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Ware 4- fach geliefert, zurück senden?

Hallo miteinander, ich habe folgendes Problem, und zwar habe ich mir bei ebay nur "2" Hosen gekauft, die mir leider nicht passen und die ich zurück schicken muss. Ich habe allerdings nicht nur 2 Hosen erhalten sondern gleich 5 Pakete mit je 2 Hosen drin, habe mir am Anfang nichts dabei gedacht, da ich noch weitere Bestellungen erwartet habe. Ich habe dem Verkäufer schon angeschrieben und auch ein Foto beigefügt, aber irgendwie versteht er mich nicht. Ich weiß das ich die Rücksendekosten tragen muss, aber doch nicht für 5 Pakete, da es nicht mein Fehler ist.
Ein Ebay Mitarbeiter hat sich zwar schon um den Ablauf gekümmert, aber ich habe immer noch keine Richtige Antwort bis jetzt erhalten, es ist hier nur die Rede von den 2 Hosen- Der Verkäufer ist mit der Rückerstattung auch einverstanden. Soll ich jetzt nur die 2 Hosen zurück schicken oder doch alle?

Akzeptiert Lösungen (1)

Akzeptiert Lösungen (1)

Hallo!

 

@alexandra6855 Gibst du mal bitte die Artikel Nr. , die in Klammern unter der Artikelbeschreibung steht?

 

Also ich selbst würde den VK niemals schädigen wollen, indem ich die Hosen behalten würde, auch  nicht, wenn sie passen würden. 

 

Es gibt nur einen Grund: du hättest in China bestellt und die Kosten dafür sind in keinem Verhältnis. 

Antworten (2)

Antworten (2)

@alexandra6855  Hallo!

 

Als einfach entsorgen kommt für dich hoffentlich nicht in Frage. Googel doch einfach mal ein bisschen, um klarer zu sehen. 

 

§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.


Schlimmstenfalls tritt die Firma , sollte sie es denn merken , was in der Regel nicht der Fall ist - innerhalb der gestzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren an Sie heran und Sie müßten die Ware bezahlen und nicht einmal das ist unter Juristen eindeutig geklärt :

Der Tatbestand des § 241 a BGB greift konsequenterweise nur dann ein, wenn der Verbraucher nicht der Lieferung zustimmt. Denn insoweit muss es ihm im Rahmen der Vertragsautonomie unbenommen bleiben, ein tatsächliches Angebot - sei es auch unverlangt zu ihm gesandt - anzunehmen. Das bloße Ausbleiben einer Reaktion des Verbrauchers auf die Zusendung ist dabei jedoch nicht ausreichend um eine Zustimmung anzunehmen. Insoweit kann auf die bisherige Rechtslage zur Problematik unbestellter Warenzusendungen oder Leistungserbringung verwiesen werden: Danach liegt entsprechend der allg. Ansicht im bloßen Schweigen des Adressaten keine Annahme des Angebots - das ergebe sich nämlich schon aus dem Rückschluss zu den §§ 108 II lzt. HS., 177 II lzt. HS., 415 II lzt. HS. oder § 516 II 2 BGB . Diess gelte auch für den Fall, dass der Antragende erklärt, er sehe den Vertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung als geschlossen an. Ein Erklärungsgehalt des Schweigens muss nämlich vereinbart sein und kann dem Adressaten nicht einseitig vom Anbieter auferlegt werden. Ebenso keine konkludente Annahme ist in der Entgegennahme, dem Auspacken oder Testen der Ware zu sehen. Als angenommen gilt das mit der unbestellten Leistungserbringung verbundene Angebot allerdings mit dem dauerhaften Gebrauch oder der Weiterveräußerung der Sache mit dem entsprechenden Annahmewillen. Problematisch ist jedoch inwiefern ein solcher Annahmewille beim Adressaten noch nachgewiesen werden kann, wenn dieser um die Regelung des § 241 a BGB weiß und sich deswegen darüber bewusst ist, dass Ansprüche gegen ihn, die unmittelbar aus der Zusendung der Ware entstehen, ausgeschlossen sind. Nach Lorenz JuS 2000, 833-843 wird vor dem Hintergrund des § 241 a BGB ein konkludenter Vertragsschluss daher nur schwerlich anzunehmen sein. Nach Löhnig JA 2001, 33-36 sei hingegen in der dauerhaften Nutzung stets eine Annahme des Angebots des Unternehmers zu sehen, so dass ein Vertrag dann wirksam zustande komme.

Wenn du ein mal bestellt hast, hast du doch auch nur ein mal bezahlt?!

 

Ware die du nicht bestellt hast muss der Versender bei dir abholen.

Du musst die nicht auf seine Kosten zurück senden.

Auch nicht ewig lagern.

 

Den Versender anschreiben und eine Frist von zwei Wochen setzen für die Abholung.

Mit der Konsequenz das du dann die Ware entsorgen wirst.

 

Was du mit der eigentlichen Bestellung machen musst steht in den Bedingungen.

Manchmal zahlt der Verkäufer den Rücktransport und manchmal der Käufer.

Bei ebay plus immer der Verkaufer.

 

Aber wenn du eh ein Paket hin senden willst, pack doch alle Hosen rein.

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