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Ich habe einen CD Radiorecorder verkauft. In der Beschreibung habe ich geschrieben, das Gerät läuft einwandfrei. Der Käufer hat vor Auktion

zwiebel630
Auf Erkundungstour

sende nachgefragt, ob das Gerät auch mit Batterien läuft.

Weil ich nicht die passenden Batterien zu Hand hatte, hab ich ihm geschrieben, dass ich nicht  100% garantieren kann, ob es mit Batterien funktioniert. Der Kunde hat dem zugestimmt und das Gerät trotzdem ersteigert. Nach Erhalt der Ware hat er mich sofort positiv bewertet. Jetzt will er Erstattung oder Rücknahme weil es anscheinend nicht mit Batterien geht.

Er droht mit Anzeige wegen falscher Beschreibung.

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Deine Beschreibung:

 

Das Gerät hat kaum Gebrauchsspuren und funktioniert einwandfrei.

 

Wenn das Gerät die Möglichkeit eines Batteriebetriebs integriert hat, bezieht sich die einwandfreie Funktionalität natürlich auch darauf.

 

Speziell gegenüber diesem Käufer aber hast du die Funktionalität des Batteriebetriebs als ungeprüft und möglicherweise nicht funktionierend vertraglich vereinbart. Damit kann der Käufer sich in dem Punkt nicht auf die Artikelbeschreibung berufen und eine vertraglich vereinbarte Funktionalität einfordern (§ 442 BGB).

 

Es ist übrigens egal, ob jemand sagt "kann ich nicht 100 % garantieren" oder "kann ich nicht garantieren" oder "Kann ich nicht 76,83 %ig garantieren". Ausgesagt wird damit immer das gleiche, nämlich: "ich kann es nicht zusichern - es ist möglich, oder aber auch nicht."

 

Das mit der Anzeige ist übrigens Mummpiz, denn eine Straftat ist hier nicht gegenständlich.

 

Fazit: ich würde in dem Falle weder Erstattung, noch Rücknahme anbieten!

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