfolgen, ohne eine Rückgabe.
Unter "Rückgabe" die Widerrufsbelehrung zu finden, darauf kommt bestimmt nicht jeder.
Ich finde das rechtlich mehr als bedenklich.
06-01-2024 15:29
Oder verlinkt und entsprechend betitelt unter "Rechtliche Informationen des Verkäufers"?
So wie der Link zur Streitplattform?
Die WB müsste dann natürlich irgendwo auf nem Server liegen (über Ebay direkt verlinken geht ja nicht, weil keine extra URL erstellt wird, wie du angemerkt hattest).
06-01-2024 15:36
Moin @sunrise1605 und alle anderen "Foristen"
ich bin zunächst mal dem Workaround der IT Rechtskanzelei gefolgt, deren Beitrag @kenn-i-di-1 in seinem Beitrag gelinkt hat, sieht zwar nicht schön aus, steht aber nun wenigstens auf der ersten Seite und im Impressum.
Liebe Grüße von der Ostsee
Peter
06-01-2024 15:41
Ich denke, dass mit dem "Hinweise des Verkäufers" lässt sich von den meisten einfacher/schneller bewerkstelligen und man bleibt auf ebay ohne auf externe Seiten verweisen zu müssen, da auch nicht unbedingt jeder einen zusätzlichen Webserver betreibt oder Webhosting-Paket + Domain gebucht hat.
06-01-2024 16:04
Welche ja von den Gewerblichen gebucht wird , und also irgendwo auch dargestellt werden muss!
06-01-2024 16:28
Ich habe noch den Hinweis gegeben , das die Seite von Ebay verschoben wurde.
06-01-2024 16:30
alena@ebay schrieb:Ich bin mir sicher das wir die Änderung konkret durchgeführt haben, aber wollte es zu deiner Sicherheit hier noch einmal bestätigt haben @petersmodellbahnstuebchen . Es ist alle komform wie es ist. Aber ich verstehe natürlich hier auch Deine Bedenken-deswegen hier noch mal meine Weiterleitung. Liebe Grüße
Vielen Dank für die schriftliche Bestätigung, dass alles konform ist.
Ich habe mir direkt freudig einen Screenshot davon gemacht und werde mich gern darauf berufen, wenn ich eine Abmahnung erhalten sollte, die die Auffindbarkeit meiner WRB rügt.
Diese Abmahnung werde ich dann direkt an eBay weiterleiten, da eBay ja sicherlich so fair sein wird und im Falle eines Fehlers, dafür gerade steht.
EIN DICKES DANKE DAFÜR!!! IHR SEID DIE ALLERBESTEN!!! 💕💋💕
Anfangs war ich skeptisch, da innerhalb weniger Stunden, nach Verlegung der WRB, unzählige Anwälte und Anwaltskanzleien im Netz darüber berichteten, dass dringender Handlungsbedarf besteht und die jetzige Umsetzung hochgradig Abmahngefährdet ist.
WAS REDEN DIE???? EBAY HAT DOCH ALLES RECHTLICH ABGEKLOPFT!!! 👍💓💕
Da eBay ja aber sicherlich seine Top Anwälte beauftragt hat, um die Machbarkeit dieser erheblichen Änderung zu prüfen, mache ich mir natürlich keine Sorgen mehr.
ICH LIEBE EUCH!!!! WEIL IHR ALLES SO GUT KÖNNT!!! WAS WÜRDE ICH NUR OHNE EUCH TUN??? 💖💕💞💋
06-01-2024 16:38
Moin Marko, moin Thomas,
ich bin mal eben Eurem Weg mit dem Produkthinweis gefolgt und habe gerade ca. 10.500 Artikel umgestellt. Leider nicht alle, da durch aktuelle Preisvorschläge blockiert.
Aber die sind zumindest durch den Workaround der IT Rechtskanzlei abgedeckt und werden dann in den nächsten Tagen zukzessive beim Neueinstellen abgedeckt.
Liebe Grüße von der Ostsee und ein schönes Rest-WE
Peter
06-01-2024 16:47
Dann bleibt Dir in diesem Jahr doch noch genug Zeit Für Frau und Hunde 🙂
Dir wünsche auch ein schönes Wochenende.
Thomas
06-01-2024 17:56
@ttd4it @petersmodellbahnstuebchen @gebraucht-ist-gut
Hallo Marko, Thomas und Peter,
ich habe mich ebenfalls eurem Weg mit dem Produkthinweis angeschlossen.
Der Workaround sollte dann wohl auch erst mal reichen und die juristisch nicht unumstrittene Verschiebung der WRB abdecken.
Auch wenn die Pinkliner (so wurde die eBay-Helferlein hier früher genannt) aktuell ein Totalausfall sind, zeigt sich doch wie gut hier die Community noch funktioniert und man sich gegenseitig unterstützt 💪
Wünsche ebenfalls allen ein schönes WE!
Uwe
06-01-2024 17:58 - bearbeitet 06-01-2024 18:01
Das Verfahren von @ttd4it ist elegant und handelbar. Damit steht die WRB wieder an alter Stelle. Wie lange wird der Hausherr das tolerieren?
Ebay begreift es offenbar wieder nicht....
Der ganze rechtliche Trödel ist nicht relevant für den Käufer, sondern dient ausschließlich der Absicherung des gewerblichen Verkäufers und dessen Geldbeutels, weil alle bürokratischen Anforderungen erfüllt werden müssen. Das ist genauso "(un)wichtig", wie das Wegklicken der Cookihinweise usw. auf Webseiten und in Shops.
Wenn man mitten in die WRB schreibt "wer bis hierhin gelesen hat bekommt 20 EUR für einen Kasten Bier", da wird sich kaum einer melden. Den ganzen Trödel liest keiner, sucht danach schon gar nicht, aber er muß punktgenau, wie vom Gesetzgeber gefordert, vorhanden sein.
Die Wichtigkeit insgesamt sieht man bei denen, denen man nicht habhaft werden kann - die freundlichen Chinamänner.
Und noch etwas. Ebay - macht es den gewerblichen Verkäufern doch nicht tagtäglich immer schwerer. Es gibt hier zahlreiche Anbieter, die kommen mit den Anforderungen nicht mehr klar und bekommen solche Änderungen gar nicht mit.
06-01-2024 18:27
OK, ich dachte jeder Händler hat auch einen Onlineshop und damit Webspace 😊
06-01-2024 19:46
Hallo in die Runde! 😊
https://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung muss eindeutig, klar und unmissverständlich formuliert sein und in ihrer Darstellung übersichtlich und vollständig sein.
Die Widerrufsbelehrung muss in sich widerspruchsfrei sein. Es dürfen ebenfalls keine zusätzlichen Angaben enthalten sein, welche den Verbraucher möglicherweise ablenken oder verwirren (BGH NJW-RR 2005, 180).[7]
Weiterhin muss für den Verbraucher klar erkennbar sein auf welchen Vertrag sich die Widerrufsbelehrung bezieht.[8]
Die Widerrufsbelehrung muss hinreichend übersichtlich und in angemessener Schriftgröße dargestellt werden(Spindler/Schuster/Schirmbacher Art.246a EGBGB Rn. 10).
Darüber hinaus ist der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hierdurch soll der Verbraucher in der Lage sein eine überlegte Entscheidung zu treffen.
Ich fand es in Ordnung, dass die Widerrufsbelehrung unten am Ende der
Artikelbeschreibung zu finden war und auch so benannt wurde, leider nicht bei
allen gewerblichen Verkäufern. Man konnte auf derselben Seite bleiben.
Wie schön wäre es doch, wenn eBay erst einmal dafür sorgen würde,
dass diese gesetzlichen Vorgaben auch erfüllt werden, bevor sie wieder
etwas verändert, ohne Käufer und Verkäufer zu informieren.
Jetzt muss man wieder umlernen, mehrmals klicken und Zeit verschwenden,
die nicht jeder hat oder opfern möchte.
Aber, solange wir mit solchen Veränderungen beschäftigt werden, (sind ja nicht die ersten) gehen wir
nicht fremd, um es einfach mal so auszudrücken. 😏
WIR SIND NICHT AUF DER WELT, UM SO ZU SEIN, WIE ANDERE UNS HABEN WOLLEN.
06-01-2024 19:49
Jetzt muss man wieder umlernen, mehrmals klicken und Zeit verschwenden,
die nicht jeder hat oder opfern möchte.
Hej!
Die Frage ist ja auch, wenn es jetzt so versteckt ist, ob das rechtlich so ok ist.
06-01-2024 20:34
Moin @rest-fest
das viele gewerbliche Verkäufer, insbesondere die, die in kleinerem Umfang verkaufen, da nicht mehr mitkommen, ist schon traurig genug.
Aber leider gibt es auch viele, die hier nicht im Forum mitlesen. Woher sollen die denn wissen, daß sie nun möglicherweise abmahngefährdet sind. Deshalb schreie ich hier auch immer auf, wenn solche Änderungen nicht frühzeitig an alle Verkäufer kommuniziert werden.
Statt dessen steht ein Podcast von Oliver Klinck fast 2 Wochen an erster Stelle der Mitteilungen für Verkäufer:
Auch die anderen Mitteilungen haben für mich nur einen begrenzten Informationsgehalt. Hier hätte man z.B. frühzeitig das heutige Thema öffentlich machen können. So wie ich die Geschwindigkeit bei der Fehlerbehebung einschätze, war die geplante Änderung beim Widerrufsrecht bestimmt schon Monate bekannt.
Naja, so sind sie eben bei Ebay 🤔 Ich gewinne immermehr den Eindruck, hier bei einem gewerblichen Datensammler zu sein als auf einer Verkaufsplattform.
Liebe Grüße von der Ostsee und ein schönes Wochenende
Peter
06-01-2024 20:45
Die Abmahnanwälte scharren schon mit den Hufen.
Die Chinahändler sind mal wieder aussen vor.
Hab so langsam das Gefühl hier wird aktiv an der Entledigung der kleineren deutschen(europäischen?) Händlern gearbeitet.
06-01-2024 20:46
Ohne wirkliche fachliche Kompetenz innezuhaben,
habe ich auf diversen Seiten keinen Hinweis dazu gefunden, in welcher Art exakt die Widerrufsbedingungen darzustellen sind.
Dass sie darzustellen sind ist fraglos, und dass diese selbst natürlich auch im Vorfeld ohne übermäßigen Aufwand anzuzeigen sind, ist wohl allgemein anerkannt.
Eventuelle Ausschlüsse müssen dagegen im Vorfeld wohl deutlicher kommuniziert werden.
Interessant ist diese Seite des Händlerbundes (öffnet eine PDF):
https://www.haendlerbund.de/de/downloads/widerrufsrecht-im-online-handel-faq.pdf
"Muss ich die Widerrufsbelehrung nach der Bestellung noch einmal übersenden?
Ja. Die vollständige Widerrufsbelehrung (inklusive Muster-Widerrufsformular) muss dem Verbraucher
auch nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger
erneut zur Verfügung gestellt werden (z.B. als E-Mail, Computerfax, DVD, USB-Stick oder in
Papierform). Ein Hinweis auf die Webseite des Unternehmers reicht nicht aus."
Ob das regelmäßig durch alle gewerblichen Verkäufer gewährleistet ist?
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=246a
https://www.buzer.de/312d_BGB.htm
https://www.buzer.de/356_BGB.htm
https://www.buzer.de/2_Schuldrechtsreform_2022.htm?m=/356_BGB.htm
Alle buzer-Links lassen sich auch ohne Einwilligung in Cookies öffnen.
Hier noch die Frage, wie sich das mit dem immer mal wieder aufkommenden Thema "Rechnung" verhält, der in nahezu identischer Form wohl auch als Kaufvertrag bezeichnet werden könnte?
https://www.buzer.de/312f_BGB.htm?m=/312d_BGB.htm
"(1) 1Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
1.
eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
2.
eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
2Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. 3Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
(2) 1Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
..."
Bei den ebay-Seiten, auch nicht denen der betr. Angebote handelt es sich jedenfalls nicht um einen dauerhaften Datenträger,
da deren Inhalte jederzeit durch den Verkäufer bzw. ebay selbst geändert werden können.
06-01-2024 20:49
Habe vorsichtshalber einen Hinweis unter der OS Link Angabe gesetzt,wo sie jetzt zu finden ist.
06-01-2024 20:49 - bearbeitet 06-01-2024 20:51
Moin @*sweet-melody*
"Aber, solange wir mit solchen Veränderungen beschäftigt werden, (sind ja nicht die ersten) gehen wir
nicht fremd, um es einfach mal so auszudrücken."
Da muss ich Dir auf mich bezogen widersprechen.
Je mehr Zeit mir durch solche unplanmäßigen Änderungen gestohlen wird und je mehr gemeldete Fehler nicht behoben, sondern mit unsachlichen Argumenten abgebügelt werden, desto mehr reift mein Entschluss, diese Plattform von der Nummer 1 zur Nummer 2 oder 3 meiner Webauftritte zu machen.
Die Vorbereitungen sind schon weit gediehen und nun warte ich noch die nächsten umsatzstarken Monate (für mein Marktsegment) ab, um mich dann verstärkt woanders herumzutreiben. Ich habe heute mal wieder einen größeren Posten handbemalter Modellautos in 1:160 und 1:220 reinbekommen, die ich eigentlich heute neu einstellen wollte. Statt dessen habe ich mal eben > 11.000 Artikel geändert, um die hier diskutierte "Verbesserung" durch Ebay für meinen Shop halbwegs abmahnsicher zu gestalten. Jetzt landen diese Modelle sehr wahrscheinlich erstmal beim Wettbewerb.
Also ich "fremdel" immer mehr, je häufiger solche Fälle auftauchen. und wenn Ebay meint, Verkäufer mit mehr als 5000 Artikeln benachteiligen zu müssen, dann werden es demnächst eben wieder weniger.
Liebe Grüße von der Ostsee
Peter