30-12-2022 09:57
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss noch eine wichtige Änderung auf den Weg gebracht, die vor allem die Verkäufer auf KA-Portalen trifft. Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen verpflichtet die Plattformbetreiber – Verkäufe die über die KA-Plattformen getätigt wurden, an das Finanzamt zu melden. Das betrifft alle digitalen Plattformen die dazu geeignet sind Ware oder Dienstleistung zu vermitteln. Was darf noch „frei“ verkauft werden? Die Grenze liegt bei 30 verkauften Artikel bis Januar 2024 – oder wenn die Gesamtsumme der Verkäufe in diesem Zeitraum die Grenze von 2.000 Euro überschreitet. Die Bagatellgrenze von 2000 Euro Umsatz im Zeitraum bis Januar 2024 kann schnell erreicht sein. Wer also mit z.B. mit 14 Verkäufen die Summe von 2.000 Euro / Jahr überschreitet, wird dem Finanzamt gemeldet. Rechtlich handelt es sich um einen Privatverkauf, wenn eine private, volljährige Person eine Sache oder einen Gegenstand an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer ebenfalls eine Privatperson oder ein Händler ist.
mehr unter: https://www.business-leaders.net/plattformen-steuertransparenzgesetz-alle-privaten-verkaeufe-werden-...
und hier von offizieller Stelle des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html
Gelöst! Gehe zu Lösung.
16-02-2023 18:21
das mit der Summe sehe ich genauso wie du...da wäre vieles einfacher
16-02-2023 18:27
@dmary56 Ich fand die 30 im neuen Gesetz von Anfang an als falsch.
Es gibt auch VK, die kleinere Sachen verkaufen und etliche werden dann auch zurückschrecken und lieber dann den Verkauf einstellen, auch wenn die erwirtschaftete Summe vielleicht noch im 3 stelligen Bereich ist.
Und nur mit einer Summe als Grenzwert wäre allen Seiten gedient.
16-02-2023 18:35
ja, das ganze ist wohl etwas praxisfremd.....
16-02-2023 20:19
ähhh...nein. Es ist nicht praxisfremd. Es hat mittlerweile schon genügend Urteile darüber gegeben, wann und warum eine gewerbliche Tätigkeit diesen privaten Verkäufern unterstellt wurde oder auch nicht. Da ging es weder alleine um den Betrag, noch alleine um die Anzahl der Verkäufe. Es ging um die Mischung aus beiden Zahlen und deren Betrachtung und noch ein paar anderen Komponenten. Und das ist richitg und genau dem ist sowohl mit der Anzahl der Transaktionen und dem Geldbetrag Rechnung getragen worden. Es ist immer schon eine individuelle Betrachtung bei der Feststellung, ist es nun gewerblich oder nicht, gewesen, die sich nunmal aus Zahl der Verkäufe und/oder Betrag der erzielten Verkaufserlöse ergibt. Daraus natürlich parallel die steuerliche Betrachtung. Darum sind beide Zahlen für mich nützliche Instrumente.
16-02-2023 20:42
Hallo zusammen,
es macht schon Sinn, die Transkation als solche zu Grunde zu legen und nicht jeden Verkauf einzeln. Denn rechtlich macht es eigentlich keinen Unterschied, ob ich bei einem Verkäufer jetzt 20 einzelne Artikel in einzelnen Auktionen kaufe oder diese 20 Artikel - oh Wunder - genau für mich passend bei einem Verkäufer als ein einzelnes Angebot (Konvolut) kaufe. Wenn der Verkäufer Versandrabatt anbietet, zahle ich ja auch für die einzelnen Angebote normalerweise nicht mehr als für die gesammelten Werke. Außer es wären jetzt sämtlich Auktionen und die meisten Interessenten hätten nur Verwendung für einen der 20 Artikel, dann würde das Kovolut natürlich ein Schnäppchen bei fehlender Bietkonkurrenz.
Also von daher macht das >20 Artikel in 20 Verkaufsangeboten - ein Käufer< wiegt genauso schwer wie >20 Artikel in einem Verkaufsangebot - ein Käufer< dann schon Sinn wenn man den Gedanken der Gleichbehandlung berücksichtigt.
17-02-2023 02:44
miriam@ebay schrieb:
...Hallo @9samantha9! Zur Sicherheit habe ich noch einmal direkt für euch nachgefragt und für Mengen berücksichtigen wir Transaktionen anstelle von verkauften Artikeln.
Wenn also jemand drei Stück desselben Angebots verkauft, würde dies als eine Transaktion zählen. Gleiches gilt auch, wenn man zum Beispiel ein T-Shirt, ein Buch und ein Spielzeug in einer Transaktion verkauft (mit nur einer Bezahlung und kombinierten Versandkosten etc.).
Ich hoffe, das hilft euch 🙂.
Die Rückmeldung bezüglich der Auffindbarkeit der für viele relevanten Antworten in diesem so groß gewordenen PStTG-Thema habe ich im Team adressiert, es wird an einer Lösung gearbeitet 👍.
Liebe Grüße
Miriam
Bei Mengen innerhalb desselben Angebots (also "mehrfach vorhanden", Anzahl wählbar z.B. mittels Drop-down-Menues) ist es in meinen Augen tatsächlich nicht fraglich.
Du sagst aber auch, falls ich es recht verstehe, dass auch folgende Konstellation von Euch als eine Transaktion im Sinne des PStTG angesehen wird:
Der Verkäufer Siegfried_Schlitzohr hat seine folgenden Angebote bei Ebay laufen:
- T-Shirt, Ebay-Artikelnummer (itm) 123456789999.
- Buch, Ebay-Artikelnummer (itm) 232323232323.
- Spielzeug, Ebay-Artikelnummer (itm) 999999888888.
Das sieht die Käuferin Mutta_Jutta und kauft das T-Shirt 123456789999, dann auch das Buch noch (itm) 232323232323 und letztendlich auch noch das verbliebene Spielzeug (itm) 999999888888.
Das sind aber doch drei separate Angebote und drei separate Käufe, drei eigenständige Willenserklärungen auf das jeweilige separate Angebote bei Ebay, (itm) 123456789999, (itm) 232323232323 und (itm) 999999888888 bezogen, oder?
(Wenn auch letztendlich vom selben Käufer und Verkäufer als abschließende Vertragsparteien vereinbart und meinetwegen als Sammelversand verschickt.)
Ich hätte die gesetzliche Grundlage dahingehend interpretiert, diese drei Verkäufe als 3 separate Transaktionen des Verkäufers gezählt werden müssten.
Vielleicht kannst Du bitte noch einmal explizit bestätigen, dass diese Konstellation,
- T-Shirt, Ebay-Artikelnummer (itm) 123456789999.
- Buch, Ebay-Artikelnummer (itm) 232323232323.
- Spielzeug, Ebay-Artikelnummer (itm) 999999888888,
von Euch, 3 Verkäufe bei gleichem VK und K und im Sammelversand verschickt, als ein Verkauf angesehen und für die Meldeverpflichtung entsprechend als ein Verkauf gezählt wird.
Nur um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden.
Danke.
17-02-2023 03:01
@aufnimmerwiedersehen1 schrieb:Gerade habe ich was gefunden, beim Bundesministerium für Finanzen:
1.5 Worauf ist bei der Bestimmung der Anzahl der Warenverkäufe abzustellen – auf die
Anzahl der verkauften Artikel oder die Anzahl von Verkaufsabschlüssen?
Maßgeblich ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter
Artikel kommt es nicht an.
Die Veröffentlichung ist vom 02.02.23.
@9samantha9 Dann macht die Aussage von Miriam jetzt Sinn.
Rechtsgeschäftsabschlüsse = Transaktionen
Könnte das so sein?
Wäre in meinen Augen so, wenn z.B. bei einem Händler, der Mengen anbietet, ein Käufer nicht eine Tube Zahnpasta kauft, sondern im Drop-down-Menue innerhalb desselben Angebots 100 Tuben anwählt und kauft.
Ist meiner Meinung nach nicht so, wenn über den Tag verteilt unter verschiedenen Artikelnummern vom selben Käufer beim selben Verkäufer eingekauft wird.
Möglicherweise wird da die Formulierung "Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an" auch missinterpretiert und vielleicht zu wenig auf die Formulierung "Rechtsgeschäftsabschlüsse" geachtet.
Wir werden es aber bestimmt zu gegebener Zeit verbindlich erfahren, wie der Gesetzgeber das interpretiert haben möchte, denke ich.
17-02-2023 07:11 - bearbeitet 17-02-2023 07:12
Ich hätte die gesetzliche Grundlage dahingehend interpretiert, diese drei Verkäufe als 3 separate Transaktionen des Verkäufers gezählt werden müssten.
Ich auch, denn wenn bei einem anderen VK für drei Artikel drei Käufer aufschlagen, der hat dann von seinem "Guthaben" schon 3 Stück verbraucht und dann z.B. nur noch 27 frei und der andere hat dann noch 29 in seinem "Zähler".
Dann wäre das eine Benachteiligung für jeden Verkäufer, der keine Käufer hat, die mehrere Sachen bei ihm erstehen, wo es dann einen Sammelversand gäbe.
17-02-2023 13:37 - bearbeitet 17-02-2023 13:42
@shop-fuer-alle-und-alles schrieb:ähhh...nein. Es ist nicht praxisfremd. Es hat mittlerweile schon genügend Urteile darüber gegeben, wann und warum eine gewerbliche Tätigkeit diesen privaten Verkäufern unterstellt wurde oder auch nicht. Da ging es weder alleine um den Betrag, noch alleine um die Anzahl der Verkäufe. Es ging um die Mischung aus beiden Zahlen und deren Betrachtung und noch ein paar anderen Komponenten. Und das ist richitg und genau dem ist sowohl mit der Anzahl der Transaktionen und dem Geldbetrag Rechnung getragen worden. Es ist immer schon eine individuelle Betrachtung bei der Feststellung, ist es nun gewerblich oder nicht, gewesen, die sich nunmal aus Zahl der Verkäufe und/oder Betrag der erzielten Verkaufserlöse ergibt. Daraus natürlich parallel die steuerliche Betrachtung. Darum sind beide Zahlen für mich nützliche Instrumente.
Trotzdem wird erst einmal dem Finanzamt völlig unreflektiert der nach späterer Überprüfung durch sie völlig unrelevante Kleinkram aus 30 Kleinsttransaktionen um die Ohren gehauen. Verschwendung von Steuergeldern und unnötige Arbeitsbelastung der ohnehin überlasteten Finanzbeamten.
Eine alleinige Höchstsumme ohne Transaktionsanzahl 30 ist im Hinblick auf zum Beispiel den einmaligen Verkauf einer hochwertigen mit Kaufbeleg belegbaren Ware ( Luxusuhr usw. ) genau so wenig hilfreich.
Das Gesetz ist ganz einfach ein Schnellschuß und verhindert ganz bestimmt weder Geldwäsche noch andere Straftaten und wird kaum nachträgliche Steuereinnahmen generieren.
Ich würde wetten, es hat in dieser Form, was die Meldepflicht der Plattformen angeht, auf Dauer keinen Bestand.
Wundert mich eigentlich, dass auf Fachforen ( Beamtentalk,Finanzforum usw.) keine grösseren Diskussionen z.B. über die Ausführungsbestimmungen darüber stattfinden.
Bis auf Werbung für die eigne Kanzlei habe ich auch auf Rechtsforen nichts wesentliches gelesen.
17-02-2023 14:04
Vielleicht ist in den Fachforen bzw. den Köpfen der Betroffenen die Auswirkung dieses Gesetzes noch nicht so richtig angekommen.
Oder die händeln das ganz einfach, sind gut aufgestellt und gerüstet für den Ansturm.
Auch möglich, dass man erstmal in Ruhe der anstürmenden Welle zuschaut, sie über sich einschlagen lässt und dann überlegt man sich, wie man damit umgehen sollte oder besser kann (Personalmangel, fehlende Digitalisierung etc.).
17-02-2023 16:25
@sunrise1605 schrieb:
Vielleicht ist in den Fachforen bzw. den Köpfen der Betroffenen die Auswirkung dieses Gesetzes noch nicht so richtig angekommen.
Oder die händeln das ganz einfach, sind gut aufgestellt und gerüstet für den Ansturm.
Auch möglich, dass man erstmal in Ruhe der anstürmenden Welle zuschaut, sie über sich einschlagen lässt und dann überlegt man sich, wie man damit umgehen sollte oder besser kann (Personalmangel, fehlende Digitalisierung etc.).
.....
oder schlicht deutsche Mentalität
selbst wenn eine Frist etliche Jahre in der Zukunft endet, schafft es der überwiegende Teil der Betroffenen nicht, sich darauf vorzubereiten bzw. diese Frist einzuhalten ... obwohl man statt "schafft es nicht" eher sagen sollte "will es nicht"
17-02-2023 17:13 - bearbeitet 17-02-2023 17:13
Hallo @nordwinni
so wie ich die ganze Sache verstehe, ist es allerdings so, dass die Daten ja erst einmal nur beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und dann auf Anfrage des zuständigen Finanzamtes bereitgestellt werden. Also nur auf Anforderung bekommt das Finanzamt die Daten, von "Bombadierung" kann da eigentlich keine Rede sein.
Und das Bundeszentralamt wird auch sicherlich selbst erst dann aktiv werden, wenn nicht nur eine Plattform ein Limitüberschreitung meldet, sondern derer fünf oder zehn oder gar mehr. Oder die Überschreitung der Grenzen massiv sind.
Es ist ja auch nur die Grenze, ab wann die Online-Plattform die Daten weiterzugeben hat und nicht die Grenze, ab wann das Finanzamt tätig wird. Das ist ja noch eine andere Geschichte und muss dann von Fall zu Fall entschieden werden.
17-02-2023 18:20
@aufnimmerwiedersehen1 schrieb:Ich hätte die gesetzliche Grundlage dahingehend interpretiert, diese drei Verkäufe als 3 separate Transaktionen des Verkäufers gezählt werden müssten.
Ich auch, denn wenn bei einem anderen VK für drei Artikel drei Käufer aufschlagen, der hat dann von seinem "Guthaben" schon 3 Stück verbraucht und dann z.B. nur noch 27 frei und der andere hat dann noch 29 in seinem "Zähler".
Dann wäre das eine Benachteiligung für jeden Verkäufer, der keine Käufer hat, die mehrere Sachen bei ihm erstehen, wo es dann einen Sammelversand gäbe.
Naja, wobei es dem Gesetzgeber, mit Verlaub, sicherlich egal ist, ob auf irgendeiner Plattform ein VK gegenüber einem anderen VK benachteiligt werden könnte. Man sollte sich nicht so sehr auf die Betrachtungsweisen und Auswirkungen beschränken, die dies Gesetz auf dieser Plattform im konkreten Fall haben könnte.
Was allein zählt, ist die Intention des Gesetzgebers.
Und die lege ich, aus meinem Verständnis heraus, anders aus als es Ebay offensichtlich tut.
Wobei ich grundsätzlich schon beide Betrachtungsweisen für nachvollziehbar halte, meine aber für die wahrscheinlichere. 😉
Im Moment gibt es aber eben nur das relativ neue Gesetz und Durchführungsbestimmungen bzw. Anwendungshinweise durch die Verwaltung, die eben auch überwiegend abstrakt und noch nicht vollumfänglich mit Fallbeispielen konkretisiert wurden.
Es gibt noch keine Rechtsprechung dazu, es gibt noch keine mir bekannten verbindlichen Antworten des BMF zu konkreten Fragen von z.B. Plattformen zur konkreten Umsetzung des Verfahrens, etc. bzgl. des hier diskutierten Themas.
Insofern ist es noch ein wenig ein Stochern im Nebel.
Die Frage, wie es zur Zeit von Ebay gehandhabt wird, scheint beantwortet. Ob das am Ende so haltbar sein wird, wird sich sicherlich noch verbindlich klären im Laufe der Zeit.
17-02-2023 18:43
@nordwinni schrieb:
@shop-fuer-alle-und-alles schrieb:ähhh...nein. Es ist nicht praxisfremd. Es hat mittlerweile schon genügend Urteile darüber gegeben, wann und warum eine gewerbliche Tätigkeit diesen privaten Verkäufern unterstellt wurde oder auch nicht. Da ging es weder alleine um den Betrag, noch alleine um die Anzahl der Verkäufe. Es ging um die Mischung aus beiden Zahlen und deren Betrachtung und noch ein paar anderen Komponenten. Und das ist richitg und genau dem ist sowohl mit der Anzahl der Transaktionen und dem Geldbetrag Rechnung getragen worden. Es ist immer schon eine individuelle Betrachtung bei der Feststellung, ist es nun gewerblich oder nicht, gewesen, die sich nunmal aus Zahl der Verkäufe und/oder Betrag der erzielten Verkaufserlöse ergibt. Daraus natürlich parallel die steuerliche Betrachtung. Darum sind beide Zahlen für mich nützliche Instrumente.
Trotzdem wird erst einmal dem Finanzamt völlig unreflektiert der nach späterer Überprüfung durch sie völlig unrelevante Kleinkram aus 30 Kleinsttransaktionen um die Ohren gehauen. Verschwendung von Steuergeldern und unnötige Arbeitsbelastung der ohnehin überlasteten Finanzbeamten.
Eine alleinige Höchstsumme ohne Transaktionsanzahl 30 ist im Hinblick auf zum Beispiel den einmaligen Verkauf einer hochwertigen mit Kaufbeleg belegbaren Ware ( Luxusuhr usw. ) genau so wenig hilfreich.
Das Gesetz ist ganz einfach ein Schnellschuß und verhindert ganz bestimmt weder Geldwäsche noch andere Straftaten und wird kaum nachträgliche Steuereinnahmen generieren.
Ich würde wetten, es hat in dieser Form, was die Meldepflicht der Plattformen angeht, auf Dauer keinen Bestand.
Wundert mich eigentlich, dass auf Fachforen ( Beamtentalk,Finanzforum usw.) keine grösseren Diskussionen z.B. über die Ausführungsbestimmungen darüber stattfinden.
Bis auf Werbung für die eigne Kanzlei habe ich auch auf Rechtsforen nichts wesentliches gelesen.
Ich glaube, es wird schlicht etwas überbewertet.
Diese gesetzliche Grundlage ändert doch die vorher bestehende Praxis im Wesentlichen in nur einem Punkt.
Vorher hat sich ein zuständiges Finanzamt die entsprechenden Daten eines VK initiativ geholt, bspw. aus eigener Veranlassung oder auf Zuruf, etc.
Jetzt werden die Daten lediglich nicht mehr abgeholt, sondern geliefert. Das Ganze automatisiert, vermutlich softwareseitig vor- und aussortiert im BZSt und dann ggf. an das zuständige FA angeliefert.
Und dazu wurde eben eine Grenzlinie für die Meldeverpflichtung gezogen, die sich an schon vorher bestehenden steuerrechtlichen Kriterien bzw. Indizien für mögliche Gewerblichkeit niedrigschwellig orientieren (30 Verkäufe im Jahr, Vergütung netto von 2000 EUR).
Die Behandlung des Steuerpflichtigen ändert sich nicht, die Kriterien der FA für eine ggf. steuerliche Veranlagung des Steuerpflichtigen haben sich nicht geändert, das Ganze ist softwareseitig ohne großen Aufwand von Plattformen, dem BZSt und den FA umsetzbar und bindet, vernünftig umgesetzt, keine Ressourcen, sondern macht welche frei.
Du glaubst doch nicht wirklich, dass Du im Fokus des FA bist oder in irgendeiner Form näher betrachtet werden wirst, weil Du z.B. 100 Verkäufe über Ebay hattest, dabei aber nur einen "Nettogewinn" von z.B. 500 EUR gemacht hast?
Dein Datensatz wird dann zwar automatisiert gemeldet, wird aber dann ohne weitere Betrachtung als irrelevant aussortiert, vermute ich mal ganz stark.
Insofern ist der Bohei vielleicht hier im Forum groß, weil einige Vielverkäufer Muffensausen bekommen und viele normale Ebay-Privatverkäufer die Auswirkungen des Gesetzes nicht abschätzen können oder falsch interpretieren. Tatsächlich ist das Ganze aber für die allermeisten Menschen ohne echte Relevanz, weshalb es eben auch keinen Nachhall in der Öffentlichkeit oder in Fachforen findet.
Just my 2 Cents.
19-02-2023 17:30
ich bin ziemlich verunsichert. Bisher habe ich als Privat verkauft, obwohl ich mittlerweile in den letzten 20 Jahren schon über 6000 Bewertungen gesammelt habe. Habe auch locker die 3000 Euro Marke jährlich erreicht für meine meist gebrauchten Artikel, für die ja doch irgendwann schon mal Steuern bezahlt wurden. Was kann ich jetzt tun, damit ich weiterhin soviel verkaufen kann wie ich gerade möchte, ohne mich strafbar zu machen? Kann mir da jemand konkrete Antworten geben, die ich auch als Laie verstehe... Ich bin ja bereit Steuern zu bezahlen. Wäre es nicht am einfachsten, wenn Ebay das direkt abzieht und ans Finanzamt weitergibt?
19-02-2023 17:45
Hallo @flohgruschi
Strafbar machst du dich nicht, höchstens steuerbar.
Deine Angebote erinnern mich sehr an eine (?) Haushaltsauflösung.
Das kann ja mal eine Weile dauern, aber nicht über Jahre.
Dann hat es eher den Beigeschmack des Gebraucht- und Trödelhandels.
Du kannst dich mit deinem Anliegen an das Finanzamt wenden, die sagen dir wie sie das steuerlich bei dir sehen und berücksichtigen auch etwaige besondere Umstände wie Haushaltsauflösungen nach einem oder mehreren Todesfällen.
Ansonsten lies dich hier einfach durch, ich zumindest habe keine Lust, hier immer wieder das gleiche zu schreiben.
Vielleicht findet sich jemand anderes, der für dich alles noch mal zusammen fasst.
Mag sein, dass es einfacher wäre, Ebay würde die Steuern gleich kassieren, es ist aber momentan nicht so.
Vielleicht kommt das noch, wäre dann die nächste Stufe.
19-02-2023 17:53
damit ich weiterhin soviel verkaufen kann wie ich gerade möchte, ohne mich strafbar zu machen?
@flohgruschi Hallo!
Soweit sind wir jetzt schon, daß jemand Angst hat, sich strafbar zu machen. Nimm dir einfach die Zeit, das meiste in dem Thread zu lesen. Die Zeit läuft dir nicht davon, da die erste Meldung im Januar 2024 erfolgt.
Du wirst in dem Thread manches finden, was dir weiterhilft.
19-02-2023 18:20
19-02-2023 18:22
19-02-2023 18:29
@flohgruschi Siehst du, du bist schon auf einem guten Weg. Laß dich nicht so leicht entmutigen.