18-10-2012 00:03
Hallo!
Ich habe vor einiger Zeit mehrere ARtikel bei einem Verkäufer bei ebay ersteigert. Da ich noch etwas bzgl. der Versandkosten mit ihm zu klären hatte, schrieb ich ihn dazu mehrfach an.
Leider hat der Verkäufer bis heute darauf nicht geantwortet. (in seinen Bewertungen stehen z.T. auch Negativ- Bewertungen, wie: "Verkäufer hat nie geantwortet", u.Ä. Allerdings sind die meisten Bewi's positiv; vor allem in jüngerer Zeit).
Bezahlt habe ich die Ware natürlich noch nicht.
Nun würde ich gerne vom Kauf zurücktreten, da Verkäufer offenbar nicht erreichbar, und steht nicht seinen Kunden zur Verfügung. Der Erhalt der Ware ist mir nicht (mehr) besonders wichtig (der Verkauf derselben an mich dem Verkäufer offenbar auch nicht).
Unter welchen Bedingungen kann ich hier vom Kauf zurücktreten, bzw. ist der Kauf "unwirksam"?
Kann ich den Kauf hier als "ungültig" ansehen? - Seit über 1 Woche meldet sich der Verkäufer auf meine Mails nicht.
Soll man ebay einschalten, um die Sache zu klären?
Kann ich dem Verkäufer eine FRIST setzen? (beide Seiten sind hier Privat(ver)käufer!). (Frist auf meine Fragen/ Mails zu antworten).
Unter welchen Bedingungen kann ich hier vom Kauf zurücktreten, bzw. den Kauf als unwirksam ansehen?
Würde mich über Ratschlag sehr freuen!
@benediktxvii:
Die Entscheidung, ob jemand privat oder gewerblich agiert, treffen in erster Linie die Fakten in Relation zur den gesetzl. Vorgaben und denen der Rechtssprechung. Agiert danach jemand in gewerblichem Umfang, so kann ich ihn als Vertragspartner auch so behandeln bzw. in die Pflicht nehmen.
Der Versand ist eine nebenvertragliche Abrede, die keinesfalls vertragscharakter besitzt, wie der Vertragsgegenstand selber. Und nicht umsonst zahlt der Käufer die Versandkosten, sondern weil der Versand aufgrund des regelmäßigen Erfüllungsortes im Prinzip Sache des Käufers ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Käufer ein Weisungsrecht gem. § 447 II BGB eingeräumt. An dieses hat der Verkäufer sich zu halten.
Die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts ist grundsätzlich im Falle eines Pflichtverstoßes des Vertragspartners gegeben. Ein solcher liegt - wie ich in meinem Postig #4 erklärte - z. B. vor, wenn der Verkäufer sich der Vertragsabwicklung (und dazu gehört auch die Beantwortung von Fragen, die dem Vertragspartner wichtig sind) entzieht und auch auf eine Anmahnung nicht reagiert.