19-11-2023 18:25
Guten Abend,
ich habe auf ein Buch geboten. Die Auktion wäre heute ausgelaufen.
Der Verkäufer hat heute die Gebote vor Auktionsablauf gestrichen und das laufende Angebot beendet.
Ich habe den Verkäufer kontaktiert um zu erfahren, weshalb das Angebot beendet wurde.
Als Antwort bekam ich vom Verkäufer folgende Info:
" ich werde den Artikel zu einem Festpreis wieder einstellen, ich möchte ungern das Buch unter Wert verkaufen"
Mein Gebot war bei Abbruch das Höchstgebot von Höhe 12,50 Euro plus Versand.
Aus meiner Sicht hatte der Verkäufer keinen ersichtlichen Grund das Angebot zu beenden,
ausser das er es nicht unter Wert verkaufen möchte.
Nun er hatte ja im Vorfeld die Möglichkeit ein Mindestgebot festzulegen.
Zusatzinfo: Verkäufer ist gewerblich - Sitz des Gewerbes Schweiz
Der Verkäufer vertritt jetzt folgende Auffassung:
"Sie haben weder einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag, noch haben Sie das Buch bezahlt. Die Zahlung müsste über das Ebay-System erfolgen."
Tja wer hat nun recht. Habe ich das Buch auch beim vorzeitigen Abbruch zum Höchstgebot gekauft
oder der Verkäufer kann bei Nichtgefallen der Gebotshöhe und des eventuell erwartenden Auktionsergebnisse die Auktion vorzeitig beenden und zu einem höheren Festpreis einstellen?
Beste Grüße und Danke
Gelöst! Gehe zu Lösung.
22-11-2023 01:08
22-11-2023 07:05
Guten Morgen terri31719,
danke für die ausführlichen Hinweise. Diese haben mir sehr geholfen und bestärkt.
Wenn es eine Ebay-Bewertung wäre sage ich: 5 Sterne
Danke das Du geholen hat
22-11-2023 11:14
War das nicht bereits fraglos dargelegt?
Interessant wird es eben, eine Klage in Richtung Schweiz für einen ursächlichen Wert in Höhe von 12,50 Euro ohne Versand, also etwa 25,00 Euro in Gang zu setzen.
Bei einem benannten Kaufgegenstand "Buch" gehe ich nicht unbedingt von einem Buch mit hohem antiquarischen oder sonstigem Wert aus, dessen Kaufpreis gewöhnlich drei- bis vierstellig wäre und im Fall eines Deckungskaufes vielleicht noch solch Prozedere plausibel erschienen ließe.
ebay selbst ist in Hinsicht auf Eintreibung der Erfüllungspflicht raus, es bleibt ausschließlich der Weg einer Zivilklage. Dies wurde nun schon vielfach beschrieben.
Bitte zu berichten, was der Anwalt Ihres Vertrauens im Endeffekt dazu äußert und ob Klage erhoben wurde.
Das wäre ja auch mal hilfreich für ähnlich gelagerte Fälle.
22-11-2023 17:08
Hallo viersektoren
Kann ich machen.
Jetzt hat der Verkäufer zunächst die Aufforderung das Buch zu senden mit Fristsetzung.
Als Einschreiben.
Wenn nichts passiert dann Beratungsgesspräch beim Anwalt.
Mal sehen was er sagen wird.
Was insgesamt herausgekommen ist, kann ich dann hier mitteilen. Kein Problem
und beste Sammlergrüße
22-11-2023 17:34
@olra_9139 schrieb:Hallo viersektoren
...
Was insgesamt herausgekommen ist, kann ich dann hier mitteilen. Kein Problem
und beste Sammlergrüße
Gleichfalls, danke schön!
22-11-2023 23:49
@viersektoren-verbannt schrieb:
...Interessant wird es eben, eine Klage in Richtung Schweiz für einen ursächlichen Wert in Höhe von 12,50 Euro ohne Versand, also etwa 25,00 Euro in Gang zu setzen.
Bei einem benannten Kaufgegenstand "Buch" gehe ich nicht unbedingt von einem Buch mit hohem antiquarischen oder sonstigem Wert aus, dessen Kaufpreis gewöhnlich drei- bis vierstellig wäre und im Fall eines Deckungskaufes vielleicht noch solch Prozedere plausibel erschienen ließe.
...
Ich zitiere mal den TE aus Beitrag #11:
"Dieses angebotene Buch wurde schon einmal bei einer Präzensauktion für 500 Euro plus Zuschlaggebühr angeboten."
Der Streitwert wäre also, wenn es auch verkauft worden sein sollte, um und bei 500 EUR. Das lohnt schon und ist ja auch der Grund, weshalb der VK so rumeiert.
23-11-2023 00:10
Oh, vielen Dank für den korrigierenden Hinweis!
Diese entsprechende Nachricht hatte ich zwar anfangs gelesen, dann jedoch im weiteren Verlauf nicht mehr beachtet.
Da lohnte es sich unter Umständen wirklich.
23-11-2023 09:04
Zumal es mal wieder völlig falsche, beschwichtigende Infos aus den Reihen des neuen Personals gibt ....
Es ist schon wichtig für die Hilfesuchenden, daß zumindest ausprobierte Anhaltspunkte genannt werden, wo man ansetzen könnte.
23-11-2023 12:08
Hallo
Hätte der VK einen berechtigten Grund die Auktion abzubrechen,wenn er sich über den tatsächlichen Wert des Buches erst später klar geworden wäre?
Ebay-Auktion beenden: Welche Folgen hat ein Abbruch? (anwalt.de)
23-11-2023 13:38
@asdfeatabus schrieb:Hallo
Hätte der VK einen berechtigten Grund die Auktion abzubrechen,wenn er sich über den tatsächlichen Wert des Buches erst später klar geworden wäre?
Ebay-Auktion beenden: Welche Folgen hat ein Abbruch? (anwalt.de)
Hallo @asdfeatabus ,
wenn ich die Ausführungen im Link richtig deute, meiner bescheidenen Ansicht nach:
Höchstwahrscheinlich, ja.
23-11-2023 16:37
Hallo sinmarfi.
Spannend.
Da der gewerbliche Anbieter seine Angebote zum Mindestgebot in Höhe von 9,90 Euro einstellt,
wäre es ja eher unw**Autsch**einlich, das er in diesem Fall einen deutlich höherenen Startpreis eingeben wollte.
Nun weiss nicht natürlich nicht, ob es öfter so ist, dass am letzten Auktionstag die Angebote wegen
zu geringen Gebote abgebrochen werden. Das müsste Ebay wissen.
Und ehrlich, wir wissen natürlich nicht, wohin die Reise gegangen wäre und weitere Gebote erfolgt wären.
Grundsätzlich geht es mir um das Buch als Komplettierung meiner Sammlung. Ich habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Verkäufer dargelegt,
dass ich vom Verkäufer Schadensersatz in Form von Geld geltend mache.
Ja was ist Wert. Bestimmte Sachen gehen eventuell einmalig höher weg, weil es einen sehr eingeschränkten Sammlerkreis gibt und dann ist Ende Gelände oder es stellt sich erst nach intensiver Recherche nach Zusammenhängen heraus, das der Artikel etwas Besonderes ist,
als Beispiel würde ich die Entzifferung einer bedeutendenden Unterschrift unter einem Brief sehen.
Nach meinen Kenntnis bin ich der Einzige der historische Kurszettel (Umrechnung von Währungen) in Einzelzettelform sammelt. Was ist ein solcher Zettel wert? Ich sage mal pauschal, dass was ich dafür zahle.
Es gibt bei Ebay Kurszettel welche ich nicht möchte und (daher) seit Jahren !! unverkauft sind.
Ich schätze mal das 99 Prozent meiner Sammlung wieder unverkäuflich ist, weil es keinen Markt gibt.
Bestimmte Zettelvarianten für die ich mal z.B. 40 Euro ausgegeben habe, bleiben hier für 10 Euro liegen,
weil ich diese Variante schon besitze.
Zum Wert - es gibt Europäische Museen die bereit sind, Spitzenpreise für solche Stücke zu zahlen.
Aber es sind dann seltene ausgesuchte Stücke.
Der Wert ist der Preis, den Käufer bereit sind zu zahlen.
Und Ebay lebt sicher auch davon, dass man mal ein günstiges Schnäppchen macht.
23-11-2023 17:41
Meiner Meinung nach als gewerblicher NEIN. Da hat er vorher Sorge zu tragen, so als Profi.
Der Wert des Buches ist googlebar.
Wenn er das verbennt, ist das sein Problem.
Etwas anderes ist ein Einstellirrtum.
Oder so ein "huch dat is ja echt !!!"
DAS hier ist ein feststehender Wertgegenstand. Ich stell ja auch keine Brillies für ab 1€ ein.
Wenn ja, isses sträflich dusselich 😎
23-11-2023 18:13
@olra_9139 schrieb:
Hallo sinmarfi.
Spannend.
Da der gewerbliche Anbieter seine Angebote zum Mindestgebot in Höhe von 9,90 Euro einstellt,
wäre es ja eher unw**Autsch**einlich, das er in diesem Fall einen deutlich höherenen Startpreis eingeben wollte.
Kann sein.
Das ist aber lediglich einer der Gründe, warum ein Abbruch zumindest laut dem Link von @asdfeatabus wohl eher keine Nebenwirkungen für den Verkäufer haben wird.
Nun weiss nicht natürlich nicht, ob es öfter so ist, dass am letzten Auktionstag die Angebote wegen
zu geringen Gebote abgebrochen werden. Das müsste Ebay wissen.
Ja, die wissen es vielleicht. Ob die das interessiert, möchte ich mal bezweifeln.
Könnte ja sein, dass gerade bei gewerblichen Verkäufern noch mehr rauszuholen ist.
Und ehrlich, wir wissen natürlich nicht, wohin die Reise gegangen wäre und weitere Gebote erfolgt wären.
Das weiß natürlich niemand.
Und der Verkäufer hatte wohl auch kein Interesse das in Erfahrung zu bringen.
Und eventuell auch seine Gründe, die man ja auch nicht unbedingt bennennen muss, sofern das
nicht unabdingbar wird.
Grundsätzlich geht es mir um das Buch als Komplettierung meiner Sammlung.
Ich habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Verkäufer dargelegt, dass ich vom Verkäufer
Schadensersatz in Form von Geld geltend mache.
Das habe ich auch nicht behauptet.
Ja was ist Wert. Bestimmte Sachen gehen eventuell einmalig höher weg, weil es einen sehr eingeschränkten Sammlerkreis gibt und dann ist Ende Gelände oder es stellt sich erst nach intensiver Recherche nach Zusammenhängen heraus, das der Artikel etwas Besonderes ist,
als Beispiel würde ich die Entzifferung einer bedeutendenden Unterschrift unter einem Brief sehen.
Wer weiß, was der Verkäufer in diesem Zusammenhang nach dem Einstellen sonst noch so entdeckt
hat.
Nach meinen Kenntnis bin ich der Einzige der historische Kurszettel (Umrechnung von Währungen) in Einzelzettelform sammelt. Was ist ein solcher Zettel wert? Ich sage mal pauschal, dass was ich dafür zahle.
Nicht ganz. Denn du bist nicht alleine auf diesem Marktplatz, geschweige denn, auf dieser Welt.
Es gibt bei Ebay Kurszettel welche ich nicht möchte und (daher) seit Jahren !! unverkauft sind.
Ich schätze mal das 99 Prozent meiner Sammlung wieder unverkäuflich ist, weil es keinen Markt gibt.
Bestimmte Zettelvarianten für die ich mal z.B. 40 Euro ausgegeben habe, bleiben hier für 10 Euro liegen, weil ich diese Variante schon besitze.
Und die bleiben liegen, weil Du sie schon hast?
Wenn dem so ist, würde ich mal sagen, so etwas haben schon einige.
Zum Wert - es gibt Europäische Museen die bereit sind, Spitzenpreise für solche Stücke zu zahlen.
Aber es sind dann seltene ausgesuchte Stücke.
Der Wert ist der Preis, den Käufer bereit sind zu zahlen.
Ja, die Betonung liegt auf dem Plural.
Und Ebay lebt sicher auch davon, dass man mal ein günstiges Schnäppchen macht.
Teure Schnäppchen sind denen lieber.
Die brauchen momentan jeden Cent, sonst könnten unangenehme Stimmen nach dem nächsten
Quartalsbericht in den Vordergrund rutschen.
Ich verstehe schon, dass Du auf Grund dieser Erfahrung etwas angefressen bist.
Würde mir wohl auch nicht anders gehen.
Realistische Chancen für Dich, an dein Wunschobjekt zu kommen sehe ich allerdings nicht.
23-11-2023 22:32
Hallo
Ein Kauf sollte ausschließlich nach übereinstimmenden Willensbildungen
der Beteiligten erfolgen .Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Daß ein gewerblicher VK ein Buch ,das von einem Auktionator auf
mindestens 500 Euro taxiert wurde, zu 9,90 Euro Startpreis in Kenntnis
des Wertes einstellt, halte ich für unwahrscheinlich.
Ursache für die Beendigung des Artikels werden Informationen
oder Angebote von anderen Sammlern sein . Da die Gebote
vor der Beendigung gestrichen wurden ,sehe ich auch
nach Ebaygrundsätzen keinen erfolgversprechenden Ansatz für eine Klage.
30-11-2023 02:45
@asdfeatabus schrieb:Hallo
Ein Kauf sollte ausschließlich nach übereinstimmenden Willensbildungen
der Beteiligten erfolgen .Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Daß ein gewerblicher VK ein Buch ,das von einem Auktionator auf
mindestens 500 Euro taxiert wurde, zu 9,90 Euro Startpreis in Kenntnis
des Wertes einstellt, halte ich für unwahrscheinlich.
Ursache für die Beendigung des Artikels werden Informationen
oder Angebote von anderen Sammlern sein . Da die Gebote
vor der Beendigung gestrichen wurden ,sehe ich auch
nach Ebaygrundsätzen keinen erfolgversprechenden Ansatz für eine Klage.
Ich sehe das anders. Wie gesagt - ein Einstellirtum ist etwas anderes, als die im Einzelfall bestehende mangelnde Fachkompetenz eines gewerblichen Händlers. Diese Inkompetenz, sich über den Wert eines Buches nicht im Klaren zu sein, gehört definitiv nicht zu den irrtümern, die berechtigen würden, sich auf irrtum zu berufen.
Die Frage ist lediglich, da wir uns vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befinden und man den Aufwand mit dem möglichen Ertrag abwägen sollte, ob eine Klage und Forderungsdurchsetzung in der Schweiz im Einzelfall sinnvoll erscheint. Das kann aber nur der TE für sich beantworten.
01-12-2023 21:16
Ein Kauf sollte ausschließlich nach übereinstimmenden Willensbildungen
der Beteiligten erfolgen
Das heißt aber nicht, dass einer der Geschäftspartner seinen Willen nach Lust und Laune (vielleicht sogar beliebig oft) "umbilden" darf. Zu Lasten des anderen, der dann das Ergebnis dieses Prozesses geduldig abzuwarten hat.