25-03-2024 07:23
Hallo Community,
ich habe Ende 2022 ein Netzteil bei eBay bestellt. Im Mai 2023 hatte es einen Elektronik-Schaden, ich habe den Verkäufer kontaktiert und ein Ersatzgerät erhalten. Hat alles bestens funktioniert und es gab am Verkäufer nichts zu beanstanden.
Nun ist das Ersatznetzteil jedoch schon wieder kaputt. Diesmal sagt der Verkäufer, dass die Gewährleistung schon abgelaufen ist, da der ursprüngliche Kauf mehr als ein Jahr zurückliegt, und möchte das defekte Netzteil nicht nochmal ersetzen.
Nach meinem Verständnis beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, wobei nach einem Jahr ich beweisen muss, dass ein versteckter Mangel schon bei Auslieferung bestanden hat (und nicht etwa durch unsachgemäße Verwendung meinerseits). Im ersten Jahr hingegen muss der Verkäufer das Gegentiel beweisen.
Die Frage ist nun, ob dieses Jahr vom Liefertermin der ursprünglichen Bestellung Ende 2022 oder vom Liefertermin des Ersatznetzteils im Mai 2023 gerechnet wird. Meiner Meinung nach bezieht sich die Rechnung auf Mai 2023, da es ja um das Exemplar geht, das nun kaputtging, das ich im Mai 2023 erhalten habe, und nicht um das ursprüngliche Exemplar, das ich schon längst zurückgeschickt habe.
Wie sieht denn hier die Rechtslage aus?
Viele Grüße
Photon89
25-03-2024 07:34
25-03-2024 08:08
25-03-2024 08:08 - bearbeitet 25-03-2024 08:13
.............. Quatsch geschrieben, Sorry 😞
25-03-2024 09:09
Ich habe natürlich schon recherchiert, aber irgendwie war ich nicht in der Lage, eine eindeutige Antwort auf die Frage zu finden, ab welchem Datum in so einem Fall gerechnet wird. Am liebsten hätte ich eine Quelle, die ich dem Verkäufer zeigen kann (oder es stellt sich heraus, dass er Recht hat, dann höre ich auf, ihn zu belästigen 😀).
25-03-2024 09:15
Lies dazu diesen Absatz "Nacherfüllung durch Ersatzlieferung" in dem Link welchen ich dir geschickt habe.
25-03-2024 10:18 - bearbeitet 25-03-2024 10:19
Zu früh abgeschickt...
25-03-2024 10:20
@raffke2012Hoppla, habe genau den relevanten Abschnitt überlesen... Danke, genau was ich wissen wollte! 😀
25-03-2024 10:22
25-03-2024 10:47
25-03-2024 11:27
Hallo,
so steht es geschrieben: "Nach § 212 BGB beginnt eine Verjährungsfrist erneut zu laufen, wenn das verkaufende Unternehmen den Gewährleistungsanspruch anerkennt."
Sollte der VK allerdings aus Kulanz reagiert haben besteht dieser Anspruch nicht.
( Dies ist keine Rechtsberatung )!
25-03-2024 12:03
Der Verkäufer hat seinen Firmensitz in Deutschland. Aus dem Chat-Verlauf beim ersten Austausch geht nicht klar hervor, ob hier der Gewährleistungsanspruch anerkannt worden ist oder nicht, da hieß es einfach, ich soll das defekte Netzteil zurücksenden und würde dann Ersatz dafür oder das Geld zurückerhalten.