08-08-2012 20:39
Hallo,
der gewerbliche Händler hat in seinen AGBs den folgenden Satz:
Unwesentliche Abweichungen der Kaufsache bezüglich Qualität, Farbe, Form, Speicherkapazität stellen keine Mängel dar, soweit sie handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind.
Bei Mängeln oder Fehlern gelten die gesetzlichen Regelungen. Gelingt eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht, kann der Kunde eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn die Sameurope GmbH zweimal vergeblich versucht hat, dem Kunden ein einwandfreies Produkt zu liefern.
Was würde man denn unter "unwesentlichen Abweichungen" bei z. B. folgendem Artikel:170889502854 verstehen? Es wird ja angegeben, dass sich der Artikel in noch nichtgeöffneter OVP befindet.
Wie ist es jetzt, wenn sich bei Anlieferung herausstellt, dass der TV aber doch schonmal geöffnet wurde, wäre das dann eine eher wesentliche oder unwesentliche Abweichung vom Zustand?
Ich habe den VK angeschrieben und gefragt ob der TV noch original vom Hersteller versiegelt ist.
Als antwort bekam ich nur "Er ist neu OVP".
Müsste ich den das Gerät also evtl. behalten, wenn er dann doch schonmal ausgepackt war? Bei TVs gibt es ja auch immer wieder mal Serienstreuungsmodelle mit diversen Kinderkrankheiten der Technik, daher möchte ich eher ein Gerät wo sich eben noch niemand vorher den Eindruck verschafft hat und ihn nicht wollte bzw. ich dann behalten muss.