31-01-2017 12:32
Ich habe leider meine ersteigerte und bezahlte Ware, mit dem Hinweis auf ein Insolvenzverfahren, nicht bekommen.
@jutik61 schrieb:Ich habe leider meine ersteigerte und bezahlte Ware, mit dem Hinweis auf ein Insolvenzverfahren, nicht bekommen.
Üblicherweise sind davon diverse Käufer betroffen.
Die Zahl der Betroffenen ist für Dich aber eher nicht hilfreich.
Immer wieder taucht die Frage auf,
ob eine Firma nicht hätte mitteilen müssen,
daß sie demnächst in die Insolvenz schliddert
und ob ein Handel ohne Versandabsicht nicht strafbar sein könnte.
Könnte es.
Das Problem dabei ist,
daß der Gläubiger dabei die Beweislast trägt.
Die Bekanntmachung zur Insolvenz ist vom 19.01.2017.
Wie lange es vom Antrag bis zur Bekanntmachung gedauert hat,
kann man so nicht ersehen.
Wer den Antrag gestellt (Eigenantrag oder durch Gläubiger) hat,
kann man ebenfalls nicht sehen.
Du kannst hier das Aktzenzeichen und den Insolvenzverwalter finden:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
Name des Schuldners,
Bundesland HH und AG HH reichen zur Suche.
Hier findest Du als Gläubiger unter Umständen weitere Auskünfte zur Sache:
http://www.indat.info/Home/Insolvenzverfahren/INDat.basis?action=search&jahr=2017&verwalter=&aktenze...
Der betraute Insolvenzverwalter kann entscheiden,
ob der Betrieb weiterläuft
oder auch nicht.
Das richtet sich nach der Gesamtsituation,
die er vorfindet.
Geht es nicht weiter,
liegt das Ziel in einem Insolvenzverfahren aber darin,
die noch verwertbare Geschäftsmasse so gleichmäßig
und angepaßt an die Gläubiger aufzuteilen,
wie es eben geht.
Hier richtet sich ein erstatter Betrag nach der Insolvenzquote,
die das Verhältnis zwischen einzelner Forderung zur Gesamtmasse darstellt.
Voraussetzung ist,
daß ein Gläubiger eine Forderungsanmeldung durchführt.
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