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HELP Defektes Smartphone erhalten

Hallo zusammen,

 

ich bräuchte bitte eure Meinung!

 

Sachverhalt in Stichpunkten:

Smartphone bei privatem Käufer gekauft, als neuwertig angepriesen, ohne Mängel und Defekte, per Überweisung bezahlt, da Verkäufer 100% positive Bewertungen hat. Endergebnis: Smartphone kam, hat einen inzwischen nachgewiesenen Displayfehler -> Display eingebrannt. Verkäufer verweigert die Rücknahme, Fall geöffnet, keine Reaktion des Verkäufers bis zum genannnten Datum vom 26.07.2019. Fall wurde ohne Ergebnis automatisch geschlossen, da Dank der Überweisung kein Käuferschutz vorghanden ist. Grrr.

 

Und nun kommt meine Frage: 195 Euro in den Sand gesetzt, hat eine Anzeige bei der Polizei überhaupt einen Sinn? Hat jemand Erfahrungen?

 

Danke & lieber Gruß

Sara

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@cotto*chanel  schrieb:

Hallo zusammen,

 

ich bräuchte bitte eure Meinung!

 

Sachverhalt in Stichpunkten:

Smartphone bei privatem Käufer gekauft, als neuwertig angepriesen, ohne Mängel und Defekte, per Überweisung bezahlt, da Verkäufer 100% positive Bewertungen hat. Endergebnis: Smartphone kam, hat einen inzwischen nachgewiesenen Displayfehler -> Display eingebrannt. Verkäufer verweigert die Rücknahme, Fall geöffnet, keine Reaktion des Verkäufers bis zum genannnten Datum vom 26.07.2019. Fall wurde ohne Ergebnis automatisch geschlossen, da Dank der Überweisung kein Käuferschutz vorghanden ist. Grrr.

 

Und nun kommt meine Frage: 195 Euro in den Sand gesetzt, hat eine Anzeige bei der Polizei überhaupt einen Sinn? Hat jemand Erfahrungen?

 

Danke & lieber Gruß

Sara


Servus @cotto*chanel 

 

Eine Artikelnummer wäre hilfreich.

 

Eine Strafanzeige wegen Betrugs wird Dich nicht weiterbringen.

Bei Nichtlieferung vielleicht, bei solchen Problemen nicht.

Ein Displayfehler ist nicht schön,

macht aber das Teil nicht "unverwendbar".

Da könnte man versuchen,

Dich einfach mal abzuwimmeln... so ganz falsch ist das auch nicht.

Nicht jede Unstimmigkeit im Rahmen eines Kaufvertrags sollte man auf Behörden abwälzen.

 

So müsstest Du zivilrechtlich gegen den VK vorgehen.

Hier bliebe aber zunächst NICHT die Rückabwicklung.
Nacherfüllung zu verlangen,

wäre der erste Schritt.

 

 

 

 

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