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Privatverkauf, eventueller Transportschaden, was nun?

Hallo liebe community,

 

ich habe letzte Woche erfolgreich ein gebrauchtes Set aus einem Schiit Magni 2 und Modi 2 mit Zubehör versteigert. (Endpreis 144€)

Das Angebot habe ich als "Defekt" markiert, da der Modi 2 eine Art Wackelkontakt hat und nicht über USB erkannt wird, wenn er nicht etwas warm gelaufen ist. Stand auch alles so beschrieben.

 

Das andere Gerät, der Magni 2 funktioniert einwandfrei. (Anmerkung: Notfalls hätte ich auch eine Zeugin dafür). Verkauft habe ich die nur, weil ich ein eigentlich unnötiges Upgrade zu einem der hochgepriesenen THX Verstärkern gemacht habe.

 

Bei der Verpackung habe ich mir viel Mühe gegeben und die Teile in viel Luftpolsterfolie in einem stabilen Karton verpackt, sah für mich sicher aus. Im Angebot habe ich außerdem den Standardtext "Da dies ein Privatverkauf ist, kann ich keine Garantie oder Rückerstattung anbieten" angegeben.

 

Nun schrieb mich der Käufer privat an, dass bei dem Magni Gerät die Ein-/Ausschalter defekt sind und sich das Gerät deshalb nicht einschalten lässt. Mein erster Gedanke war, dass ich an einen Betrüger geraten war und um unnötigen Ärger zu vermeiden, habe ich einen Rabatt von 10% Angeboten und erklärt, dass es sich um einen Transportschaden handeln muss, da das Gerät bei mir einwandfrei funktionierte. 

 

Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, nun hat der Käufer eine Rückerstattung beantragt. Da ich mitlerweile davon ausgehe, dass der Käufer nicht lügt und eventuell wirklich etwas beim Transport beschädigt wurde und ich durchaus verstehe wie ärgerlich das ist, habe ich 44€ Teilerstattung angeboten (Damit kommt man auf den eingestellten Mindestgebotspreis), damit etwaige Reparationskosten gedeckt wären. Ich habe aber klar gemacht, dass die Person sich mit DHL in Verbindung setzen sollte und ich die Geräte nicht zurücknehmen kann. Dies wurde allerdings nun auch abgelehnt.

 

Was soll ich nun tun? Soweit ich "weis" hätte ich gar nicht darauf eingehen müssen, da ich eine Rückerstattung ausgeschlossen habe und ein funktionierendes Gerät versendet habe (Was ich zumindest bezeugen lassen kann). Ich habe dennoch Angeboten, dass ich dem Käufer entgegenkomme, weil ich weiß wie blöd das ist, wenn man Geld für etwas bezahlt und dann defekte Ware bekommt. Aber nun kann ich auch nicht einfach ein defektes Gerät zurücknehmen (Wenn ich es aus Kulanz machen würde), da ich es so ja auch nicht ohne weiteres erneut verkaufen könnte.

 

Soll ich nun einfach warten bis Ebay sich der Sache annimmt? Wer ist hier im Recht?

 

 

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Du hast mit PayPal das Problem ... die erstatten. 

Hattest Du das Gerät gekennzeichnet? Falls es nicht Deins sein sollte? 

 

Ansonsten hast Du noch die Möglichkeit, den Versanddienstleister haftbar zu machen, was abe auch nicht so einfach ist - weil die berufen sich auf die Verpackung ... 

Anonymous
Nicht anwendbar

@jakefrost77 

 

Hallo,

 

Dein Kardinalfehler war, dass Du PP als Zahlungsmethode angeboten hast. Ich nehme mal an, dass Du die gültigen Bedingungen für die Abwicklung eines Käuferschutzfalls nicht gelesen oder nicht verstanden hast, PP aber trotzdem ermächtigt hast (per Haken), in Deinem Namen Käuferschutzfälle abzuwickeln (zu entscheiden).

 

Vielleicht warst Du Dir auch nicht darüber im klaren, dass DU diesen Käuferschutz anbietest und damit letztlich auch bezahlst, indem PP entsprechende Erstattungen Deinem PP-account belastet. Das ist keine Versicherung über PP.

 

Gleichzeitig hebelt das auch Deine Nicht-Rücknahmeklausel aus. Du kannst Rücknahmen nicht generell ausschließen. Selbstverständlich hat der Käufer entsprechende Rechte, wenn die Ware z.B.  nicht der Beschreibung entspricht. Du hast zwar das Problem mit dem USB-Kabel beschrieben, aber nicht, dass sich das Gerät nicht einschlaten läßt. So jedenfalls stellt es sich für den Käufer da und damit entspricht das Gerät nicht der Beschreibung. PP entscheidet immer nur zugunsten des Käufers, wenn dieser aus Sicht von PP eine berechtige Reklamation vorbringt und dann wirkt Deine Rücknahmeerklärung eben nicht.

 

Jetzt könnte das Problem beim Transport entstanden sein. Dazu müßte der Käufer das Produkt samt Verpackung beim Versanddienstleister vorstellen, der prüft, ob die Ware  ordnungsgemäß verpackt war. Sollte das Paket äußerlich keinen Schaden aufweisen entscheiden die Versanddienstleister regelmäig darauf, dass die Verpackung die Ware nicht ausreichend geschützt hat (gem. ihren AGB) und es daher keine Versicherungsleistung gibt. Für die sichere Verpackung bist aber Du verantwortlich, womit Du wieder den schwarezen Peter hast. Ich hätte die Geräte vermutlich als Paket im Paket mit ausreichender Posterung innerhalb beider Pakete verschickt, die sicherste Möglichkeit, einen Versandschaden zu vermeiden neben geeigneter Polsterung/Fixierung der Ware im Paket.

 

Dass der Käufer bei nicht versichertem Kauf von Privatanbietern die Haftung für den Versand hätte hilft Dir auch nicht, denn in Deinem Fall hätte der Versanddienstleister ja eine ungenügende Verpackung festgestellt, für die Du haftest. Und Du als Verkäufer bist letztendlich auch für die Abwicklung des Versicherungsfalls zuständig, denn Du hast einen Vertrag mit dem Versandunternehmen.

 

Die Situation ist vertrackt. Denn wenn Dein Käufer einen Fall wegen eines abweichenden Artikels eröffnet, wird PP mit hoher Wahrscheinlichkeit den Kaufpreis und ich glaube auch die Versandkosten für den Hinversand der Ware erstatten (da bin ich nicht ganz sicher).

 

Nach dem (erneuten?) Urteil des BGH kannst Du dann zwar den Kaufpreis beim Käufer einklagen, aber dazu mußt Du halt im schlimmsten Fall einen Prozeß führen. Und das alles nur, weil Du völlig unnötigerweise in diesem Fall PP angeboten hast.

Hätte der Käufer per Überweisung bezahlt, müßte er einen Prozeß anstrengen, wenn er eine Rückerstattung haben möchte. Dies machen die meisten Käufer bei diesem Betrag, um den es geht, nicht.

 

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was ich Dir raten soll. Außer dass Du statt der Information, dass Du keine Garantie anbietest (wenn Du sie nicht anbietest kann sich auch niemand darauf berufen, da sie eine rein freiwillige und beliebig zu gestaltende Leistung ist) besser da reinschreiben solltest, dass Du jegliche Sachmittelhaftung (Gewährleistung) ausschließt.

Du könntest natürlich das mal durchlesen und entscheiden wie du vorgehst, wenn PayPal deinem Käufer den Kaufpreis erstattet.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung...

Ich glaube du hättest (sehr) gute Chancen, weil du ja als "defekt" eingestellt hast.

Außerdem geht nach dem BGB das Transportrisiko auf den Käufer über.

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