04-08-2012 20:43
Hallo zusammen,
ich habe ein Notebook verkauft, siehe 251114542162.
Frage an Euch:
Wird hier ein Notebook mit oder ohne Ladegerät verkauft?
Der Käufer besteht darauf, dass hier ein Ladegerät inbegriffen ist.
Danke vorab für Eure Antworten
Die Diskussion ist müßig, das ist im BGB geregelt:
§434
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Heißt: Wenn das Fehlen des Netzteiles nicht erwähnt ist (wäre es erwähnt, wäre das eine vereinbarte Beschaffenheit), kann der Käufer lt. 2. davon ausgehen, dass es dabei ist, weil ein Netzteil grundsätzlich Bestandteil eines Notebooks ist.
Also kann der Käufer auch eines erwarten.
Daran ändert sich auch durch ein defektes Scharnier nichts.